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§ 18 AVO - S I - Abschlüsse an der Schule für Lernbehinderte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
Amtliche Abkürzung
AVO - S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Den Abschluß der Schule für Lernbehinderte erwirbt, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.

(2) Den Hauptschulabschluß erwirbt nach Besuch einer besonderen 10. Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat.