Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.09.2023, Az.: 2 Ws 244/23

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
2 Ws 244/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 05.07.2023 - AZ: 4 KLs 335 Js 54339/19 (6/23)

Fundstellen

  • NJW 2023, 3586-3591
  • StRR 2023, 4
  • StraFo 2023, 488-491

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen vertikaler Arbeitsteilung hängt der Umfang der verbleibenden Kontrollpflichten für die mit der Überwachung betraute Person davon ab, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt.

  2. 2.

    Soweit bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Großbauprojekten aufgrund bekannter und besonderer Gefährdungslagen ein strengerer Maßstab an den Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten angelegt werden kann, ist dieser Maßstab nicht vergleichbar mit Überwachungspflichten, die sich auf die Wahrnehmung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten - wie etwa Streupflichten - durch damit betraute Personen auf einem als nicht außergewöhnlich anzusehenden Außengelände beschränken.

  3. 3.

    Personen, denen innerhalb des Arbeitsverhältnisses die Verkehrssicherungspflicht für ein Außengelände übertragen worden ist, sind von ihrer Verantwortlichkeit nicht hinsichtlich solcher Gefahrenquellen entbunden, die bereits vor ihrem Eintritt in die Verantwortlichkeit durch andere Personen geschaffen worden sind und sich in der Folgezeit nicht realisiert haben.

  4. 4.

    Es stellt eine Überspannung der Anforderungen an eine mit Überwachungspflichten betraute Person dar, wenn man von ihr auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht erwarten würde, eine für sie bis dahin gänzlich unbekannte Gefahrenlage zunächst zu ermitteln. Eine Kontrollpflicht beinhaltet gerade nicht, die übertragene Aufgabe selbständig vorzunehmen.

In der Strafsache
gegen H. S.,
geboren ...,
wohnhaft ...,
verheiratet, d. Staatsangehöriger,
Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. N., H.,
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 7. September 2023 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 05.07.2023 (4 KLs 335 Js 54339/19 (6/23)) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Verden hat nach mehrjährigen Ermittlungen am 23.02.2023 Anklage gegen den Angeschuldigten S. sowie die Angeklagte L. S. R. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen am 17. und 18.06.2019 sowie im Zeitraum 12.02.2017 bis 18.06.2019 erhoben. In der Anklageschrift wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Am 18.06.2020 kam es auf dem Gelände des W. H., ..., zu einem Unglücksfall, bei dem der elfjährige V. F. D. beim Spielen von einer außerhalb des Spielplatzes auf einem ca. 100 m langen Schienenstrang abgestellten, in eine Sitzbank umgebauten, tatsächlich aber durch Schieben beweglichen, ca. 400 kg schweren Lore überrollt und getötet wurde. Die Lore entsprach gem. des Sachverständigengutachtens vom 24.06.2022 nicht den Vorschriften DIN EN 1176 und wäre mithin nicht als Spielgerät zugelassen worden. V. F. D. hatte zusammen mit 10 anderen Kindern auf bzw. mit der Lore gespielt. Die Kinder schoben die Lore in beide Richtungen, wobei stets einige Kinder auf der Lore saßen und einige Kinder sich vor, neben und hinter der Lore aufhielten. Aus ungeklärter Ursache kam V. F. D. vor der Lore zu Fall und wurde von dieser im Bereich der Brust überrollt. Er erlitt mehrere Frakturen im Brustbereich, wodurch Blut in seine Lungen gelangte und er noch am Unfallort gegen 10:55 Uhr verstarb.

Die Angeschuldigte R. war als angestellte Försterin für die Besucher zuständig, die mehrere Tage in dem W. eingebucht waren. Die 5. Klasse des T.-H.-Gymnasiums aus W. reiste am 17.06.2019 mit 28 Schülern und 2 Lehrern am W. an, um dort eine Woche zu verbringen. Die Einweisung der Lehrer und Schüler in das Gelände des W. erfolgte am 17.06.2019 durch die Angeschuldigte, wobei sie nicht auf die Beweglichkeit und die damit verbundene Gefährlichkeit der Lore hingewiesen hat, obwohl sie von der Fahrbereitschaft gewusst hatte. Die Lore war eindeutig erkennbar nicht mit einem irgendwie gearteten Schutz versehen, der es verhindert hätte, dass Gegenstände oder - wie vorliegend geschehen - Personen unmittelbar vor die Räder geraten und bei fahrender Lore von dieser überrollt werden können.

Die Angeschuldigte hätte das Spielen mit der Lore verbieten, jedenfalls die Lehrer und Schüler auf die Gefährlichkeit des Spielens mit der Lore hinweisen müssen. Hätten die Angeschuldigten die nötigen Hinweise an die Lehrer und Schüler erteilt, wäre es mit an der Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall und dem damit verbundenen Tod des V. F. D. gekommen.

Der Angeschuldigte S. war zum Unglückszeitpunkt seit dem 12.02.2017 Leiter des W. und hatte es unterlassen, die Lore, die bereits seit 2013 in der Form auf dem Gelände des W. stand und mindestens seit 2016 als fahrbereites Spielelement genutzt wurde, sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen, oder diese Aufsicht an eine andere Person zu übertragen. Das Gelände wurde jährlich durch den Zeugen B. begutachtet, dem jedoch durch den Angeschuldigten in fahrlässiger Weise nicht mitgeteilt worden war, dass die Lore fahrbereit war und in dieser Form zum Spielen von Kindern genutzt wurde.

Hätte der Angeschuldigte die notwendigen Maßnahmen (Überprüfung und Sicherung der Lore) ergriffen oder ergreifen lassen, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall und dem Tod des Kindes gekommen.

Nach der Durchführung weiterer Ermittlungen hat das Landgericht Verden mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2023 hinsichtlich der Angeklagten R. die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da er der angeklagten Tat nicht hinreichend verdächtig sei.

Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden vom 18.07.2023 mit dem Ziel, die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens auch hinsichtlich des Angeschuldigten S. zu beschließen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten S. abgelehnt worden ist, aufzuheben und die Anklage der Staatsanwaltschaft Verden vom 23.02.2023 gegenüber dem Angeschuldigten S. zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Verden - 4. große Strafkammer - zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten S. zu eröffnen.

II.

Die gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Verden gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich des Angeschuldigten S. hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht Verden hat die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Angeschuldigten S. zu Recht aus tatsächlichen Gründen gem. § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt, weil bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses keine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht. Der Angeschuldigte S. ist der ihm vorgeworfenen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen nicht hinreichend verdächtig, weil es an einer ausreichenden objektiven Sorgfaltspflichtverletzung durch den Angeschuldigten S. im Hinblick auf seine Überwachungspflichten fehlt.

1.

Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten S. wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gem. §§ 222, 13 Abs. 1 StGB würde erfordern, dass er rechtlich - zumindest auch - dafür einzustehen hatte, dass der Tod des verstorbenen V. F. D. nicht eintritt.

a)

Eine Garantenstellung als sogenannter Überwachergarant hat eine Person für solche Gefahren, die von der eigenen Eigentumssphäre, insbesondere von gefährlichen Gegenständen ausgehen. Zur Vermeidung von Gefahren trifft den Eigentümer oder den sonst Berechtigten der gefährlichen Gegenstände eine Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht, die Sache fortlaufend zu überwachen sowie schadensgeneigte Zustände alsbald zu beseitigen bzw. so unter Kontrolle zu halten, dass sich die der Sache inhärenten Gefahren nicht verwirklichen (vgl. Weigend in: LK-StGB, 13. Auflage 2020, § 13 Rn. 51; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 13 Rn. 43). Dabei muss mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet worden sein, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

Es sind dann die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 418/19 -, BGHSt 66, 270-294, Rn. 30). Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich also auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15 -, BGHSt 61, 21-28, Rn. 9). In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich daher nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN).

Dabei wirkt sich unter Zugrundelegung zivilrechtlicher Grundsätze die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann im Sinne einer haftungsbegründenden Garanteneigenschaft aus, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 -, BGHSt 53, 38-45, Rn. 16). Entspricht der Zustand eines Gegenstandes zum Beispiel etwaigen rechtlichen Vorgaben (z.B. Bauordnungsrecht), ist der Verkehrssicherungspflichtige zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn ihm eine besondere Gefahrenquelle bekannt war oder für ihn erkennbar gewesen wäre (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. April 2005 - 9 U 132/04 -, juris). Ergibt sich eine Gefahrenquelle erst aus einer ungewollten Nutzung, wird ein Verkehrssicherungspflichtiger jedenfalls dann nicht von seiner Pflicht befreit, wenn er erkennen muss, dass die ungewollte Nutzung durchaus gepflegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 94/88 -, Rn. 13, juris). Es sind in diesem Fall vor allem dann Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Nutzung durch Kinder erfolgt, denen gegenüber gesteigerte Verkehrssicherungspflichten bestehen können. Wo besonderer Anreiz für den kindlichen Spieltrieb besteht, muss einer Gefahr, die das Kind nicht erkennen kann, durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 = VersR 1978, 739 und vom 2. Mai 1978 - VI ZR 110/77 = VersR 1978, 762, 763; OLG München VersR 1988, 961).

Auf den Zeitpunkt der Einbringung möglicher Gefahrenquellen kommt es dabei nicht an. Für ein Gelände zuständige Personen sind von ihrer Verantwortlichkeit nicht entbunden, wenn möglicherweise gefährliche Objekte bereits vor ihrem Eintritt in die Verantwortlichkeit durch andere Personen geschaffen worden sind und sich in der Folgezeit eine Gefahr nicht realisiert hat. Auch ein fehlender Hinweis vormals verantwortlicher Personen befreit nicht von der Pflicht, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Frage ob Sicherungsvorkehrungen geboten sind, ist ein abstrakter Maßstab anzusetzen. Da der Sicherungspflichtige auch für die denkbar ungünstigsten Situationen Vorsorge treffen muss, sind bei der Einschätzung auch die denkbar ungünstigsten Bedingungen bezüglich der Wahrnehmungsmöglichkeit für das Erkennen und Beherrschen einer Gefahr durch Dritte zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2003 - 9 U 72/03 -, Rn. 5, juris). Hier ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus dem Maßstab eines besonnenen und gewissenhaften Menschen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden, ob Handlungsbedarf im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht oder nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 7 U 36/19 -, Rn. 3, juris).

b)

Verkehrssicherungspflichten können grundsätzlich an andere Personen übertragen oder delegiert werden. Damit geht aber nicht zwingend einher, dass der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 418/19 -, BGHSt 66, 270-294, Rn. 31 m.w.N.). Bei der Art der verbleibenden Pflichten kommt es auf die Art der Übertragung an, wobei zwischen einer Aufgabenverteilung auf gleicher Ebene (horizontale Arbeitsteilung) und die Delegation an untergeordnete Personen (vertikale Arbeitsteilung) unterschieden wird.

Im Fall der vertikalen Arbeitsteilung sind durch den ursprünglich Pflichtigen organisatorische Maßnahmen zu treffen. Für ihn besteht daher vorab die Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe und im Nachgang der Übertragung die Pflicht zu einer allgemeinen - jedenfalls stichprobenartigen - Überwachung, die dabei umso strenger ist, desto höher die drohende Gefahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f. [OLG Karlsruhe 24.03.1977 - 3 Ss 159/76]). Im Rahmen der Überwachung wird man sich jedenfalls nicht bloß auf das ordnungsgemäße Handeln des Delegaten verlassen dürfen. Der Umfang solcher Kontrollpflichten hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt. Hiernach verbleiben umso mehr Pflichten - und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut - bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 a.a.O., Rn. 36).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt dem Angeschuldigten S. nach dem Ermittlungsergebnis - wenn auch in geringem Umfang - eine Kontrollpflicht zur Überwachung der in hohem Maße eigenverantwortlich tätigen Angeklagten R. zu.

a)

Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das W. (W.) befindet, ist nach dem vorliegenden Grundbuchauszug die A. N. L. in B. (N.). Soweit die in Rede stehende Lore im Rahmen eines Projekts einer Berufsbildenden Schule unter Leitung des Zeugen P. in Zusammenarbeit mit dem W. auf dem Grundstücksgelände aufgestellt worden ist, bestehen aus Sicht des Senats schon aufgrund des Standorts und der tatsächlichen Nutzung der Lore keine ernsthaften Zweifel an einer einheitlichen Eigentümerstellung der N. an dem Grundstück und der Lore. Der Zeuge P. hatte nach seinen Angaben den Unterbau der Lore beschafft, um im Rahmen eines Projekts die Historie des früher auf dem W.-Gelände ansässigen Bergbaus zu bewahren, wobei dann der Ausbau zur Sitzbank auch durch W.-Mitarbeiter erfolgt sei. Die Lore verblieb nach Projektabschluss dauerhaft auf dem Grundstück, die Zusammenarbeit des Zeugen P. mit dem W. endete bereits vor Jahren. Die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück und somit auch für die Lore als Gefahrenquelle oblag demnach ursprünglich der Leitung der A. N.L.

b)

Eine Übertragung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten für das Gelände des W. H. ist auf die Hausleitung für den Mehrtagesbetrieb im W. erfolgt. Mit der Tätigkeitsbeschreibung für die "Leitung des W., insbesondere des Mehrtagesbetriebs" vom 26.01.2016 ist unter Ziffer 4.2 dem Zeugen H. die Liegenschaftsbetreuung einschließlich der "Verkehrssicherheit auf dem Außengelände (Baumbestand, Spielgeräte, Treppen, Wege)", die er regelmäßig kontrollieren und dokumentieren sowie ggf. Maßnahmen veranlassen musste, übertragen worden. Hiermit sind dem Dienstposten des Zeugen H. ab dem 26.01.2016 die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten auf dem Außengelände zur eigenverantwortlichen Übernahme übertragen worden.

In diese Verkehrssicherungspflichten ist die Angeklagte R. als Nachfolgerin des Zeugen H. eingetreten. Sie hat - soweit aus den Ermittlungsakten ersichtlich - die unverändert zugeschnittene Stelle des Zeugen H. mit den zugewiesenen Aufgaben übernommen. Hinweise darauf, dass der Tätigkeit der Angeklagten R. eine abweichende Aufgabenbeschreibung zugrunde gelegt worden ist, haben sich nicht ergeben. Dass dem Arbeitsplatz der Leitung des Mehrtagesbetriebs im W. die Liegenschaftsbetreuung obliegen sollte, ergibt sich zudem aus dem Geschäftsverteilungsplan des W. aus dem Jahr 2010 sowie dem Organisationsplan der N.-Betriebsleitung vom 22.12.2009. Es ergibt sich demnach eine über Jahre klar zugewiesene Aufgabenzuweisung auf den Dienstposten. Demnach ist anzunehmen, dass der Angeklagten spätestens ab dem 01.09.2018 die Liegenschaftsbetreuung für das Gelände des W. H. alleinverantwortlich oblag. Auf den Umstand, dass eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung, wie sie für den Zeugen H. erstellt worden war, für die Angeklagte nicht in den Ermittlungsakten enthalten ist, kommt es vorliegend nicht an, weil regelmäßig auch die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 - und vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 -, juris). Die Angeklagte R. hat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis jedenfalls faktisch die Liegenschaftsverantwortung für das Gelände des W. und somit auch die entsprechende Verkehrssicherungspflicht einschließlich der dort aufgestellten Lore übernommen. Diese faktische Übernahme ergibt sich auch aus der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben, wie z.B. die Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen auf einen Bericht des Spielplatzprüfers C. zu dem Balancierstamm.

c)

Im Rahmen der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Angeklagte R. kam dem Angeschuldigten S. hinsichtlich der vorgenommenen vertikalen Arbeitsteilung am W. H. die Pflicht zu einer allgemeinen Überwachung zu.

Soweit die vertikale Arbeitsteilung auch die Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe vorsieht, ist die Auswahl der Angeklagten R. nach der vorliegenden Einstellungszusage für den Arbeitsplatz "W. mehrtägig" vom 07.05.2018 und dem Arbeitsvertrag vom 08.05.2018 unmittelbar durch die Betriebsleitung der N. L. erfolgt. Während der dreimonatigen Einarbeitung der Angeklagten durch ihren Amtsvorgänger H. ist eine umfangreiche Einführung erfolgt. Es sind insoweit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Instruktion der Angeklagten zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ungenügend gewesen sein könnte.

Die Überwachungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Leitung des W. oblag indes seit seiner Amtsübernahme im Jahr 2016 dem Angeschuldigten S. als Leiter des Forstamts N. Es ist nach dem bisherigen Beweisergebnis davon auszugehen, dass ihm die insoweit bestehenden Kontrollpflichten durch die N.-Betriebsleitung zumindest faktisch übertragen worden sind. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Zeugen R., wonach zwar das Sachgebiet Waldpädagogik der Betriebsleitung in fachlicher Hinsicht zuständig sei, im Übrigen das W. H. aber innerhalb der N. L. ein rechtlich unselbständiger Teil des Forstamts N. sei. Dass sodann die nicht-fachbezogenen Leitungsaufgaben der Forstamtsleitung übertragen waren, ergibt sich aus den ermittelten tatsächlichen Abläufen. So kommt dem Angeschuldigten S. schon nach dem Geschäftsverteilungsplan für das N. Forstamt N. vom 06.09.2016 (dort Abschnitt IX.) eine Kontrollfunktion für das W. H. zu. Dass diese Kontrollfunktion auch im Hinblick auf ablauforganisatorische und dienstliche Belange im W. bestand, ergibt sich daraus, dass die Dienstantrittsunterlagen der Angeklagten R. im Jahr 2018 mit der Bitte um Dienstantrittsmeldung und Beurteilung zur Bewährung in der Probezeit an das Forstamt N. übersandt worden waren. Ferner ergibt sich eine Zuordnung zum Forstamt N. aus dem Umstand, dass die Tätigkeitsdarstellung des Zeugen H. vom 26.01.2016 nicht unmittelbar durch die Betriebsleitung der N. geprüft wurde, sondern durch das Forstamt N., das in der Darstellung auch als Beschäftigungsstelle für die Tätigkeit als Leitung des W., insbesondere des Mehrtagesbetriebs, genannt wird. Soweit es insoweit an einer ausdrücklichen und schriftlichen Übertragung der Überwachungs- und Kontrollpflichten für die Leitung des W. auf das Forstamt N. fehlt, ist in den vorstehenden Umständen jedenfalls eine faktische Übertragung der betreffenden Pflichten zu erkennen. Die Pflichten betrafen demnach den gesamten nicht-fachbezogenen Aufgabenbereich der Angeklagten R., wozu - wie oben dargestellt - auch die Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten auf dem Gelände des W. gehörte.

d)

Der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten des Angeschuldigten über die Leitung des W. war bezüglich der dort wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflichten für das W.-Gelände gering, weil nach dem Ermittlungsergebnis bei der Angeklagten R. ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit anzunehmen ist und zudem das Ausmaß der Gefahrenquellen und drohenden Gefahren auf dem Gelände nicht nennenswert erhöht war.

aa)

Für ein hohes Maß an Selbständigkeit der Angeklagten bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben spricht zunächst die ausdrückliche Übertragung in der Tätigkeitsbeschreibung für den Zeugen H., dem Vorgänger auf dem von der Angeklagten R. übernommenen Dienstposten der Leitung des Mehrtagesbetriebes im W. Der Leitung des W. sollte bei objektiver Betrachtung - als verantwortliche Personen vor Ort - die Regelung der eigenen Belange nach der Vorstellung von N.-Betriebsleitung und Forstamt N. offenbar ohne größere Einflussnahme selbst obliegen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Angelegenheiten des W. nach dem Geschäftsverteilungsplan des 30 km entfernt liegenden Forstamts N. für den Angeschuldigten S. nur einen kleinen Verantwortungsbereich in seinem Aufgabenkreis darstellte und er somit eher selten in die Abläufe vor Ort eingebunden gewesen sein dürfte. Auch nach den Angaben des Zeugen R. kam dem Angeschuldigten S. keine operative Leitungsfunktion im W. zu. Demnach haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Verantwortungsbereich der Angeklagten R. aufgrund von Vorgaben zur Abstimmung des eigenen Vorgehens in größerem Maße eingeschränkt gewesen sein könnte.

bb)

Ein strengeres Maß an den Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten des Angeschuldigten war auch nicht etwa aufgrund eines höheren Gefahrenpotenzials des W.-Geländes, insbesondere nicht bzgl. der dort aufgestellten Lore anzusetzen. Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Großbauprojekten wie dem U-Bahn-Bau am Kölner Stadtarchiv (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021, a.a.O.) und einem Traggerüstbau an der Wuppertaler Schwebebahn (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.) aufgrund bekannter und besonderer Gefährdungslagen einen strengeren Maßstab angelegt hat, sind derart gesteigerte Überwachungspflichten nicht vergleichbar mit denen, die sich auf die Wahrnehmung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten - wie etwa Streupflichten - durch damit betraute Personen auf einem als nicht außergewöhnlich anzusehenden Außengelände beschränken. Allein der Umstand, dass sich Gegenstände auf dem Gelände befinden, die im Rahmen einer ungewollten Nutzung zur Verursachung schwerster Verletzungen geeignet sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, solange es die örtlichen Gegebenheiten gleichwohl zulassen, dass die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten von der damit betrauten Person zumutbar wahrgenommen werden können. Das ist vorliegend der Fall.

3.

Für eine Verletzung dieser verbliebenen Kontrollpflicht im Rahmen der im vorliegenden Einzelfall für den Angeschuldigten S. gebotenen Sorgfalt bieten sich keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Aus dem bisherigem Ermittlungsergebnis lässt sich keine Pflichtverletzung entnehmen, die eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen wahrscheinlich machen würde.

a)

Eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Angeschuldigten S. ist zunächst nicht darin zu sehen, dass er der Angeklagten R. keine Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt haben könnte, wie sie für ihren Vorgänger, den Zeugen H., erstellt worden war. Zunächst gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Aushändigung einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung an die Angeklagte R. unterblieben ist. Sie selbst hat sich hierzu nicht geäußert, N.-Betriebsleitung und Forstamt haben sich hierzu nicht konkret erklärt. Der Angeschuldigte hat lediglich im Rahmen der beabsichtigten Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses im Juni 2021 ausgeführt, dass ihm Arbeitsverträge und etwaige Tätigkeitsbeschreibungen nicht vorliegen würden und insoweit an die personalführende N.-Betriebsleitung verwiesen. Zwar schließt der Zeuge R. in seinem Schreiben vom 20.06.2023 eine Übergabe der Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls für die Betriebsleitung aus, letztlich bleibt aber mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse offen, ob die Angeklagte eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung für den auf sie übertragenen Dienstposten überhaupt nicht erhalten hat. Hierauf kommt es vorliegend aber auch nicht an. Wie bereits ausgeführt hat die Angeklagte im Rahmen einer dreimonatigen Übergabezeit die tatsächlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz offenbar durch die Einarbeitung des Zeugen H. kennengelernt. Eine fehlende Übergabe einer schriftlichen Darstellung vermag insoweit ein Organisationsverschulden nicht zu begründen. Das Erfordernis der Instruktion in die zu erfüllenden Aufgaben sieht nicht vor, dies ergänzend in schriftlicher Form zu fixieren. Selbst dann, wenn man diesen Umstand anders beurteilen würde, wäre infolge der faktischen Übernahme der Verkehrssicherungspflichten durch die Angeklagte und ihrer Einarbeitung durch ihren Vorgänger die etwaige fehlende Aushändigung einer schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung nicht kausal für den eingetretenen Todesfall.

b)

Nach dem Ergebnis der mehrjährigen Ermittlungen lässt sich in einem für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Umfang auch nicht feststellen, dass der Angeschuldigte S. den ihm obliegenden - nach dem Maß der Eigenverantwortlichkeit nur als gering ausgeprägt zu bezeichnenden - Überwachungspflichten nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist.

aa)

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte seinen Überwachungspflichten in Gänze nicht nachgekommen ist. Zwar sind konkrete Hintergründe zu etwaigen Überwachungsroutinen, etwaigen Kontrollen und Besuchen des Angeschuldigten auf dem Gelände des W. sowie der gegenseitigen Kontakthaltung zwischen dem Angeschuldigten und der Angeklagten R. nicht ermittelt worden und dementsprechend nicht im Detail bekannt. Es ergeben sich aber aus den vorliegenden Ermittlungsakten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte jedenfalls an einzelnen Terminen vor Ort im W. war und einen Austausch mit den verantwortlichen Personen des W. einschließlich der Angeklagten R. gepflegt hat. Demgegenüber hat das bisherige Ermittlungsergebnis keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erbringen können, dass eine Überwachung und Kontrolle der Angeklagten bzgl. der ihr obliegenden Aufgaben durch den Angeschuldigten gänzlich unterblieben ist.

So war der Angeschuldigte als Forstamtsleiter bei den Besichtigungen des Zeugen B. zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, bei denen am 13.11.2016 und 21.11.2018 zumindest teilweise auch das W. aufgesucht wurde, anwesend. Zwar ist aus dem Umstand, dass Arbeitsschutzüberprüfungen und auch Sicherheitsüberprüfungen der - auf dem Gelände aufgestellten und als solche deklarierten - Spielgeräte stattgefunden haben, kein Erkenntnisgewinn für die etwaige Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten zu ziehen, weil diese vorgeschriebenen Prüfungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der allgemeinen Verkehrssicherheit auf dem Gelände des W. stehen, gleichwohl steht die oben benannte Anwesenheit des Angeschuldigten bei den Arbeitsschutzprüfungen einer Vernachlässigung seiner Überwachungspflichten eher entgegen. Da der Fokus des Zeugen B. bei den erfolgten Prüfungen offenkundig auf der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz lag, die den Schutz der Beschäftigten sicherstellen sollen, ist auch nachvollziehbar, dass für ihn insoweit keine Geländeprüfung zur Einhaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und insbesondere keine Prüfung der - nicht als Arbeitsgerät anzusehenden - Lore vorgesehen war. Im Falle einer solchen Prüfung hätte sich herausstellen können, dass ein ohne Bremsfunktion ausgestattetes und mit bloßer Anschubkraft zu bewegendes Gefährt wie die in Rede stehende Lore mit einem erheblichen Gewicht (nach sachverständiger Schätzung von etwa 400 kg) für Personen, die vor dem zumindest mit Schrittgeschwindigkeit rollenden Gefährt stehen oder liegen, im Fall der Kollision eine Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen birgt. Dies gilt umso mehr in einer Fallkonstellation, wenn das Gefährt von Kindern bewegt werden kann, die allein aufgrund ihres Alters noch nicht die ausreichende Reife besitzen, um das Gefahrenpotenzial des Gefährts in seiner Gesamtheit zu erkennen. Indes war eine solche Prüfung nicht Aufgabe des Zeugen B.

Aus dem Gesprächsprotokoll vom 27.06.2019 ergibt sich, dass offenbar zudem bei Bedarf auch eine Abstimmung zu bestimmten Themen mit der W.-Leitung erfolgt ist. Diese Umstände deuten auf eine zumindest vereinzelte Präsenz des Angeschuldigten vor Ort sowie einen anlassbezogenen Austausch der Angeklagten R. und den weiteren Beschäftigten des W. hin.

bb)

Darüber hinaus hat das bisherige Ermittlungsergebnis auch nicht darlegen können, dass der Angeschuldigte seine Überwachungspflichten nur in ungenügender Form erfüllt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass konkrete Kontrollen einzelner Aufgabenkreise der Angeklagten R. angezeigt gewesen wären, aber dennoch von dem Angeschuldigten vorwerfbar unterlassen wurden.

Weder die Ermittlungen, noch die Anklageschrift oder die Beschwerdebegründung haben darlegen können, welche konkrete Überwachungspflicht der Angeschuldigte verletzt haben soll, bei deren Einhaltung der Tod des Kindes verhindert worden wäre. Eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und ggf. einem Einschreiten hätte zwar dann bestanden, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angeklagten R. aufgetan hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Erkennt eine überwachungspflichtige Person, dass die mit den Verkehrssicherungspflichten betraute Person in bestimmter Weise nachlässig arbeitet oder dass eine neue Gefahrenquelle entsteht, welcher sie mit ihren Mitteln und Kenntnissen möglicherweise nicht gewachsen ist, so darf die überwachungspflichtige Person nicht untätig bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964, a.a.O., Rn. 4).

Indes haben sich konkrete und dem Angeschuldigten S. bekannte Hinweise auf eine mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Angeklagte R. oder auch Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht ergeben. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, sondern insgesamt für die in den Kontrollbereich des Angeschuldigten S. fallenden Aufgabengebiete der Angeklagten R. Vor diesem Hintergrund hat sich auch eine Pflicht des Angeschuldigten zu ihrer näheren Überwachung nicht ergeben.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Angeschuldigten S. selbst bekannt war, dass die ungewollte Nutzung der Lore als bewegliches Spielgerät durch Kinder regelmäßig erfolgt und die durch diese Nutzung entstehende Gefahrenquelle von der Angeklagten R. toleriert worden bzw. vorwerfbar unerkannt geblieben war. Ihn traf auch insoweit keine eigene Pflicht zur Nachforschung. Es stellt eine Überspannung der Anforderungen an eine mit Überwachungspflichten betraute Person dar, wenn man von ihr auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht erwarten würde, eine für sie bis dahin gänzlich unbekannte Gefahrenlage zunächst zu ermitteln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2018 - 2 Ws 7/18 -, Rn. 72, juris). Der Träger von Überwachungs- und Kontrollpflichten ist nicht gleichzusetzen mit dem Träger von Verkehrssicherungspflichten. Eine Kontrollpflicht beinhaltet daher auch gerade nicht, die übertragene Aufgabe selbständig vorzunehmen, vorliegend also das Gelände selbst auf Verkehrssicherheit zu prüfen. Dem Angeschuldigten S. kam gerade keine Pflicht zu, die Lore als Gefahrenquelle selbständig zu erkennen und zu beseitigen, solange sich keine Hinweise auf eine mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Angeklagten R. ergeben haben.

Ferner hat es nach den bisherigen Ermittlungen auch gerade keinen Hinweis auf die Gefährlichkeit der Lore gegeben, der dem Angeschuldigten bekannt geworden wäre. Ein solcher ist - nach dem Inhalt der Ermittlungsakten - weder von dem Spielplatzprüfer, noch durch sonst auf dem Gelände tätige Personen erkennbar erfolgt.

Soweit im Einzelfall auch die mit der Überwachungsaufgabe betraute Person eine eigene Sorgfaltspflicht zur Gefahrenbeseitigung treffen kann, ist das insbesondere dann der Fall, wenn die überwachende Person ohnehin am selben Ort ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01 -, BGHSt 47, 224-233, Rn. 25). In diesen Fällen ist von einer Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit des Sicherungspflichtigen auszugehen, sodass erhöhte Pflichten des Überwachenden bestehen. Jedoch bestand vorliegend für den Angeschuldigten keine solche eigene Pflicht zum selbständigen Tätigwerden. Nach der zitierten Rechtsprechung wäre dies allenfalls in Betracht gekommen, wenn der Angeschuldigte S. ebenfalls am W. seinen Dienstort gehabt hätte oder einen Großteil seiner Arbeitszeit selbst auf dem Gelände anwesend gewesen wäre. Er hatte seinen Dienstort im maßgeblichen Zeitraum jedoch im ca. 30 km entfernten N. Konkrete Hinweise darauf, dass er gleichwohl häufig im W. anwesend war und Einfluss auf die Abläufe vor Ort hatte, ergeben sich aus den Ermittlungsakten nicht.

Die Verletzung einer konkreten Überwachungs- oder Kontrollpflicht durch den Angeschuldigten, bei deren Einhaltung der Tod des Kindes verhindert worden wäre, lässt sich nach alledem nicht erkennen.

4.

Soweit der Senat die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage des gegenwärtigen Ermittlungsergebnisses getroffen hat, gilt folgendes:

Zwar gibt § 202 StPO dem Gericht die Möglichkeit der Anordnung ergänzender Beweiserhebungen, es ist jedoch nicht die Aufgabe der zuständigen Strafkammer oder des Senats, die gebotene umfangreiche Aufklärung gleich mehrerer relevanter Umstände (wie insbesondere der Kontakthaltung zwischen dem Forstamt N. und der W.-Leitung, den Überwachungsroutinen des Forstamtes gegenüber dem W., der Aushändigung einer schriftlichen Aufgabenbeschreibung für die Angeklagte R.) selbst vorzunehmen. Würde eine solche Ermittlungsanordnung des Gerichts über lediglich ergänzende Beweiserhebungen hinausgehen und somit dazu führen, dass erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachgeholt werden müssten, so ist für das Verfahren nach § 202 StPO kein Raum und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 Ws 271 - 274/11 -, juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 202 Rn. 4).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).