Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 531 C 9920/90

Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Prellung; Fahrlässigkeitstat

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
531 C 9920/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1990:1115.531C9920.90.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1993/2113

Amtlicher Leitsatz

Die verletzte Person erhält 600 DM Schmerzensgeld aus einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls für eine Ober- und Unterschenkelprellung mit unauffälligem Heilungsverlauf. Arbeitsunfähigkeit bestand für 14 Tage, zuletzt zu 20 Prozent. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch gewisse Vorteile der arbeitsfreien Zeit zum Teil kompensiert. Mitverschulden bestand nicht.