Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.06.2020, Az.: 8 U 116/19

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bauarbeiten; Tatsächlicher Zugang einer elektronischen Abschrift eines Urteils beim Zustellungsempfänger

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
30.06.2020
Aktenzeichen
8 U 116/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 52336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2020:0630.8U116.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 02.10.2019 - AZ: 8 O 152/17

Amtlicher Leitsatz

Kann bei Zustellung eines Urteils in beglaubigter elektronischer Abschrift nach § 169 Abs. 4 ZPO die Authentizität der das Urteil beglaubigenden elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht beim Zustellungsempfänger bestätigt werden, hat das die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge.

  1. 2.

    Die Unwirksamkeit der Zustellung kann aber durch den tatsächlichen Zugang der elektronischen Abschrift des Urteils beim Zustellungsempfänger nach Maßgabe des § 189 ZPO geheilt werden.

Tenor:

I. Der Antrag der Klägerin vom 12.11.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.: 8 O 152/17) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.: 8 O 152/17) wird als unzulässig verworfen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Aufnahme der Kosten der Streithelferin. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.818,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks aufgrund der von der Beklagten ausgeführten Bauarbeiten in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des klagabweisenden Urteils vom 02.10.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde am 07.10.2019 durch die zuständige Geschäftsstellenbeamtin beim Landgericht Göttingen auf elektronischem Wege gemäß § 169 Abs. 4 ZPO veranlasst (vgl. Bl. 218 d. A.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit dem an das Landgericht Göttingen elektronisch übermittelten Empfangsbekenntnis vom 08.10.2019 den Erhalt der beglaubigten Abschrift des Urteils vom 02.10.2019 bestätigt (vgl. Bl. 222 f. d. A.). Mit an das Landgericht Göttingen gerichtetem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2019, beim Landgericht Göttingen eingegangen am 08.11.2019, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt (vgl. Bl. 239 ff. d. A.). Diesen Schriftsatz hat das Landgericht Göttingen mit Telefax vom 12.11.2019 an das Oberlandesgericht Braunschweig weitergeleitet (vgl. Bl. 260 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 (Bl. 275 ff. d. A.), beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung erneut eingelegt und zugleich vorsorglich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgte Urteilszustellung unwirksam gewesen sei. Hierzu behauptet sie, dass die in die Urteilsabschrift eingefügte Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Signatur ungültig gewesen sei. Nach Abgabe des Empfangsbekenntnisses und Öffnung der Anlage sei in dem Adobe Acrobat Reader DS Programm die Meldung erschienen, dass mindestens eine Unterschrift ungültig sei. Dabei handle es sich um die Unterschrift der Urkundsbeamtin. Daher lasse das vom Landgericht Göttingen übermittelte elektronische Dokument mangels einer qualifizierten Signatur nicht erkennen, dass es von der dafür verantwortlichen Person übermittelt worden sei.

Vorsorglich führt die Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages aus, dass von ihrem Prozessbevollmächtigten für die Fertigung der Berufungsschrift die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits verwendeten Schriftsätze als Vorlage verwendet und beim Versenden der Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Schaltfläche "Antworten" benutzt worden sei, sodass der Schriftsatz irrtümlich an das erstinstanzliche Gericht übersandt worden sei. Die Klägerin habe indes darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht als das mit der Sache bereits befasste Gericht den bei ihm eingereichten, aber für das Oberlandesgericht bestimmten Berufungsschriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang und damit ebenfalls über beA innerhalb der Berufungsrist an das Oberlandesgericht weiterleiten werde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung unzulässig sei, da sie nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Klägerin nicht habe erwarten dürfen, dass der kurz vor Ablauf der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangene Berufungsschriftsatz rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.05.2020 (Bl. 322 ff. d. A.) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sein dürfte. Die ggf. vorhandene Unwirksamkeit der Urteilszustellung sei nach Maßgabe des § 189 ZPO geheilt, weil das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich zugegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 hat die Klägerin hierzu Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 189 ZPO vorliegend nicht einschlägig sei, weil damit nur der Mangel der Zustellung und nicht der Mangel der zuzustellenden Urkunde selbst geheilt werden könne.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung (§ 517 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Dabei ist der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Streitfall muss sich die Klägerin ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen zurechnen lassen.

1. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 36/15, ZfBR 2016, 367, Tz. 6. m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat daher durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - I ZB 47/18 -, Tz. 10, juris, und BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VI ZB 45/16 -, NJW-RR 2017, 956, Tz. 6).

2. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich vorgetragen, dass in seinem Büro versehentlich die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits verwendeten Schriftsätze als Vorlage für die Berufungsschrift verwendet worden seien, so dass die Berufung an das erstinstanzliche und nicht an das Rechtsmittelgericht adressiert gewesen sei. Welche Maßnahmen, Vorgaben oder Kontrollregelungen seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin getroffen worden sind, um die Versendung von fristgebundenen Schriftsätzen an das jeweils zuständige Gericht sicherzustellen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Die Verwendung von Schriftsätzen aus einer anderen Instanz als Vorlage ist erkennbar stark fehlerträchtig und bedarf, sollte sie überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, einer besonders engmaschigen Kontrolle. Eine derartige Kontrolle ist vorliegend nicht erfolgt, so dass der Zugang der Berufungsschrift beim falschen Gericht auf einem fahrlässigen Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch nicht deswegen begründet, weil die Klägerin die fristgerechte Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes durch das Landgericht hätte erwarten können.

Erreicht der Schriftsatz das früher mit der Sache befasste Gericht so frühzeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - XII ZB 61/12 -, NJW-RR 2013, 701, Tz. 9). Indes bewegt sich vorliegend die Vorgehensweise des Landgerichts deutlich im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges. Es stellt bereits kein Versäumnis dar, dass der am Freitag gegen 13:00 Uhr beim Landgericht Göttingen eingegangene Berufungsschriftsatz nicht am selben Tag per Fax an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist (vgl. BGH, a. a. O. Tz. 10; BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 -, NJW 2011, 2887, Tz. 13); dies bereits deswegen, da die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2011, a. a. O.). Die sofortige Vorlage eines nicht eiligen und auch nicht als eilig gekennzeichneten Schriftsatzes bei dem zuständigen Richter entspricht nicht dem ordentlichen Geschäftsgang und konnte auch von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erwartet werden.

III.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig im Sinne von § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Berufungseinlegung (§ 517 ZPO) bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 517 ZPO). Vorliegend ist das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Maßgabe des § 169 Abs. 4 ZPO in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt worden. Soweit die Klägerin rügt, dass die das Urteil beglaubigende elektronische Signatur der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht Göttingen unwirksam gewesen sei, kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben.

Zwar ist es richtig, dass ein elektronisches Dokument in beglaubigter elektronischer Form zugestellt werden kann und die Beglaubigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (vgl. § 169 Abs. 4 S. 2 ZPO). Es ist vorliegend ausweislich der Auskunft des Zentralen IT-Betriebes der Niedersächsischen Justiz vom 18.03.2020 (Bl. 315 d. A.) denkbar, dass es die betreffende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts seinerzeit versäumt hat, den Erhalt der elektronischen Signaturkarte zu bestätigen, was dazu geführt haben könnte, dass die Authentizität der elektronischen Signatur der Urkundsbeamtin nicht bestätigt werden konnte. Das hätte wiederum zur Folge, dass das landgerichtliche Urteil der Klägerin ohne die gemäß § 169 Abs. 4 ZPO erforderlichen Beglaubigung zugestellt worden wäre. Dies hätte zwar die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge, die jedoch nach Maßgabe des § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Urteils beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin geheilt wäre.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.10.2019 tatsächlich zugegangen, wie er dies mit dem Empfangsbekenntnis vom selben Tage (vgl. Bl. 222 f.) bestätigt hat.

Die Regelung des § 189 ZPO greift indes auch dann ein, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger in einfacher statt in einer beglaubigten Abschrift zugegangen ist. Denn bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift handelt es sich um die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, Teilversäumnisurteil vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 -, NJW 2016, 545, Tz. 17 ff. für die Zustellung einer einfachen Abschrift einer Klageschrift; BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZB 174/15 -, NJW 2017, 411, Tz. 22 für die Zustellung einer Nachweisurkunde gemäß § 750 Abs. 2 ZPO). § 189 ZPO hat dabei allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (vgl. BGH, Teilversäumnisurteil vom 22.12.2015 a. a. O., Tz. 22). Ist die Gelegenheit der Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09 -, NJW 2011, 1965, Tz. 47). Sofern der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (vgl. Urteil vom 08.10.1964 - III ZR 152/63 -, NJW 1965, 104, Tz. 19) die Anwendung der Heilungsvorschrift des § 187 ZPO a. F. in den Fällen abgelehnt hat, in denen durch die Zustellung Notfristen in Lauf gesetzt werden sollten, war dies ausweislich der Begründung nur dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung des § 187 Abs. 2 ZPO a. F. geschuldet, wonach eine Heilung nicht in Betracht kam, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Diese Regelung wurde allerdings in § 189 ZPO n. F. gestrichen, so dass Heilung auch dann möglich ist, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 189, Rn. 1). Sofern die Klägerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2020 (I ZB 64/19) abstellt, enthält diese Entscheidung nichts, was die Position der Klägerin stützen könnte. Der BGH hat darin vielmehr ausgeführt, dass die Heilung durch den Zugang eines Schriftstücks bewirkt werden kann, das mit dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleich ist. Lediglich dann, wenn die Kenntnis durch eine mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des Dokuments verschafft werden soll, kann nicht von der Heilung des Zustellungsmangels ausgegangen werden, weil eine solche Übermittlung fehleranfällig sei. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine elektronische Abschrift des Urteils und nicht lediglich dessen handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift oder gar eine mündliche Überlieferung zur Kenntnis gebracht worden ist. Anders als bei einem abgeschriebenen bzw. abgetippten oder nacherzählten Urteil erhielt die Klägerin vorliegend eine technische Reproduktion des Originaldokuments, was bereits aus der äußerlichen Form der Urteilsabschrift klar erkennbar war. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Urteilsfassung erhalten, die nicht erkennbar eine technische Reproduktion des Originaldokuments darstellen würde, hätte er kaum den Empfang der Urteilsabschrift bestätigt.

Vorliegend ist nach alledem das Urteil der Klägerin am 08.10.2019 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 08.11.2019 abgelaufen ist. Die Berufung der Klägerin ist beim Oberlandesgericht erst am 12.11.2019 (vgl. Bl. 273 d. A.) und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist eingegangen, so dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens gründet sich auf § 238 Abs. 4 ZPO.

Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Der Festsetzung des Berufungsstreitwertes liegt § 3 ZPO zugrunde.