Landgericht Verden
Beschl. v. 26.11.2003, Az.: 1 Qs 280/03
Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Entstehen von Gebühren bei Einstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung ; Voraussetzungen für die Entstehung einer Vorverfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 26.11.2003
- Aktenzeichen
- 1 Qs 280/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 32897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2003:1126.1QS280.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osterholz-Scharmbeck - 03.07.2003 - AZ: 21 Gs 471/02
Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 1 BRAGO
- § 84 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO
- § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Fundstellen
- JurBüro 2005, 259-260
- JurBüro 2005, 246 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
hier: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Verden hat
auf die Beschwerde des Verteidigers XXX vom 9. Juli 2003 und auf die Beschwerde des
Bezirksrevisors bei dem Landgericht Verden vom 15. Juli 2003
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 3. Juli 2003 (21 Gs 471/02)
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX,
den Richter am Landgericht XXX und
Richterin XXX
am 25. November 2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde des Verteidigers XXX vom 9. Juli 2003 wird auf seine Kosten (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Verden wird auf Kosten der Landeskasse (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
- 3.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
- 4.
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerden auf jeweils bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
LG Verden - 26.11.2003 - AZ: 1 Qs 279/03