Amtsgericht Hannover
Urt. v. 14.08.1990, Az.: 531 C 9476/90

Schmerzensgeld; Faustschlag; Eifersucht; Alkoholeinfluß; Genugtuungsfunktion

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
14.08.1990
Aktenzeichen
531 C 9476/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1990:0814.531C9476.90.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1993/2114

Amtlicher Leitsatz

Die verletzte Person erhält 800 DM Schmerzensgeld für 2 Schläge auf den Körper, davon ein Faustschlag in das Gesicht. Es handelte sich um eine vorsätzliche Eifersuchtstat unter Alkoholeinfluß (1,09 Promille). Die Genugtuungsfunktion ist durch die strafrechtliche Verurteilung zu einem gewissen Teil abgegolten.