Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 17.09.2002, Az.: 25 Qs 3/02

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
17.09.2002
Aktenzeichen
25 Qs 3/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 35154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2002:0917.25QS3.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bückeburg - AZ: 65 Gs 176/02

Fundstellen

  • DSB 2003, 19 (red. Leitsatz)
  • NStZ 2003, 327-329 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Bückeburg hat am 8.4.2002 (65 Gs 176/02) gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl erlassen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der zulässigen Beschwerde.

2

Das Rechtsmittel ist als unbegründet zu verwerfen.

3

1.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in der Zeit vom 17.3. bis 11.10.2001 in Rinteln, Bückeburg, Essen und an anderen deutschen sowie zahlreichen ausländischen Orten durch 38 selbstständige Handlungen gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6, 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO in Verbindung mit Artikel 38, 40, 59, 202 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex), § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und § 21 Tabaksteuergesetz, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB begangen zu haben. Zu den Tathandlungen im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl (Bl. 1075 bis 1087 d. A.) verwiesen.

4

Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus :

5

- den durchgeführten Telefonüberwachungen, deren Ergebnisse in den entsprechenden Auswertungsberichten zusammengefasst worden sind,

6

- den von den deutschen, englischen und schwedischen Behörden durchgeführten Observationsmaßnahmen,

7

- den Auskünften von englischen, spanischen, schwedischen, tschechischen und polnischen Ermittlungsbehörden,

8

- den vorhandenen Zollunterlagen,

9

- den Einlassungen von Mitbeschuldigten im Gesamtkomplex der Ermittlungen (xxx ).

10

Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Beschuldigten im Haftbefehl zur Last gelegten Taten kommt es entscheidend auf die Verwertbarkeit der Telefonüberwachungen an, weil allein aufgrund der Auswertung dieser Telefonüberwachungen der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten an den einzelnen Schmuggelfahrten beurteilt werden kann. Die übrigen oben zitierten Beweismittel sind lediglich geeignet, teilweise einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Schmuggelfahrten tatsächlich stattgefunden haben und der Beschuldigte Kontakt zu Personen hatte, die in die Durchführung von Zigarettenschmuggel eingebunden waren bzw. sind.

11

Das Landgericht Bückeburg - und sodann das Amtsgericht Bückeburg - haben ab dem 7. 3. 2001 in diversen Beschlüssen die Telefonüberwachung im wesentlichen mit der Begründung angeordnet, es bestehe aufgrund der bisherigen Ermittlungen der Verdacht der Begehung einer Katalogtat nach § 100 a S. 1 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte stünde im Verdacht, gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel gem. §§ 373, 374 AO sowie Geldwäsche gem. § 261 StGB begangen zu haben, indem er am Weitertransport von aus Polen nach Großbritannien geschmuggelter Zigaretten beteiligt gewesen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts sei die Überwachung der Telefonanschlüsse mangels anderer Ermittlungsansätze unerlässlich und auch verhältnismäßig.

12

Diese Anordnungen der Telefonüberwachung sind rechtmäßig. Die aus diesen Telefonüberwachungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen als Beweismittel und damit auch für die Bewertung des dringenden Tatverdachtes hinsichtlich des Beschuldigten verwendet werden .

13

Bei allen Telefonüberwachungsanordnungen lag der Verdacht der Katalogtat ( § 100 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ) einer Geldwäsche ( § 261 StGB) vor. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Verdacht auf eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Katalogtat - hier der Geldwäsche - bezieht. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, nicht nur an der Organisation der Transporte, sondern auch an der Verteilung der Erlöse aus den Verkäufen der Zigaretten in Großbritannien mitgewirkt zu haben. Zwar dürfte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB auf den Beschuldigten anzuwenden sein; denn er dürfte maßgeblich auch an der Organisation der Zigarettentransporte aus Polen nach Großbritannien beteiligt gewesen sein. Dies ist jedoch unerheblich. Nach der Auslegung des § 100 a Abs. 1 StPO, die sich an dem Gesetzeswortlaut zu orientieren hat ( s. a. BGHSt 43, 237 ( 238 )), rechtfertigt der Verdacht der "Begehung" einer Katalogtat die Überwachungsmaßnahme. Es muss also der Verdacht bestehen, dass die Katalogtat tatbestandsmäßig ( so Kleinknecht / Meyer - Goßner, StPO, 45. Auflage, § 100 a Rdnr. 6 m. w. N. ) bzw. tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ( so SK - Rudolphi, StPO, §100 a Rdnr. 11 m. w. N. ) begangen worden ist. Auf das Fehlen von persönlichen Strafausschließundsgründen kommt es hingegen nicht an ( so aber Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. 6. 2002 ( 3 Ws 70 / 02)).

14

a.

Das Hanseatische Oberlandesgericht kann sich für die von ihm vertretene Ansicht, der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB schließe die Telefonüberwachung aus, nicht auf den Wortlaut des § 100 a StPO stützen.

15

b.

Gegen diese Ansicht des Oberlandesgerichts spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beschlagnahmefreiheit ( § 97 StPO) bei Vorliegen des Tatverdachtes der Begünstigung. Danach reicht der Verdacht, mit einer Handlung den objektiven Tatbestand einer Begünstigung erfüllt zu haben, aus, um die Beschlagnahmefreiheit des § 97 StPO aufzuheben. Insoweit ist unerheblich, ob überdies der persönliche Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 StGB vorliegt (BGHSt 25, 168 (169)). Für § 100 a StPO kann nach Auffassung der Kammer nichts anderes gelten. Diese Vorschrift dient ebenso wie § 97 StPO der Sicherung von Beweismitteln. Hinzu kommt, dass auch der Regelung des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB der Gedanke der Straffreiheit von Selbstbegünstigungshandlungen zugrunde liegt und eine Doppelbestrafung in den Fällen vermieden werden soll, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 3725 (3725) [BGH 20.09.2000 - 5 StR 252/00]).

16

c.

Für die Verwertbarkeit von Telefonüberwachungen in der vorliegenden Fallkonstellation spricht auch der durch die Wortwahl objektivierte Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzesblatt 1998, Teil 1, Bl. 845 ff.). In diesem Gesetz ist u. a. der Vortatenkatalog des § 261 in Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB u. a. um den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 Abgabenordnung) erweitert worden. Außerdem ist § 261 Abs. 9 S. 2 StGB eingefügt worden. Zugleich ist der Straftatenkatalog für die Anordnung einer Telefonüberwachung um die Vorschrift der Geldwäsche ergänzt worden. Diesem Gesetzeszweck würde die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zuwider laufen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses eines Telefonüberwachungsbeschlusses sind die Ermittlungen regelmäßig noch in vollem Gange und es ist nicht abschließend beurteilbar, ob eine Beteiligung an der Vortat - hier der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung - letztlich zu einer Verurteilung führt und damit zur Anwendbarkeit des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB. Würde aber die eventuelle Anwendung des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB zu einer Unanwendbarkeit des § 100 a StPO führen (so Hanseatisches Oberlandesgericht a. a. O. ), hätte dies u. U. zur Folge, dass eine Verurteilung bezüglich der Vortat mangels Beweisbarkeit entfiele und aufgrund der nicht durchgeführten Telefonüberwachung auch eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 261 Abs. 1 StGB als Auffangtatbestand mangels Beweises nicht möglich wäre. Denkbar wäre auch die nicht nachvollziehbare Konstellation, dass etwa der Teilnehmer an einer Geldwäsche, da für ihn § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht eingreift, aufgrund von Telefonüberwachungsmaßnahmen überführt werden könnte, während der Haupttäter, sofern er neben der Geldwäsche auch an der Vortat beteiligt gewesen ist, nicht aufgrund von Telefonüberwachungsmaßnahmen überführt werden könnte und deshalb unter Umständen straffrei bliebe.

17

d.

Nach der Gesetzesbegründung verfolgt das Gesetz das Ziel, das rechtliche Instrumentarium für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern, indem u. a. das strafprozessuale Ermittlungsinstrumentarium insbesondere durch die Möglichkeit einer akustischen Überwachung von Wohnräumen erweitert wird (Drucksache des Deutschen Bundestages, 13/8651, Seite 9). Diesem Willen des Gesetzgebers würde es aber zuwider laufen, wenn in Fällen wie dem vorliegenden wegen der Vorschrift des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen unzulässig wäre. Das Hanseatischen Oberlandesgericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass es auf eine Umgehung des § 100 a StPO hinauslaufen würde, sofern in den Fällen des "von vornherein anwendbaren" § 261 Abs. 9 S. 2 StGB der Geldwäschetatbestand als Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO angesehen würde. Denn die Telefonüberwachungen würden dann im Ergebnis über die ausdrücklich nicht in den Katalog aufgenommene Vorschrift des § 373 AO zulässig werden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er den Katalog um diese Vorschrift erweitern können und müssen. Daraus, dass er dies nicht getan habe, lasse sich schließen, dass in diesen Fällen Abhörmaßnahmen nicht gerechtfertigt sein sollen. Nach der Gesetzesbegründung solle bei Beweisschwierigkeiten für Taten gem. §§ 373, 374 AO die Regelung der Geldwäsche als Auffangtatbestand gelten, damit ein mutmaßlicher Täter nicht straffrei ausgehe. Ausführungen dazu, dass auch Abhörmaßnahmen gerechtfertigt sein sollten, enthalte die Begründung nicht.

18

Diese Auffassung des Oberlandesgerichtes ist nicht überzeugend. Insbesondere der bereits dargestellte Zweck des Gesetzes spricht dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die §§ 373 f AO in den Katalog des § 100 a StPO aufzunehmen, weil die übrige Regelung des Gesetzes für Fälle dieser Art ausreicht. Denn auch der Tatbestand des § 261 StGB ist regelmäßig erfüllt, wenn Schmuggelgut mittels einer qualifizierten Steuerhinterziehung in das Steuergebiet verbracht und verwertet wird. Eine besondere Aufnahme der §§ 373 f AO in den Katalog des § 100 a StPO war damit gar nicht erforderlich. Allein aus dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung keine Ausführungen dazu enthält, ob bei einem Zusammentreffen von §§ 373 f AO und § 261 bzw. 261 Abs. 9 S. 2 StGB Abhörmaßnahmen zulässig sein sollen, läßt sich die Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht herleiten. Es hätte vielmehr aufgrund des Umstandes, dass auch § 261 Abs. 9 S. 2 StGB in dem selben Gesetz neu eingeführt worden ist, nahegelegen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auszuführen, dass Maßnahmen nach § 100 a StPO in den Fällen des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht angewendet werden dürfen, falls dies vom Gesetzgeber gewollt wäre.

19

e.

Für die von der Kammer vertretene Auslegung des § 100 a StPO spricht auch, dass Steuerhinterziehungsdelikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität häufig einen Auslandsbezug aufweisen. Falls ein Täter im Ausland inhaftiert wird und die Auslieferung nur wegen Geldwäsche und nicht auch wegen des Fiskaldeliktes erfolgen würde, dann könnte der Täter nicht wegen der Vortat - hier der §§ 373, 374 AO - bestraft werden. Würde man aber in derartigen Fällen wegen des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB von vornherein die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht für unzulässig halten, hätte man sich in solchen Fällen, in denen § 261 Abs. 9 S. 2 StGB im Ergebnis nicht eingreift, wertvoller Beweismittel begeben.

20

f.

Das hier gefundene Ergebnis, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nach erfolgter Telefonüberwachung zu einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Steuerhinterziehung kommen kann, obwohl diese keine Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO darstellt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach sind grundsätzlich Fallkonstellationen möglich, in denen im Ergebnis Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen in Bezug auf Nicht- Katalogtaten verwertbar sind. Dies ist dann zulässig, sofern ein enger Bezug zu der in der Anordnung der Telefonüberwachungsmaßnahme aufgeführten Katalogtat besteht, sei es, dass Tateinheit vorliegt oder dass Tatidentität im Sinne von § 264 StPO anzunehmen ist (BGH, NStZ 1998, 426 (427) [BGH 18.03.1998 - 5 StR 693/97]). Die bisherigen Ermittlungen im vorliegenden Fall sprechen dafür, dass der Beschuldigte den gesamten Zigarettenschmuggel einschließlich der Verteilung der Erlöse - dies gewertet als eine Tat i. S. d. § 264 StPO - organisiert hat; insoweit ist dies vergleichbar mit den Sachverhalten, in denen nach der obigen BGH - Rechtsprechung die Telefonüberwachungsergebnisse auch für Nicht - Katalogtaten verwertbar sind.

21

g.

Hinzu kommt, dass jedenfalls zu Beginn der Ermittlungen auch ein Beurteilungsspielraum bei der Anordnung der Telefonüberwachung zu bejahen ist ( vgl. hierzu BGHSt 41, 30ff und BGH NStZ 98, 426 ( 427 )). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser sich in der Folgezeit erheblich deswegen verengte, weil im Hinblick auf bereits abgehörte Telefonate deutlich wurde, dass der Beschuldigte bei der Gesamtdurchführung des Zigarettenschmuggels eine maßgebliche Rolle spielte, von der Logistik der Transporte bis zur Verteilung des Erlöses aus den Zigarettenverkäufen in Großbritannien. Denn auch dann bestand immer noch der dringende Tatverdacht, der Beschuldigte hätte neben Zigarettenschmuggel auch den Tatbestand der Geldwäsche rechtswidrig und schuldhaft begangen. Damit war nach wie vor die Voraussetzung für eine Katalogtat nach § 100 a StPO zu bejahen.

22

2.

Es bestehen die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl des Amtsgerichts Bückeburg verwiesen.

23

3.

Weniger einschneidende Maßnahmen reichen nicht aus, den Zweck der Untersuchungshaft zu sichern. Diese ist gerade auch im Hinblick auf die Straferwartung nicht unverhältnismäßig.

24

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

25

xxx xxx xxx