Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 26.09.2002, Az.: 20 Qs 78/02

1,56 Promille; absolute Fahruntüchtigkeit; Angemessenheit; Beschwerdegericht; Beschwerdeverfahren; Blutalkoholkonzentration; Ermessensentscheidung; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubniswiedererteilung; Generalprävention; Nachschulungskurs; Sperrfristverkürzung; Strafzweck; Trunkenheit im Verkehr; Trunkenheitsfahrt; Vorsatz

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
26.09.2002
Aktenzeichen
20 Qs 78/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 06.09.2002 - AZ: 13 Cs 31 Js 5960/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrfristverkürzung nach § 69 a Abs. 7 StGB verbietet sich jede schematische Betrachtung. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Der Beschwerdekammer steht hierbei eine eigene Ermessensentscheidung zu.

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Verurteilten ab dem 25.10.2002 gestattet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dessen notwendige Auslagen trägt der Verurteilte zur Hälfte, im Übrigen fallen die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die gegen den Verurteilten verhängte Sperrfrist zum Wiedererteilen einer Fahrerlaubnis von noch neun Monaten um drei Monate auf sechs Monate verkürzt, nach dem der Verurteilte an einem geeigneten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer mit Erfolg teilgenommen hatte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde und trägt hierzu vor, die angefochtene Entscheidung weiche in erheblichem Maße vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Es werde beantragt, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab dem 25.11.2002 zu gestatten, eine weitere Verkürzung der Sperrfrist widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, greift in der Sache aber nur teilweise durch.

3

Soweit mit der angefochtenen Entscheidung eine Verkürzung der Sperrfrist überhaupt vorgenommen wurde, steht diese Maßnahme nicht in Frage. Soweit hingegen die Dauer der Verkürzung der Sperrfrist betroffen ist, greift im Ergebnis weder die Auffassung der Staatsanwaltschaft, noch jene des Verurteilten durch. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass sich beim Beurteilen der Angemessenheit einer Sperrfristverkürzung im Sinne des § 69 Abs. 7 StGB jede schematische Betrachtung von vornherein verbietet.

4

Hiernach aber greift weder der Hinweis auf einen zur maßgeblichen Dauer der Sperrfristverkürzung nicht näher spezifizierten Gleichbehandlungsgrundsatz durch, noch die Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung der Kammer, die sich vorrangig mit der Geeignetheit des Nachschulungskurses befasste und in welcher eine - hinsichtlich deren Dauer zwischen den Verfahrensbeteiligten im Übrigen nicht im Streit stehende - Verkürzung der Sperrfrist um drei Monate nicht beanstandet wurde. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles, wobei neben der Höhe der zugrunde zu legenden Blutalkoholkonzentration u.a. die Vorsatzform, das Verhalten des Verurteilten vor und nach der Verurteilung sowie die Dauer der nach Verkürzung effektiv verbleibenden Sperrfrist zu berücksichtigen sind, in welcher die Fahrerlaubnis entbehrt wurde. Hierbei dürfen andererseits aber auch generalpräventive Erwägungen nicht außer Acht bleiben.

5

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend das Verkürzen der Sperrfrist um zwei Monate letztlich angemessen. Einer Verkürzung der Sperrfrist um nur einen Monat steht nach Auffassung der Kammer entgegen, dass der Verurteilte erstmals verkehrsrechtlich überhaupt in Erscheinung getreten ist, die maßgebliche Trunkenheitsfahrt letztlich durch einen nicht vorhersehbaren Alarm in dem vom Verurteilten geleiteten Markt veranlasst wurde und der Verurteilte sein Verhalten zumindest in objektiver Hinsicht im Verfahren nicht in Abrede genommen hat. Einer Verkürzung der Sperrfrist um drei Monate steht nach Auffassung der Kammer aber entgegen, dass der Verurteilte mit einer Blutalkoholkonzentration von immerhin 1,56 g 0/00 die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit in nicht unerheblichem Maße überschritten hat, weshalb er auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sich zu verantworten hatte. Hinzu kommt vorliegend vor allem aber auch, dass mit einer Verkürzung der Sperrfrist von noch neun Monaten um drei Monate die angeordnete Sperrfrist auf effektiv sechs Monate und somit auf das nach § 69 a Abs. 1 Satz 1 StPO originär mögliche Mindestmaß verkürzt werden würde, was in Anbetracht der dargelegten Umstände (BAK, Vorsatz pp.) trotz erfolgreicher Teilnahme an einem geeigneten Kurs auch aus generalpräventiven Erwägungen heraus nicht mehr vertretbar erscheint.

6

Insofern war die Kammer nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 StPO als Beschwerdegericht in der Lage und gehalten, eine eigene, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmende und zugleich erschöpfende Sach- und hiermit auch Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg vom 27.5.1982, 1 Ws 216/82, NStZ 1982 482; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 309 Rdn. 4). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegegners, nach welcher eine eigene Ermessensentscheidung der Beschwerdekammer von vornherein auf das Vorliegen grober Rechtsfehler beschränkt sei, greift insoweit nicht durch.

7

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt, nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrem zuungunsten des Verurteilten eingelegten Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hatte, aus §§ 465, 473 StPO in entsprechender Anwendung.

8

IV. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht eröffnet.