Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 531 C 9920/90
Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Prellung; Fahrlässigkeitstat
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- 531 C 9920/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1990:1115.531C9920.90.0A
Fundstelle
- DfS Nr. 1993/2113
Amtlicher Leitsatz
Die verletzte Person erhält 600 DM Schmerzensgeld aus einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls für eine Ober- und Unterschenkelprellung mit unauffälligem Heilungsverlauf. Arbeitsunfähigkeit bestand für 14 Tage, zuletzt zu 20 Prozent. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch gewisse Vorteile der arbeitsfreien Zeit zum Teil kompensiert. Mitverschulden bestand nicht.