§ 18 AVO - S I - Abschlüsse an der Schule für Lernbehinderte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Den Abschluß der Schule für Lernbehinderte erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.
(2) Den Hauptschulabschluß erwirbt nach Besuch einer besonderen 10. Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.