Amtsgericht Hannover
Urt. v. 21.03.1991, Az.: 509 C 1050/91

Instandhaltungspflicht des Vermieters; Thermenreparatur als Teil der Instandhaltungspflicht; Erlangen eines Vermögensvorteils durch die durchgeführte Reparatur

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
509 C 1050/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1991:0321.509C1050.91.0A

Fundstellen

  • JurBüro 1992, 17 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1991, 1111 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover, Abteilung 509,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1991
durch
den Richter am Amtsgericht Kiemann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,70 DM nebst 4 % Zinsen auf 518,70 DM seit dem 26. Juni 1990 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte von der Beklagten für die Zeit von Februar 1986 bis September 1990 eine Wohnung im Hause Detmoldstraße 4 In Hannover gemietet, zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß eine Mietsicherheit von 1.600,- DM geleistet und sich verpflichtet, die in der Wohnung befindliche Gas-Kombitherme jährlich reinigen zu lassen. Unter § 16 des schriftlichen Mietvertrags heißt es u.a.:

"Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie ... Thermen, Herde oder ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die Kosten sind die Reparaturmaßnahme bis zur Höhe von maximal 25 % des maximalen Mietzinses ... begrenzt"

2

Am 15. Mai 1990 wurde die Kombitherme von der Firma Springmann in Hannover gewartet. Während dieser Wartung fiel die Warmwasserversorgung vollständig aus. Auf den Rat des Monteurs erteilte die Klägerin sofort einen Repäraturauftrag. Für die Instandsetzungsarbeiten am 15. und 29. Mai 1990 hatte die Klägerin 518,70 DM zu zahlen, nachdem sich di e Beklagte geweigert hatte, die Reparaturkosten zu übernehmen.

3

Diesen Betrag macht die Klägerin mit der Klage geltend. Sie beansprucht außerdem noch 12,- DM Zinsen für die Monate Oktober bis Dezember 1990 auf die im Januar 1991 zurückgewährte Miet Sicherheit.

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihr die Kosten für die Reparatur der Kombitherme aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung Zurückzugewähren, zumal die Reparatur zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich und ihr als Mieterin die Verpflichtung zur Durchführung der Instandsetzung auferlegt worden sei. Außerdem schulde die Beklagte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung auch weitere Zinsen für die Monate von Oktober bis Dezember 1990.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 530,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1990 zu verurteilen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie vertritt die Auffassung, sie sei nicht zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet, weil die Klägerin sie mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug gesetzt habe. Sie behauptet ferner, die Reparaturarbeiten durch die Firma Springmann seien nur deshalb notwendig geworden, weil bei früheren Thermenwartungen die Stopfbuchse nicht ausgewechselt worden sei. Sie meint außerdem, die Klägerin sei in Hinblick auf § 16 des schriftlichen Mietvertrags in jedem Fall verpflichtet, die Kosten in Höhe von 116,55 DM - entsprechend 25 % des Mietzinses - selbst zu tragen. Die Beklagte er hebt ferner die Einrede der Verjährung.

8

Die Klägerin bestreitet, daß der von ihr beauftragte. Installateur die Therme in den Jahren 1987 bis 1989 nicht fachgerecht gewartet hat, sie stellt außerdem in Abrede, daß eine nicht fachgerechte Wartung zu den Schaden im Jahr 1990 geführt hat.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist begründet.

11

Die Klägerin hat gemäß den §§ 684, 812 BGB Anspruch darauf, daß ihr die Beklagte die Kosten für die im Mai 1990 ausgeführte Reparatur der Kombitherme in Höhe von 518,70 DM ersetzt. Sie kann außerdem von der Beklagten gemäß § 550 b Abs. 2 BGB restliche 12,- DM Zinsen auf die Mietsicherheit für die Monate Oktober, November und Dezember 1990 verlangen.

12

Die Beklagte hat durch die von der Klägerin veranlaßte und bezahlte Instandsetzung der Kombitherme einen Vermögensvorteil erlangt, den sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in vollem Umfang ausgleichen muß. Nach § 536 BGB hat der Vermieter die Mietsache, dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht, die mit dem Mietzins abgegolten wird, gehört nach zutreffender Auffassung zu den Hauptleistungspflichten des Vermieters und stellt einen tragenden Grundsatz des gesamten Mietrechts dar Klauseln in Geschäftsbedingungen, in denen dem Mieter die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht selbst - wenn auch kostenmäßig begrenzt - überbürdet werden, sind nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. u.a. LG München WM 1990 Seite 543 m.w.Nachw.). Entgegen § 16 Ziffer 1 des Mietvertrags war es deshalb Sache der Beklagten, die Therme in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle notwendig werdenden Reparaturen auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Wenn die Klägerin ihr diese Aufgabe abnahm und die Reparatur veranlaßte und bezahlte, erlangte die Beklagte ohne rechtlichen Grund, einen Vermögensvorteil Das Gericht ist aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhanddlung zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser im vorliegenden Streitfall bei Art und Umfang der Reparaturmaßnahme in den ersparten Aufwendungen von 518,70 DM besteht und nicht nur an der Erhöhung des Verkehrswertes der, Sache gemessen werden kann, zumal das Mietverhältnis alsbald daraufhin beendet worden ist (vgl. Sternel, Mietrecht, 31 Auflage, II 615 und 617). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin ihr keine Gelegenheit gegeben hat, die Reparatur selbst in Auftrag zu geben. Von einer aufgedrängten Bereicherung kann schon im Hinblick auf § 16 Ziffer 1 des Mietvertrags nicht ausgegangen werden. Aufgrund dieser Klausel in den von der Beklagten verwendeten Formularvertrag mußte damit gerechnet werden, daß die Klägerin als Mieterin selbst tätig wurde. Abgesehen hiervon hat die Beklagte auch nicht dargelegt, daß sie selbst in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungsarbeit billiger ausführen zu lassen.

13

Ebensowenig greift der Einwand durch, die Reparatur sei allein deshalb erforderlich geworden, weil die Klägerin drei vorausgegangene Wartungen des Geräts nicht fachgerecht ausführen lassen habe. Die Beklagte hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, welcher Wartungsmangel konkret für den, Ausfall der Therme im Mai 1990 ursächlich gewesen sein soll So ist insbesondere offen, gelassen worden, welche Funktion die sogenannte Stopfbuchse überhaupt hatte. Wenn das Gericht unter diesen Umständen die Vernehmung des Mitarbeiters der Firma Wilhelm Springmann angeordnet hätte, würde dies auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, der im Zivilprozeß un zulässig ist.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten muß sich die Klägerin nicht mit einem Anteil von 116,55 DM an den Kosten beteiligen, denn auch die Klausel under § 16 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrags ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam (vgl. LG München a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl. 1990, 86/94 m.w.Nachw.).

15

Schließlich greift auch die Einrede der Verjährung nicht durch. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren grundsätzlich in 30 Jahren. Ob die kürzere Verjährungsfrist des § 558 BGB hier gilt, kann dahingestellt bleiben; denn diese Frist beginnt gemäß § 558 Abs. 2 BGB bei Ansprüchen des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses, war hier mithin noch nicht abgelaufen, als die Klage am 02. Februar 1991 zugestellt wurde.

16

Der Anspruch der Klägerin auf weitere 12,- DM Zinsen auf die Mietkaution ist gemäß § 550 b Abs. 2 BGB begründet. Zinsen auf die Kaution stehen in jedem Fall dem Mieter zu. Unstreitig ist die Kaution im Januar 1991 nur mit Zinsen für 8 Monate in Höhe von 32,- DM zurückgewährt worden. Danacch sind Zinsen für 3 Monate in Höhe von 12,- DM offen. Ob die erste Rücküberweisung vom 19. Januar 1991 wegen einer von der Klägerin zu vertretenden Kontolöschung fehlgeschlagen ist, ist für die Entscheidung nicht erheblich; denn diese erste Überweisung ist ebenfalls erst im Januar 1991 erfolgt.

17

Mithin war der Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

18

Die Zinsforderung hinsichtlich des Betrags von 518,70 DM ist gemäß den §§ 284, 286 BGB begründet.

19

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Kiemann