Amtsgericht Hannover
Urt. v. 14.08.1990, Az.: 531 C 9476/90
Schmerzensgeld; Faustschlag; Eifersucht; Alkoholeinfluß; Genugtuungsfunktion
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 14.08.1990
- Aktenzeichen
- 531 C 9476/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1990:0814.531C9476.90.0A
Fundstelle
- DfS Nr. 1993/2114
Amtlicher Leitsatz
Die verletzte Person erhält 800 DM Schmerzensgeld für 2 Schläge auf den Körper, davon ein Faustschlag in das Gesicht. Es handelte sich um eine vorsätzliche Eifersuchtstat unter Alkoholeinfluß (1,09 Promille). Die Genugtuungsfunktion ist durch die strafrechtliche Verurteilung zu einem gewissen Teil abgegolten.