Landgericht Verden
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: 1 Qs 57/96

Verwendung des vom Gericht hinzugezogenen Dolmetschers als Übersetzer auch der Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger; Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beiordnung eines Dolmetschers für die Besprechung des Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
1 Qs 57/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 15636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:1996:0306.1QS57.96.0A

Fundstelle

  • StV 1996, 371

Verfahrensgegenstand

Bedrohung

In der Strafsache
...
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Verden
auf die - als sofortige Beschwerde - geltende Erinnerung vom 01.02.1996
gegen den Beschluß des Amtsgerichts xxx -Zweigstelle xxx vom xxx
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landgericht xxx
der Richterin am Landgericht xxx und
des Richters am Landgericht xxx
am 06.03.1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beschwerde wird aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

  2. 2.)

    Dem Angeschuldigten wird für eine Besprechung mit seinem Verteidiger ein Dolmetscher beigeordnet.

Gründe

1

Ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 II StPO liegt - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht vor.

2

Die Verständigungsschwierigkeiten, die der Angeschuldigte sprachbedingt hat, können in Rahmen der Hauptverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers überwunden werden, wobei es der Hinzuziehung eines Dolmetschers des Vertrauens nicht bedarf, da auch der vom Gericht hinzugezogene Dolmetscher - was seine Wahrnehmung von Gesprächen zwischen Angeklagten und Verteidiger betrifft - als Hilfsperson i.S.d. § 53 a StPO der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegt.

3

Dem Angeschuldigten war indessen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Verteidigung ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage unentgeltlich ein Dolmetscher für die Besprechung mit seinem Verteidiger beizuordnen. Dieses Gebot folgt aus Art. 6 III e MRK.

4

Ergänzend sei bemerkt, dass derzeit auch der Vortrag der Verteidigung, es bestünden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten, für die Beurteilung der Frage, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, nichts ändert. Konkrete Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit sind bislang nicht vorgetragen, ein ausdrücklicher Antrag auf Begutachtung ist nicht gestellt.