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Art. 4 GÜL-StV - Weitere Einsatzzwecke (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Redaktionelle Abkürzung
GÜL-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34110

Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere

  1. 1.

    bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,

  2. 2.

    im Rahmen einer Bewährungsweisung,

  3. 3.

    bei Gnadenerweisen,

  4. 4.

    zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,

  5. 5.

    zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder

  6. 6.

    im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.

Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Beitritt des Landes Niedersachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 37) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.