Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.09.2023, Az.: 1 Ws 248/23

Sich dem Strafverfahren entziehen als Grund für Fluchtgefahr; Unzulässigkeit allgemeiner Erwägungen als Begründung für negative Prognoseentscheidung bei Fluchtgefahr; Erwartete Rechtsfolgen kein alleiniger Grund für Begründung der Fluchtgefahr; Würdigung aller Umstände für Annahme einer Fluchtgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.09.2023
Aktenzeichen
1 Ws 248/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 34480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0907.1WS248.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 02.08.2023 - AZ: 101 KLs 10/23

Fundstelle

  • StV 2024, 165-167

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - dem Strafverfahren entziehen.

  2. 2.

    Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.

In der Strafsache
gegen L. S.,
geboren am ...,
zuletzt wohnhaft: ...,
zurzeit in der JVA W., Abt. B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... -
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeschuldigten vom 24. August 2023 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 2. August 2023 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 7. September 2023 beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Stade vom 2. August 2023 wird aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insofern entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 14. August 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Bereits zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Stade unter dem 14. Juli 2023 gegen den Angeschuldigten und zwei weitere Mitanschuldigte Anklage zur 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade erhoben. Mit dieser legte sie dem Angeschuldigten zur Last, im April 2020 an vier Tagen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Mitangeschuldigten und einer weiteren bislang unbekannten Person Betäubungsmittelgeschäfte unter Nutzung eines kryptierten Mobiltelefons der Firma EncroChat verabredet zu haben. Konkret habe der Angeschuldigte S.an vier unterschiedlichen Tagen im April 2020 an den gesondert Verfolgten Zeugen H. auf einem Parkplatz in I. S. zuvor vereinbarte Betäubungsmittelmengen gegen Bezahlung übergeben. Bei den Betäubungsmitteln soll es sich überwiegend um Marihuana im Bereich zwischen zwei und zehn Kilogramm zu einem Verkaufspreis von 4.800 Euro bis 5.400 Euro pro Kilo gehandelt haben. Des Weiteren sollen zwischen 200 g und 350 g Kokain zu 39 Euro pro Gramm und halluzinogene Pilze sowie LSD durch den Angeschuldigten übergeben worden sein. Insgesamt habe er dadurch einen Verkaufserlös von 115.510 Euro erlangt, wobei der weitere Verbleib des Geldes ungeklärt sei.

Nach Eingang der Anklageschrift beim Landgericht teilte der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer am 31. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft Stade telefonisch mit, dass die Kammer bei den dem Angeschuldigten S. zur Last gelegten Taten von einer bandenmäßigen Begehung ausgehe und regte gegen diesen den Erlass eines Haftbefehls sowie eine bislang unterbliebene Durchsuchung und zu gegebener Zeit eine Anpassung der Anklageschrift an. Insbesondere die umgesetzten Mengen würden ungeachtet der jeweiligen Übergaben durch eine Einzelperson eher für eine arbeitsteilige Begehungsweise innerhalb einer bestehenden deliktischen Struktur mit unterschiedlicher Rollenverteilung sprechen. Auch die zeitlichen Abläufe legten eine solche Arbeitsteilung von der Beschaffung, Bereitstellung und Auslieferung nahe.

Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin mündlich entsprechende Anträge und stellte eine Anpassung der Anklageschrift in Aussicht, woraufhin die Kammer unter dem 2. August 2023 gegen den Angeschuldigten S. einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl und einen Durchsuchungsbeschluss wegen vierfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezüglich der bereits in der Anklageschrift aufgeführten Taten erließ und die Akte zur Vollstreckung der Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft zurücksandte.

Im weiteren Verlauf erfolgte am 14. August 2023 sodann die Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeschuldigten, bei der dieser auch vorläufig festgenommen und anschließend der Kammer zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt wurde.

Nachdem die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom 14. August 2023 aufrechterhalten hatte, beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten zunächst Akteneinsicht und Termin zur mündlichen Haftprüfung. Mit am 24. August 2023 eingegangenem Schriftsatz nahm er den Antrag auf mündliche Haftprüfung jedoch wieder zurück und legte gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung Beschwerde mit der Begründung ein, es bestehe kein Haftgrund. Die angenommene Fluchtgefahr sei allein auf den Umstand der Straferwartung gestützt. Unberücksichtigt geblieben sei dagegen, dass dem Angeschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren umfangreich Akteneinsicht gewährt worden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei ersichtlich gewesen, dass der Angeschuldigte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt wurde. Gleichwohl habe der Angeschuldigte keine Flucht ergriffen und sei an seinem Wohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau wohnhaft geblieben. Er verfüge über einen Handwerksbetrieb und sei vor kurzem Vater einer Tochter geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 24. August 2023 Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 24. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft sodann ihre Anklageschrift vom 14. Juli 2023 zurück und erhob erneut Anklage gegen den Angeschuldigten sowie zwei weitere Mitanschuldigte, welche am 25. August 2023 ebenfalls bei der 1. Großen Strafkammer einging. Die Anklageschrift legt dem Angeschuldigten die nämlichen Taten aus der zurückgenommenen Anklageschrift zu Last, wobei nunmehr - wie bereits im Haftbefehl - von einer bandenmäßigen Begehungsweise ausgegangen wird.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2023 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Fluchtgefahr liege weiter vor. Die zu erwartende Gesamtstrafe sei erheblich, wobei sich ein minder schwerer Fall derzeit nicht aufdränge. Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass ein Beschuldigter umso eher versuchen werde, sich einem Strafverfahren zu entziehen, je höhe die zu erwartende Strafe sei, sei von fortbestehender Fluchtgefahr auszugehen. Dem hieraus resultierenden Fluchtanreiz stünden keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Dies gelte auch eingedenk seiner Ehe, der kürzlichen Geburt seiner Tochter und der unternehmerischen Tätigkeiten. Die frühe Kenntnis vom gegen den Angeschuldigten bestehenden Tatverdacht spreche nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr, weil die Straferwartung dem Angeschuldigten erst mit Anklagezustellung konkret vor Augen geführt werde. Im Übrigen verfüge der Angeschuldigte durch selbständige Tätigkeit und die Einnahmen aus den ihm vorgeworfenen BtM-Geschäften über ausreichende finanzielle Mittel zur Flucht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob gegen den Angeschuldigten, der sich bislang noch nicht zur Sache eingelassen hat, dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) gerade auch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht. Angesichts der fehlenden Vorstrafen, der Tatzeit und des kurzen Tatzeitraums von knapp einem Monat sowie ausweislich der Ausführungen des Abschlussberichts vom 10. August 2023, wonach im Laufe der verdeckten Maßnahmen von Mai 2020 bis April 2021 keine weitere Beteiligung des Angeschuldigten festgestellt werden konnte, also ein Rückzug aus dem Betäubungsmittelgeschäft naheliegt, erscheint jedenfalls trotz Art, Menge und Umfang der Betäubungsmittelgeschäfte die Annahme eines minder schweren Falles (§ 30a Abs. 3 BtMG) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Ungeachtet dessen liegt jedenfalls keine Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor.

a) Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) - dem Strafverfahren entziehen.

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Dabei geht die Kammer grundsätzlich zutreffend davon aus, dass je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein müssen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt - etwa bei Taten mit regelmäßigen Auslandskontakten oder in Fällen organisierter Kriminalität - zu berücksichtigen (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 50 m.w.N.).

b) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs vermag der Senat vorliegend auch in Ansehung der von der Strafkammer hervorgehobenen und für eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände - insbesondere die hohe Straferwartung aufgrund der Schwere der zur Last gelegten Taten - ein deutliches Überwiegen der für eine mögliche Flucht des Angeklagten sprechenden Gründe nicht zu erkennen.

So hatte der 32-jährige, bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Beschwerdeführer ausweislich der bisherigen Ermittlungsergebnisse ungeachtet seiner zwischenzeitlichen Einbindung in ein kriminelles Betäubungsmittelumfeld seinen Lebensmittelpunkt stets im Bereich K./S. und ist dort offenbar fest verwurzelt. Anhaltspunkte für soziale Bindungen außerhalb seines unmittelbaren Wohnumfeldes, insbesondere Auslandsbeziehungen sind nicht ersichtlich.

Ausweislich des bereits erwähnten Abschlussberichts sprechen die verfahrensgegenständlichen verdeckt geführten Maßnahmen dafür, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der angeklagten Taten nicht weiter in den Betäubungsmittelhandel involviert war und sich aus unbekannten Gründen aus diesem zurückgezogen hatte.

Hinzu kommt, dass die vorgeworfenen Taten bereits geraume Zeit zurückliegen und "nur" einen Zeitraum von einem knappen Monat umfassten. Auch die Nähe des Übergabeortes zum Wohnort des Beschwerdeführers spricht für eine eher lokale Einbindung und gegen weitreichende Kontakte zu einem überörtlichen Betäubungsmittelumfeld.

Die Bekundung des Zeugen H., wonach dem Beschwerdeführer eine hervorgehobene Rolle zugekommen sein soll, beruht allein auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den überwiegenden Fällen der vom Zeugen durchgeführten Betäubungsmittelankäufe zugegen gewesen sein soll.

Gegen eine Fluchtgefahr spricht aus Sicht des Senats ferner das bisherige Verhalten im Ermittlungsverfahren. So sind dem Verteidiger des Beschwerdeführers Ende des Jahres 2022 die Ermittlungsakten des zugrundeliegenden Verfahrens als auch des Parallelverfahrens 131 Js 18075/21 übermittelt worden. Trotz der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Akte niedergelegten umfangreichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Angaben des Zeugen H. im Rahmen seiner Vernehmung vom 24. August 2022, hat der Beschwerdeführer sich weiter an seiner Wohnanschrift aufgehalten, ohne dass Anhaltspunkte für die Vorbereitung einer Flucht zutage getreten sind.

Darüber hinaus war zu beachten, dass der Angeschuldigte über stabile familiäre Bindungen verfügt. Der Angeschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge, die mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen, seit dem 4. September 2020 in ehelicher Lebensgemeinschaft, aus welcher eine inzwischen jetzt zwei Monate alte Tochter hervorgegangen ist. Im Rahmen der Durchsuchung ist zudem bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer über einen Handwerksbetrieb als Bautischler bzw. -schlosser verfügt.

Soweit die Kammer als Beleg für eine Fluchtgefahr erhebliche Mittel aus den Betäubungsmittelgeschäften und seines Handwerksbetriebs anführt, fehlt es an entsprechenden belastbaren Nachweisen.

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm vorgeworfenen Taten Verkaufserlöse entgegengenommen haben soll, lässt noch nicht darauf schließen, dass und in welcher Höhe ihm auch ein Gewinn zugeflossen und noch vorhanden ist, zumal die Taten auch schon geraume Zeit zurückliegen. Die Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Durchsuchung seiner Wohn- und Betriebsanschrift sprechen eher dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell gerade nicht (mehr) über ein erhebliches Vermögen zu verfügen scheint, welches er für die Durchführung einer Flucht einsetzen könnte. Ausweislich des Abschlussberichts verfügt der Beschwerdeführer in Niedersachsen über kein Grundeigentum. Auch die Größe seines Betriebs spricht eher gegen eine erhebliche Einnahmequelle und daraus resultierendes Vermögen.

Bei dieser Sachlage fehlt es nach Auffassung des Senats an zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme von Fluchtgefahr. Die Straferwartung allein rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Da auch kein anderer Haftgrund ersichtlich ist, war der Haftbefehl des Landgerichts Stade vom 2. August 2023 aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).