Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.08.1986, Az.: 16 U 199/85
Befriedigung aus der Konkursmasse wegen Vermietung von Geräten nach Zustimmung durch den vorläufigen Vergleichsverwalter; Abgabe einer Zahlungsgarantie und Zahlung aus dem Vergleichssonderkonto; Erklärung ohne vertraglichen Bindungswillen; Pflichtverletzung durch den vorläufigen Vergleichsverwalter
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.08.1986
- Aktenzeichen
- 16 U 199/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1986:0826.16U199.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.07.1985 - AZ: 13 O 398/84
Rechtsgrundlagen
- § 414 BGB
- § 11 Abs. 2 Vergleichsordnung
- § 42 Vergleichsordnung
Fundstellen
- NJW-RR 1987, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 1339-1341
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 1985 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 6.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die Fotokopiergeräte produziert, vertreibt und vermietet, war langjährige Vertragspartnerin der Firma ... in ..., die am 4. November 1983 21 Fotokopiergeräte zu gleichen Vertragsbedingungen von ihr gemietet hatte.
Über das Vermögen der ... (zukünftig Vergleichsschuldnerin genannt) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 1983 das vorläufige Vergleichsverfahren eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Außerdem wurde ein gerichtliches Veräußerungsverbot gegenüber der Vergleichsschuldnerin ausgesprochen und der Beklagte mit der Kassenführung betraut.
Mit Schreiben vom 7. November 1983 (Bl. 88 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin u.a. die Eröffnung des vorläufigen Vergleichsverfahrens und seine Bestellung zum vorläufigen Vergleichsverwalter sowie weiter mit, daß zwischen ihm und der Geschäftsleitung der Vergleichsschuldnerin Einigkeit bestehe, daß der Geschäftsbetrieb in vollem Umfang aufrecht erhalten werden müsse, um eine wirtschaftliche und sinnvolle Lösung der Probleme zu erreichen. Mit Schreiben vom 25. November 1983 (Bl. 33 d.A.) wandte sich die Vergleichsschuldnerin selbst an ihre Gläubiger, u.a. auch an die Klägerin, bat sie zur Betriebsfortführung um weitere Belieferung und teilte weiter mit, daß die Weiterbelieferung nunmehr in offener Rechnung erfolgen solle, weil die Lieferungen nach dem 5. November 1983 Verbindlichkeiten begründeten, die vom Sonderkonto des Beklagten bezahlt würden, wofür die Voraussetzungen durch Kreditgewährung des Landes ..., der Stadt ... und der Banken geschaffen worden seien. Am Ende dieses Schreibens ist vermerkt:
"ZUGESTIMMT ... vorläufiger Vergleichsverwalter."
Aufgrund dieses Schreibens beließ die Klägerin ihre Fotokopiergeräte bei der Vergleichsschuldnerin. Am 12. Januar 1984 zahlte der Beklagte der Klägerin die Miete für die Geräte für die Zeit vom 5. November 1983 bis 30. November 1983, über ihre Mietzinsansprüche der Geräte für die Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 31. Dezember 1983 erteilte die Klägerin der Vergleichsschuldnerin Rechnungen Nr. 43.320, 43.321, 43.322 und 43.323 vom 31. Dezember 1983 (Bl. 36 ff. d.A.) über insgesamt 10.731,55 DM, die am 16. Januar 1984 bei der Vergleichsschuldnerin eingingen und deren einzelne Rechnungsbeträge am 6. Februar 1984 fällig gestellt waren. Ihre Bezahlung mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 1984 (Bl. 53 d.A.) beim Beklagten an, der die Bezahlung jedoch ablehnte.
Über das Vermögen der Vergleichsschuldnerin war durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 31. Januar 1984 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden. Die Klägerin erlangt im Konkursverfahren keine Befriedigung aus der Konkursmasse.
Mit der Klage hat sie einen Teil ihrer Mietzinsansprüche in Höhe von 6.000 DM vom Beklagten verlangt.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte ihr deshalb schadensersatzpflichtig sei, weil er durch das Schreiben am 25. November 1983 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der sie bewogen habe, die Mietverhältnisse mit der Vergleichsschuldnerin nicht fristlos zu kündigen. Dieses Vertrauen sei bei ihr dadurch bestärkt worden, daß der Beklagte die Mieten für die Zeit vom 5. November 1983 bis 30. November 1983 gezahlt habe. Der Beklagte habe zu keiner Zeit darauf hingewiesen, daß die Aufrechterhaltung der Mietverträge für sie ein Risiko darstelle oder das Vergleichssonderkonto erschöpft sei. Dazu sei er aber verpflichtet gewesen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sich abgezeichnet habe, daß das Anschlußkonkursverfahren nicht mehr vermeidbar sei. Hätte der Beklagte das getan, hätte sie die Mietverträge fristlos gekündigt. Der Teilbetrag von 6.000 DM betreffe die im Schriftsatz vom 14. Mai 1985, Bl. 77 d.A., genannten Mietzinsen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage (3. Januar 1985) zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat entgegnet: Zwar habe er bis zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens ständig ausreichende Mittel aus dem Vergleichssonderkonto zur Verfügung gehabt. Die am 31. Dezember 1983 ausgestellten Rechnungen hätten jedoch zunächst auf ihre Richtigkeit überprüft werden und erst bei Fälligkeit bezahlt werden müssen. Bei ihrer Fälligkeit sei aber das Anschlußkonkurverfahren bereits eröffnet gewesen. Er habe keine Veranlassung gehabt, diese Rechnungen vor ihrer Fälligkeit zu begleichen. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargetan.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. Juli 1985, auf dessen vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, den Beklagten verurteilt, der Klägerin 6.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 3. Januar 1986 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt er sein Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Er hafte der Klägerin weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz, weil sie nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe und deshalb nicht Beteiligte sei. Im übrigen habe er als vorläufiger Vergleichsverwalter nur Prüfungs- und Überwachungspflichten, die sich nach den konkreten Verhältnissen des Vergleichsverfahrens richteten. Zum Zeitpunkt der Vergleichseröffnung habe die Vergleichsschuldnerin Geschäftsbeziehungen zu mehr als 3.000 verschiedenen Unternehmen unterhalten, habe 2.700 Mitarbeiter beschäftigt und habe in den ersten drei Monaten des Vergleichsverfahrens einen Umsatz von 50 Mio. DM erzielt. Er habe deshalb die Geschäfte, die die Vergleichsschuldnerin weitergeführt habe, nur überwachen können, zumal ihm eigene Mitarbeiter gefehlt hätten, um mehr zu tun. Es habe den Mitarbeitern der Vergleichsschuldnerin oblegen, die eingegangenen Rechnungen auf ihre Berechtigung und ihre Fälligkeit zu überprüfen. Er und seine Mitarbeiter hätten nur die geprüften und zur Zahlung vorgelegten Rechnungen ihrerseits überprüfen können. Die Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 1983 seien aber erst zum 6. Februar 1984 fällig gestellt gewesen. Sie seien ihm bis zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens daher nicht vorgelegt worden, obwohl er auf dem Vergleichssonderkonto genügend Mittel gehabt habe, um die Rechnungsforderungen zu begleichen. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Rechnungen der Klägerin vor Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens zu bezahlen. - Darüber hinaus könne die Klägerin nicht das Erfüllungsinteresse verlangen. Sie sei vielmehr nur so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie ihre Geräte zurückgenommen hätte. Dafür fehle es aber an jedem Vortrag der Klägerin, welcher Schaden ihr dann entstanden sei. - Den Zinsanspruch bestreitet der Beklagte.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Der Beklagte habe durch seine Zustimmung zum Schreiben vom 25. November 1983 eine Zahlungsgarantie übernommen, die er schuldhaft pflichtwidrig nicht eingehalten habe. Zumindest habe er durch seine Zustimmung zu diesem Schreiben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen sie nach Eröffnung des vorläufigen Vergleichsverfahrens ihre Geräte bei der Vergleichsschuldnerin belassen, die Verträge nicht fristlos gekündigt und die Geräte zurückgenommen habe. Der Beklagte habe daher organisatorisch sicherstellen müssen, daß ihre Rechnungen kurzfristig geprüft und die Rechnungsbeträge überwiesen werden. Dazu habe er um so mehr Veranlassung gehabt, als er am 10. Januar 1984 mit der Geschäftsführung der Vergleichsschuldnerin bereits über das Anschlußkonkursverfahren verhandelt und den Anschlußkonkurs dabei als notwendig hingestellt habe. Sie habe keine Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens und der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens selbst gehabt.
Der Beklagte erwidert:
Er spreche mit den maßgebenden Herren eines Vergleichsschuldners immer die weiteren Möglichkeiten durch. Dies lasse jedoch nicht die Schlußfolgerung zu, daß im konkreten Fall tatsächlich ein Anschlußkonkursverfahren notwendig werden würde.
Der Beklagte hat dem früheren Geschäftsführer der Vergleichsschuldnerin, ... den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Der Beklagte ist der Klägerin weder aus Garantievertrag, aus Schuldübernahme, Schuldmitübernahme noch nach § 42 Vergleichsordnung schadensersatzpflichtig, weil er seine Pflichten als vorläufiger Vergleichsverwalter ihr gegenüber nicht verletzt hat.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte durch seine Zustimmung zum Inhalt des Schreibens vom 25. November 1983 (Bl. 33 d.A.) keine Zahlungsgarantie gegenüber der Klägerin abgegeben.
a)
Das setzt, wie die ebenfalls in Frage kommende Schuldübernahme nach § 414 BGB oder die Schuldmitübernahme, den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin mit dem Inhalt voraus, daß der Beklagte für die Forderungen der Klägerin in jedem Falle selbst einstehen (Garantievertrag) oder sie anstelle der Vergleichsschuldnerin (Schuldübernahme) oder neben ihr (Schuldmitübernahme) begleichen will. Ein dahingehender Vertragsschluß kann jedoch nicht angenommen werden, weil es dafür bereits an einem vertraglichen Bindungswillen des Beklagten fehlt.
b)
Die Zustimmung des Beklagten zum Schreiben der Vergleichsschuldnerin vom 25. November 1983 enthält einen solchen vertraglichen Bindungswillen des Beklagten nicht. Der Beklagte stimmt lediglich zu, daß Verbindlichkeiten, die nach dem 5. November 1983 begründet werden, von dem von ihm selbst geführten Vergleichssonderkonto bezahlt werden. Das ist jedoch nicht der Antrag auf Abschluß eines Vertrages obigen Inhalts mit der Klägerin, sondern lediglich die Erklärung ohne vertraglichen Bindungswillen, Forderungen, die nach dem 5. November 1983 entstehen, aus dem Vergleichssonderkonto begleichen zu wollen, soweit dort Geld vorhanden ist.
2.
Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht nach § 42 Vergleichsordnung, welche Vorschrift nach § 11 Abs. 2 Vergleichsordnung auf den vorläufigen Vergleichsverwalter anwendbar ist. Zwar ist die Klägerin als Beteiligte anzusehen. Der Beklagte hat ihr gegenüber jedoch seine Pflichten als vorläufiger Vergleichsverwalter nicht verletzt.
a)
Der Begriff des Beteiligten beschränkt sich nicht nur auf die Altgläubiger, die zur Zeit des Vergleichsantrages einen Anspruch gegen den Vergleichsschuldner haben, sondern bezieht auch die Neugläubiger ein. Als Beteiligte im Sinne des § 42 Vergleichsordnung sind daher alle Personen anzusehen, denen gegenüber Verwalterpflichten auferlegt worden sind (BGHZ 67, 226 [BGH 19.10.1976 - VI ZR 253/74]; BGH LM Nr. 5 zu § 92 Vergleichsordnung). Das ist bei Neugläubigern, wie der Klägerin, immer dann der Fall, wenn der vorläufige Vergleichsverwalter in irgendeiner Weise in die Geschäftsführung des Vergleichsschuldners und in die Befriedigung der Neugläubiger eingeschaltet ist. Das ist immer dann anzunehmen, wenn ein gerichtliches Veräußerungsverbot verhängt worden ist und der Vergleichsverwalter die Kassenführung übernommen hat (BGH a.a.O.). Das Merkmal der Lieferung unter Eigentumsvorbehalt ist entgegen der Annahme des Beklagten für den Beteiligtenbegriff nicht wesentliche Voraussetzung. - Damit war die Klägerin aber für die Mieten, die im Dezember 1983 entstanden waren, Neugläubigerin und damit Beteiligte im Sinne des § 42 Vergleichsordnung, weil dadurch neue Forderungen begründet wurden.
b)
Der Beklagte war daher der Klägerin gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren Mietzinsforderungen für den Monat Dezember 1983 aus dem von ihm geführten Vergleichssonderkonto bezahlt wurden; denn zu diesem Zweck war das Vergleichssonderkonto gebildet und der Beklagte damit betraut worden, die nach dem 5. November 1983 entstandenen Verbindlichkeiten aus ihm zu begleichen. Gegen diese ihm obliegende Pflicht hat der Beklagte jedoch nur dann verstoßen, wenn er die entstandenen Mietzinsforderungen der Klägerin für den Monat Dezember 1983 trotz Fälligkeit nicht beglichen hat.
aa)
Der Beklagte war als vorläufiger Vergleichsverwalter nur gehalten, die Forderungen von Neugläubigern aus dem Vergleichssonderkonto zu bezahlen, die entstanden, d.h. fällig waren. Die Mietzinsforderungen der Klägerin für den Monat Dezember 1983 waren jedoch gemäß deren Rechnungen vom 31. Dezember 1983 erst am 6. Februar 1984 fällig. Der Beklagte hatte daher keinen Anlaß, diese Forderungen bereits vor Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens zu begleichen, selbst wenn er organisatorisch sichergestellt hatte, daß fällige Forderungen zügig geprüft und ihm zügig zur Bezahlung vorgelegt wurden. Die Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 1983 bedurften einer solchen zügigen Behandlung nicht, weil sie erst zum 6. Februar 1984 fällig gestellt waren.
bb)
Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er die erst am 6. Februar 1984 fälligen Forderungen für den Monat Dezember 1983 nicht schon vor Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus dem Vergleichssonderkonto, das Mittel dafür zur Verfügung hielt, beglichen hat. Würde man dem Beklagten als vorläufigem Vergleichsverwalter solche Pflichten auferlegen, würde dies seinen Pflichtenkreis, der ihm als vorläufigem Vergleichsverwalter obliegt, in unzumutbarer Weise erheblich erweitern. Er hätte dann nicht nur die Pflicht, fällige Forderungen von Neugläubigern aus dem Vergleichssonderkonto zu erfüllen, sondern darüber hinaus die weitere Pflicht, noch zu überprüfen, welche später fällig gestellten Forderungen noch vor Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens aus dem Vergleichssonderkonto beglichen werden können. Der Beklagte muß dann über die Pflichten hinaus, die ihm normalerweise gegenüber Forderungen von Neugläubigern obliegen, praktisch dafür Sorge tragen, daß auch solche Forderungen beglichen werden, die noch gar nicht fällig sind. Das überschreitet den Pflichtenkreis des Beklagten als vorläufigen Vergleichsverwalter erheblich. Ihm können im Streitfalle keine größeren Pflichten auferlegt werden, als sie der Vergleichsschuldnerin selbst oblegen hätten und die sie selbst zu erfüllen gehalten war. Auch die Vergleichsschuldnerin hätte die Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 1983 nicht vor ihrer Fälligkeit beglichen.
cc)
Dem Beklagten kann auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, daß er, wie die Klägerin behauptet, bereits am 10. Januar 1984 die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens als notwendig hingestellt, für die Begleichung der Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 1983 aber nicht gesorgt hat. Wollte man ihm als vorläufigem Vergleichsverwalter eine solche Pflicht auferlegen, bedeutet dies, daß er oder ein für ihn im Rechnungsprüfungswesen der Vergleichsschuldnerin tätiger Mitarbeiter alle Rechnungen von Gläubigern, die im Januar 1984 bei der Vergleichsschuldnerin eingingen, auch wenn sie, wie die der Rechnungen der Klägerin vom 31. Dezember 1983, noch nicht fällig waren, zur Auszahlung hätte vorbereiten müssen. Damit würde der Beklagte als vorläufiger Vergleichsverwalter aber in die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten eingeschaltet, was seinen Pflichtenkreis in unzumutbarer Weise überschreitet. Der Beklagte hat als vorläufiger Vergleichsverwalter im Streitfall nur die Pflicht, dafür zu sorgen, daß fällige Forderungen aus dem Vergleichssonderkonto beglichen werden. Eine darüber hinausgehende Pflicht kann ihm im Streitfall nicht auferlegt werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwer: 6.000 DM.