Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.03.2013, Az.: 6 A 4946/11

Lehramt, Staatsprüfung: Ausbildungsnote; Lehramt, Staatsprüfung: Beratungsbesuch; Unterrichtsbesuch, Staatsprüfung: Ausbildungsnote

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.03.2013
Aktenzeichen
6 A 4946/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch für die Wiederholungsprüfung nach der PVO-Lehr II ist eine schriftliche Stellungnahme zu den Leistungen des Lehramtsanwärters in der Schule einzuholen.

2. Zum notwendigen Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der Schulleitung.

3. Die Vergabe der Ausdbildungsnote darf sich bei einheitlicher Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur PVO-Lehr II nicht entscheidend auf das Ergebnis eines besonderen Unterrichtsbesuchs (sog. Beratungsbesuch) stützen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das wiederholte und damit endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen.

Am 1. November 2009 trat der Kläger in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen für die entsprechende Laufbahn des Lehramtes im Schwerpunkt Haupt-, Realschule ein. Seine Ausbildung mit den Unterrichtsfächern Mathematik und Technik wurde an dem Studienseminar F. und der G. -schule in H., seinerzeit eine Haupt- und Realschule, durchgeführt.

Für die im Sommer 2010 durchgeführte Zweite Staatsprüfung erzielte der Kläger die Ausbildungsnote ‘‘befriedigend (3,3)‘‘. Er war zuvor von dem Leiter des pädagogischen Seminars I. am 18. August 2010 mit ‘‘ausreichend (4)’’, von dem Fachseminarleiter für das Fach Mathematik J. am 18. August 2010 mit ‘‘befriedigend (3)’’ und dem Fachseminarleiter für das Fach Technik K. am 26. August 2010 ebenfalls mit ‘‘befriedigend (3)’’ beurteilt worden. Die Hausarbeit des Klägers war mit ‘‘mangelhaft (5)’’ bewertet worden. Weil der Kläger bei dem am 17. September 2010 im Fach Mathematik durchgeführten Prüfungsunterricht I dieselbe Note erhalten hatte, bestand er die Zweite Staatsprüfung nicht.

Die zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung im Januar 2011 vorgelegte Hausarbeit des Klägers im Fach Technik wurde von beiden Prüfern mit ‘‘ausreichend (4)’’ bewertet. Die Ausbildungsnote des Klägers wurde jetzt mit ‘‘ausreichend (3,6)’’ ermittelt. Der Kläger war zwar am 1. März 2011 von dem Leiter des pädagogischen Seminars I. wiederum mit ‘‘ausreichend (4)’’ und von dem Fachseminarleiter J. am 8. März 2011 wiederum mit ‘‘befriedigend (3)’’ beurteilt worden. Allerdings lautete die am 15. März 2011 erstellte Ausbildungsbeurteilung des Fachseminarleiters K. jetzt auf ‘‘ausreichend (4)’’.

Am 25. März 2011 fand der Prüfungsunterricht I des Klägers im Fach Mathematik in einer 7. Klasse des Realschulzweigs statt. Der aus dem Vorsitzenden L., den Fachseminarleitern J. und K., dem Leiter des pädagogischen Seminars I. und dem Schulleiter M. bestehende Prüfungsausschuss bewertete den Prüfungsunterricht übereinstimmend mit der Note ‘‘mangelhaft (5)’’. Den am selben Tag in einer 8. Klasse des Realschulzweigs durchgeführten Prüfungsunterricht II im Fach Technik bewertete der Prüfungsausschuss mit ‘‘ausreichend (4,4)’’, woraufhin die Prüfung nicht fortgesetzt wurde.

Der Beklagte gab dem Kläger sodann mit Bescheid vom 29. März 2011 bekannt, dass er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen am 25. März 2011 nicht bestanden habe und die Prüfung nicht wiederholt werden könne.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch.

Zur Begründung rügte der Kläger die jeweils mit der Note ‘‘ausreichend (4)’’ schließenden Beurteilungen durch die Ausbilder I. und K.:

In der Beurteilung von Herrn I. laute es: „Zum dienstlichen Verhalten gab die Schulleitung eine Stellungnahme ab.“ Dies sei unzutreffend. Der Schulleiter habe ihm gegenüber erklärt, dass er eine Stellungnahme zu seinen Leistungen in der Schule gemäß § 9 Abs. 5 PVO-Lehr II nicht abgegeben habe und dass seine Leistungen in der Schule durchaus gut seien. Im Übrigen wäre auch eine Stellungnahme lediglich zum dienstlichen Verhalten nicht ausreichend gewesen, weil nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 PVO-Lehr II eine Note gebildet werden müsse, die dem Prüfling zur Kenntnis zu geben sei. Herr K. habe ihm im ersten Prüfungsdurchgang die Ausbildungsnote "befriedigend (3)" erteilt. Die Beurteilung nach dem Verlängerungszeitraum schließe dagegen mit der Note ‘‘ausreichend (4)’’, wobei sich die in Ergänzung der ersten Beurteilung gemachten zusätzlichen Beurteilungsaussagen hauptsächlich auf einen Beratungsbesuch vom 17. Februar 2011 stützten. Der Beurteiler habe also dem Beratungsbesuch eine konkrete Note zugeordnet, um die Verschlechterung der Note zu begründen, obwohl ein Beratungsbesuch nicht benotet werden dürfe.

In diesem Zusammenhang gebe es Unstimmigkeiten, die darauf schließen ließen, dass beide Ausbilder ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien. Die Beurteilung durch Herrn I. vom 1. März 2011 basiere weitestgehend auf den Ausführungen, die sich bereits in der ersten Beurteilung fänden. Nach Erhalt der Beurteilung habe sich herausgestellt, dass ein anderer Lehramtsanwärter ein bis auf den Namen identisches Beurteilungsgutachten erhalten habe. Dies habe Herr I. nicht plausibel erklären können, zumal der die Note des Anwärterkollegen nach einer Ansprache eine Notenänderung von ‘‘ausreichend’’ in ‘‘befriedigend’’ geändert habe.

Am 10. März 2011 habe er von der Verschlechterung seiner Beurteilung durch Herrn K. auf ‘‘ausreichend’’ erfahren und den Ausbilder daraufhin am Sonnabend, den 12. März 2011, angerufen und nach den Gründen gefragt. Herr K. habe daraufhin wörtlich geantwortet: „Das werden Sie am Prüfungstag schon sehen, das hat mit der Notenrechnerei zu tun.“ Dies habe sich später zu seinem Nachteil bewahrheitet, denn durch die Verschlechterung der Beurteilung im Fach Technik habe er lediglich die Ausbildungsnote ‘‘ausreichend’’ erreicht und die Note ‘‘mangelhaft’’ für den Prüfungsunterricht I nicht mehr ausgleichen können.

Für seine Annahme, dass seine Teilnahme an der mündlichen Prüfung schon vor Beginn des Prüfungsunterrichts II beschlossen war, spreche auch, dass er am Prüfungstag - anders als im ersten Prüfungsversuch am 27. August 2010 und abweichend von der Prüfungspraxis - nicht gebeten worden sei, dem Prüfungsausschuss seine schriftliche Benennung der Themengebiete für die mündliche Prüfung auszuhändigen.

Der Beklagte holte je eine schriftliche Stellungnahme der Ausbilder I. und K. zu den Einwendungen des Klägers gegen die Vergabe der Ausbildungsnoten sowie eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses L. zu den Vorgängen um die Benennung der Themen der mündlichen Prüfung am Prüfungstag ein.

In der Stellungnahme des Seminarleiters I. vom 19. August 2011 führte dieser aus, dass der Schulleiter bereits eine Stellungnahme zu den Leistungen des Klägers in der Schule abgegeben habe. Deren positiven Aspekte habe er in der Beurteilung berücksichtigt. Die Ausbildungsbeurteilung habe er entsprechend den Leistungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergänzt und aktualisiert. Dem Lehramtskollegen des Klägers sei eine Beurteilung mit einem falschen Namen bzw. mit einem falschen Text versehentlich ausgehändigt worden. Diese Beurteilung habe er umgehend zeitnah gegen die korrekte Beurteilung ausgetauscht.

In der schriftlichen Stellungnahme des Fachseminarleiters K. führte dieser aus, dass er die Beurteilung vom 26. August 2010 entsprechend der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen aus dem Verlängerungszeitraum in der Beurteilung vom 4. März 2011 mit den darin enthaltenen Zusatzanmerkungen zur Vorbereitung der Examensstunde des Klägers in Technik bzw. zur Verdeutlichung der aufzuarbeitenden Schwächen ergänzt und aktualisiert habe. Bereits in der ersten Beurteilung habe er auf die Schwächen und Probleme des Klägers hingewiesen. Die Beobachtungen und Ergebnisse aus dem Verlängerungszeitraum hätten eine Verschlechterung in den zu beurteilenden Bereichen ergeben, was er in der Beurteilung vom 4. März 2011 eindeutig unter Punkt 5. ausgeführt habe und auf den festgelegten und aufgeführten Kompetenzbereichen beruhe. Dem Beratungsbesuch vom 17. Februar 2011 habe er keine Note zugeordnet. Die Beurteilung sei dem Kläger am 10. März 2011 ausgehändigt worden. Am Sonnabend, den 12. März 2011 habe diesbezüglich kein Telefongespräch stattgefunden.

In der schriftlichen Stellungnahme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses L. vom 25. August 2011 heißt es, dass der Kläger zur Wiederholungsprüfung keine neuen Themengebiete schriftlich benannt habe. Der Prüfungsausschuss sei daher davon ausgegangen, dass die für die Prüfung vom 17. September 2010 angegebenen bereits benannten und besprochenen Themengebiete auch in der Wiederholungsprüfung zur Sprache kommen sollten.

Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf diese Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 4. Oktober 2011 Klage erhoben.

Zur Klagebegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass sowohl seine Ausbildungsbeurteilung durch den Ausbilder I. als auch durch die Verschlechterung seiner Ausbildungsbeurteilung durch den Ausbilder K. ihn in seinem Recht auf ein faires Prüfungsverfahren verletzten.

Die Beurteilung durch den Leiter des pädagogischen Seminars vom 1. März 2011 sei fehlerhaft, weil Herr I. abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 2 PVO-Lehr II eine schriftliche Stellungnahme des Schulleiters zu seinen Leistungen in der Schule für die Zeit des verlängerten Vorbereitungsdienstes nicht eingeholt habe. Dies sei nur für den Vorbereitungsdienst vor dem ersten Prüfungsversuch geschehen. Da eine Stellungnahme des Schulleiters für den übrigen Zeitraum fehle, trage die Beurteilung die Benotung mit ‘‘ausreichend’’ nicht.

Fehlerhaft sei auch die Beurteilung durch Herrn K. vom 4. März 2011. Dieser habe ihm im ersten Versuch der zweiten Staatsprüfung die Note „befriedigend (3)“ erteilt und die Verschlechterung der erneuten Beurteilung damit begründet, dass sich die den Verlängerungszeitraum betreffenden Zusatzanmerkungen hauptsächlich auf einem Beratungsbesuch vom 17. Februar 2011 stützten. Auf einem Beratungsbesuch dürfe aber keine Notenfindung gestützt werden. Geschehe dies wie in seinem Fall dennoch, liege ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Prüfungsverfahren vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2011 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. September 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Prüfer die Beurteilungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen gem. § 9 Abs. 5 PVO-Lehr II fehlerfrei gefertigt hätten. Der Prüfer I. habe im Wiederholungszeitraum wiederum die bereits vorliegende Stellungnahme des Schulleiters berücksichtigt. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum der Schulleiter erneut hätte befragt werden sollen. Die Prüfungsbestimmungen verlangten dies nicht. Der Kläger trage auch nicht vor, was gravierend Anderes hätte berücksichtigt werden müssen.

Der Prüfer K. stütze sich in seiner Beurteilung zu Recht auf einen im Wiederholungszeitraum absolvierten Unterrichtsbesuch. Dieser sei ein probates Mittel, um zu überprüfen, ob sich Gesichtspunkte für eine Neubildung der Ausbildungsnote im Sinne des § 22 Abs. 5 PVO-Lehr II ergäben. Ein Verbot der reformatio in peius formulierten die Prüfungsbestimmungen jedenfalls nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des übrigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Prüfungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (Beiakten A, B und C), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen am 25. März 2011 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung des Beklagten stützt sich auf § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 655), wonach die Prüfung nicht bestanden ist, wenn für einen Prüfungsunterricht die die Note „mangelhaft“ und für den anderen Prüfungsunterricht oder die Ausbildung nicht mindestens die Note ‘‘befriedigend’’ erteilt worden ist. Die PVO-Lehr II ist zwar nach § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288) mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft getreten. Ihre Vorschriften sind aber gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr übergangsweise noch auf die Prüfung des vor dem 1. August 2010 in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen eingetretenen Klägers anzuwenden.

Der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 PVO-Lehr II ist im Fall der Wiederholungsprüfung des Klägers erfüllt, denn der Kläger hat im Prüfungsteil Prüfungsunterricht I im Fach Mathematik wiederum nur die Note „mangelhaft“ erzielt; zugleich hat er keine bessere Note (Ausgleich) als ‘‘ausreichend’’ für den Prüfungsunterricht II oder die Ausbildung erreicht. Die darauf gestützte Entscheidung des Beklagten, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung am 25. März 2011 nicht bestanden hat, ist aber rechtswidrig, weil ihre das Prüfungsergebnis entscheidende Grundlage, nämlich die Bildung der Ausbildungsnote ‘‘ausreichend (3,6)’’, an durchgreifenden rechtlichen Fehlern leidet.

Die Bewertung von Prüfungs- und Ausbildungsleistungen kann gerichtlich nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Abgabe des für die Bewertung erforderlichen Urteils über den die Qualität gezeigter Prüfungs- und Ausbildungsleistungen stützt sich naturgemäß auf komplexe Erwägungen, die insbesondere den wertenden Vergleich mit anderen oder üblichen Leistungen durch den dazu berufenen Prüfer beinhalten und sich deshalb weitgehend einer gerichtlichen Feststellung und Überprüfung durch das insoweit nicht ausreichend sachkundige Verwaltungsgericht oder andere Dritte entziehen. Darum wird dem jeweils zuständigen Prüfer bei der Notenvergabe ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dieser erstreckt sich auf alle prüfungsspezifischen Beurteilungsgesichtspunkte, also auf die Abwägungen, die einen Vergleich mit anderen oder üblichen Leistungen erforderlich machen. Geht es um die Bewertung einmaliger Prüfungsleistungen sind prüfungsspezifische Erwägungen z. B. die Gewichtung verschiedener Anforderungen und Aufgaben (-teile) untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der fachlichen Argumentation des Prüflings sowie die eigentliche Vergabe der Note. Geht es um die Bewertung eines in einem längeren Zeitraum gezeigten Ausbildungsstands, gelten diese Grundsätze ebenso. Insoweit haben die Prüfer alle von der Prüfungsordnung geforderten Beurteilungsaspekte den verlangten Anforderungen entsprechend gegeneinander abzuwägen und das Abwägungsergebnis in der Regel in einem Gesamturteil mit einer Note oder einem anderen Prädikat zusammenzufassen.

Die prüfungsspezifischen Wertungen werden daher nach gefestigter Rechtsprechung nur daraufhin überprüft, ob das Prüfungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, der jeweilige Prüfer das von ihm anzuwendende Prüfungsrecht zutreffend erkannt und angewandt hat, von einem richtigen, vollständigen und eine Beurteilung in ausreichender Weise ermöglichenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

In Anwendung dieser Grundsätze sind zwei tragende Elemente der Bildung der Ausbildungsnote des Klägers, nämlich sowohl die Beurteilung vom 1. März 2011 durch den Leiter des pädagogischen Seminars I. als auch die Beurteilung vom 4. März 2011 durch den Fachseminarleiter K. rechtlich zu beanstanden. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des Klägers aus. Führt eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Beurteilungen beider Ausbilder dazu, dass sich die Ausbildungsnote des Klägers mit ‘‘befriedigend’’ oder einer besseren Note errechnet, hat der Kläger die Zweite Staatsprüfung nach § 19 Abs. 1 PVO-Lehr II bestanden.

Hat ein Anwärter die Zweite Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, wird seine Ausbildung im Vorbereitungsdienst bis zum Termin der Wiederholungsprüfung, der nicht mehr als sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll, fortgesetzt. In diesem Fall wird die Ausbildungsnote für die Wiederholung der Prüfung nach § 22 Abs. 5 PVO-Lehr II neu gebildet, wenn sich die Note mindestens einer Beurteilung nach § 9 Abs. 5 geändert hat; dabei wird die alte durch die jeweils neue Beurteilung ersetzt. Danach müssen die Ausbildenden im Fall der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung neue Beurteilungen für die gesamte Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellen, die ihrerseits den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben des § 9 Abs. 5 PVO-Lehr II entsprechen und in welche die im Verlängerungszeitraum gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters einbezogen werden.

Die Beurteilung der im pädagogischen Seminar gezeigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Klägers durch den Leiter des pädagogischen Seminars vom 1. März 2011 leidet an einem Verfahrensfehler, der dazu führt, dass sich die Beurteilung auf eine unvollständige Grundlage stützt und damit wesentlich ist.

Zu den zwingenden rechtlichen Vorgaben für die Bildung der Ausbildungsnote zählt die Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 PVO-Lehr II, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter des pädagogischen Seminars eine schriftliche Stellungnahme zu den Leistungen in der Schule abgibt.

Das Gericht geht davon aus, dass der Leiter der G. schule eine schriftliche Stellungnahme für die Erstellung der Beurteilung der Leistungen des Klägers durch den Leiter des pädagogischen Seminars I. vom 1. März 2011 tatsächlich nicht abgegeben hat. Denn der Beklagte hat den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, dass die Einholung eines Beurteilungsbeitrags für die Wiederholungsprüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Die im Widerspruchsverfahren eingeholte schriftliche Stellungnahme von Herrn I. vom 19. August 2011 geht auf den Vortrag des Klägers in der Widerspruchsbegründung nicht unmittelbar ein, sondern stellt nur fest, dass der Schulleiter zu den Leistungen in der Schule „bereits“ eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Die Rechtsauffassung des Beklagten, die Prüfungsordnung schreibe die Einholung einer Stellungnahme des Schulleiters der G. schule zu der im Rahmen der Wiederholungsprüfung notwendigen Beurteilung vom 1. März 2011 nicht zwingend vor, ist unzutreffend. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 2 PVO-Lehr II, wonach der Schulleiter seine schriftliche Stellungnahme „für die Beurteilung durch den Leiter des pädagogischen Seminars“ abzugeben hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift für das Prüfungsergebnis wesentlich ist. Ihr Wortlaut macht deutlich, dass die Leistungen des Anwärters in der Ausbildungsschule im Beurteilungsbeitrag des Schulleiters zwar nicht förmlich benotet, gleichwohl aber inhaltlich bewertet werden müssen, was nur dann einen Sinn gibt, wenn diese Bewertung in die von der Leitung des pädagogischen Seminars erstellten Beurteilung einbezogen und dabei gegen die im Seminarbetrieb gezeigten Leistungen abgewogen wird. Das gilt insbesondere für die Leistungen, welche der Anwärter im eigenverantwortlichen Unterricht zeigt, soweit diese nicht Gegenstand von Unterrichtsbesuchen des Seminars oder der Ausbildenden ist. Diese Zielrichtung kann der Beurteilungsbeitrag nur erfüllen, wenn die vollständigen Leistungen des Anwärters im gesamten Beurteilungszeitraum und damit auch die während des verlängerten Vorbereitungsdienstes gezeigten Berücksichtigung finden. Fließt aber die Beurteilung der Leistungen des Anwärters in der Ausbildungsschule in den materiellen Gehalt der Ausbildungsbeurteilung durch den Leiter des pädagogischen Seminars ein, lässt sich die nur hypothetischen Annahme, eine sich auf den Gesamtzeitraum des Vorbereitungsdienstes bis zur Wiederholungsprüfung erstreckende Beurteilung der schulischen Arbeit des Anwärters hätte keine bessere Ausbildungsbeurteilung ergeben, nicht beweisen.

Für die danach notwendige Wiederholung der Beurteilung des Klägers durch den Leiter des pädagogischen Seminars ist folgendes anzumerken:

Schon die unter dem 18. August 2010 gefertigte Beurteilung von Herrn I. lässt nicht erkennen, dass der Beurteiler die Leistungen des Klägers in der G. schule für die Abgabe seines Urteils über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Anwärters vollständig berücksichtigt und für die Bildung der Note ‘‘ausreichend’’ abgewogen hat. In dem mit „6. Dienstliches Verhalten“ überschriebene Absatz findet sich nur die - in die spätere Beurteilung vom 1. März 2011 wortgleich übernommene - isolierte Beschreibung des Verhaltens des Klägers im Dienst, nämlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten, dem Auftreten gegenüber Schülerinnen und Schülern, der Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium (Teamfähigkeit) und dem Engagement für die Belange seiner Schule (Technikraum). § 9 Abs. 5 Satz 2 PVO-Lehr II verlangt mit dem Gebot eines Beurteilungsbeitrags zu den „Leistungen in der Schule“ aber mehr als nur eine Darstellung des sich an den allgemeinen Beamtenpflichten und den besonderen Dienstpflichten einer Lehrkraft zu messenden dienstlichen Verhaltens, nämlich auch eine Aussage zu den leistungsbezogenen Merkmalen der Persönlichkeit des Anwärters, also auch zu seinen einen wesentlichen Teil des Vorbereitungsdienstes bestimmenden Unterrichtserfolgen im eigenverantwortlichen und betreuten Unterricht.

Ein Vergleich mit der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 APVO-Lehr zeigt, dass es sich bei der Verwendung des Leistungsbegriffs in § 9 Abs. 5 Satz 2 PVO-Lehr II nicht um ein Versehen oder eine Ungenauigkeit des Verordnungsgebers handelte. Die Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 10 APVO-Lehr (RdErl. d. MK vom 29.9.2010; Nds. MBl. 2010 S. 946, SVBl. 2010 S. 431) bestimmt zwar, dass für die Leistungsbeurteilung durch die Schulleiterin oder des Schulleiters insbesondere Aussagen in Bezug auf die Mitarbeit in Konferenzen, Umgang mit Schülerinnen und Schülern, Teamfähigkeit, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auf außerunterrichtliche Aktivitäten und Engagement in Schulprojekten im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule gemacht werden sollen. Damit wird die Schulleiterin oder des Schulleiter aber nicht von der Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 APVO-Lehr entbunden, in der Beurteilung leistungsbezogene Aussagen zu den bei der schulischen Arbeit gezeigten Leistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu machen. Mit dem Begriff „Lehrkraft“ bringt die Rechtsnorm gerade zum Ausdruck, dass Lehranwärterinnen und -anwärter nicht nur Auszubildende sind, sondern im Ausbildungsunterricht zugleich Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in eigener pädagogischer Verantwortung (§ 50 Abs. 1 Nds. Schulgesetz) leisten, was auch für den Ausbildungsunterricht nach Maßgabe der PVO-Lehr II gilt.

Die Beurteilung durch den Fachseminarleiters K. vom 4. März 2011 mit der Note ‘‘ausreichend (4)’’ kann die mit ‘‘ausreichend (3,6)’’ermittelte Ausbildungsnote des Klägers ebenfalls nicht stützen. Sie ist aus mehreren Gründen rechtswidrig.

Die Beurteilung vom 4. März 2011 stützt sich ausweislich ihrer Begründung tragend („hauptsächlich“) auf einen besonderen Unterrichtsbesuch (sog. „Beratungsbesuch“), den der Ausbilder am 17. Februar 2011 durchgeführt und für den der Kläger einen Unterricht im Fach Technik zum Thema „Der Kondensator (in Verbindung mit einem Widerstand) als wichtiges Bauteil einer Schütteltaschenlampe“ entworfen hatte. Weitere Unterrichtsbesuche des Klägers durch den Ausbilder fanden in dem die Verschlechterung der Note begründenden Zeitraum vom 26. August 2010 bis zum 4. März 2011 nicht statt. Die die Note ‘‘ausreichend (4)’’ begründenden, in blauer Farbe gedruckten Beurteilungsaussagen beziehen sich mit Ausnahme der unter der Kategorie „3. Reflexion“ ohne direkten Tatsachenbezug hinzugefügten Beurteilungsaussage („Herr C. hat noch Schwierigkeiten die wesentlichen Knackpunkte im Kern zu durchdringen“) ausschließlich auf die Vorbereitung und Ausführung des Unterrichts am 17. Februar 2011.

Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ein besonderer Unterrichtsbesuch nach der die Beurteilungspraxis lenkenden Verwaltungsvorschrift in Nr. 4.3 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen (DB) zu § 9 PVO-Lehr II (RdErl. des MK vom 18.10.2001; Nds. MBl. S. 809) nicht benotet wird. Besondere Unterrichtsbesuche dienen der Verwaltungsvorschrift zufolge der Beratung der Auszubildenden. In der die Beratung abschließenden Besprechung des Unterrichts sind nach Nr. 4.3 Satz 2 DB dessen Vorzüge und Mängel des Unterrichts eingehend zu erörtern. Hierauf, nämlich auf die erörterten Vorzüge und Mängel des Unterrichts, nimmt die Verwaltungsvorschrift in Nr. 4.3 Satz 3 DB zu § 9 PVO-Lehr II mit der Aussage „Eine Benotung findet nicht statt“ eindeutig Bezug. Dem Vorschriftengeber geht es also nicht nur darum, die formale Vergabe einer Note zu verbieten, sondern um das erkennbare Ziel, die im bei dem besonderen Unterrichtsbesuch zu Tage getretenen Vorzüge und Mängel unbeurteilt zu lassen, damit sich die Auszubildenden hinsichtlich ihrer Fachkenntnisse, ihrer Methodik, der Didaktik usw. beraten lassen können, was notwendigerweise auch das Ausprobieren bestimmter Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände beinhaltet. Danach muss sich eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darauf verlassen können, dass der besondere Unterrichtsbesuchs seine rein beratende Funktion behält und sich die Ergebnisse des dabei Unterrichts, seines Entwurfs sowie seiner Erörterung grundsätzlich nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken. Dass im Bereich des Studienseminars F. eine von der Vorschrift des Nr. 4.3 Satz 3 der DB zu § 9 PVO-Lehr II abweichende Beurteilungspraxis geübt würde, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Unabhängig davon ist die Beurteilung vom 4. März 2011 aus einem anderen Grund rechtfehlerhaft.

Die Beurteilung enthält keine nachvollziehbare Begründung einer Verschlechterung des Gesamtbildes der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Klägers während des verlängerten Vorbereitungsdienstes. Soweit der Beurteiler in seiner im Widerspruchsverfahren gefertigten schriftlichen Stellungnahme unter Hinweis auf den Abschnitt Nr. 5 der Beurteilung ausgeführt hat, die Beobachtungen und Ergebnisse aus dem Verlängerungszeitraum hätten eine Verschlechterung in den zu beurteilenden Bereichen ergeben, findet sich diese Aussage im Text der Beurteilung nicht wieder. Unter der zusammenfassenden Überschrift „5. Beurteilung“ heißt es vielmehr: „In Anbetracht des verlängerten Vorbereitungsdienstes ohne feststellbaren Kompetenzzuwachs und mit zum Teil erheblichen Schwächen in den wichtigen und grundsätzlichen Bereichen sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen von Herrn C. mit ausreichend einzuschätzen.“ Indem der Ausbilder die Begründung der Note ‘‘ausreichend (4)’’ entscheidend auf einen nicht feststellbaren Kompetenzzuwachs während des halben Jahres seit der vorangegangenen Beurteilung gestützt hat, hat er dem Ergebnis seiner Beurteilung eine sachwidrige Erwägung zugrunde gelegt. Denn mit einem nicht feststellbaren Kompetenzzuwachs gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum des Vorbereitungsdienstes ließe sich nur das Festhalten an der im Sommer 2010 vergeben Note, nicht aber eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der zu beurteilenden Kompetenzen des Anwärters begründen.

Die dem Kläger als zweites Begründungselement jetzt attestierten „erheblichen Schwächen“ in den wichtigen und grundsätzlichen Kompetenzbereichen sollen sich der im Widerspruchsverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Beurteilers zufolge schon aus der im ersten Prüfungsdurchgang erstellten Beurteilung vom 26. August 2011 ergeben. Dem widerspricht schon, dass von Anfang an vorhandene „erhebliche Schwächen“ eine spätere Verschlechterung des Ausbildungsergebnisses um eine Notenstufe nicht plausibel erklären können. Im Übrigen werden im Text der Beurteilung vom 26. August 2011 an keiner Stelle direkt oder indirekt erhebliche Schwächen in fachlichen und persönlichen Kompetenzen des Klägers beschrieben. Wären erhebliche Schwächen vorhanden gewesen, hätte seinerzeit auch nicht die Gesamtnote ‘‘befriedigend (3)’’ vergeben werden können. Diese Note bringt nämlich zum Ausdruck, dass die beurteilten Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Klägers in dem betreffenden Beurteilungszeitraum im Allgemeinen den Anforderungen der praktischen Ausbildung im Lehrerberuf entsprachen (§ 12 Abs. 1 PVO-Lehr II). Dass der Kläger der abschließenden Zusammenfassung der Beurteilung vom 26. August 2010 zufolge in den Beurteilungsgegenständen (nur) schwach befriedigende Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen gezeigt hat, schränkt das Beurteilungsergebnis ‘‘befriedigend (3)’’ jedenfalls nicht ein. Der Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 3 auf die Notenstufen des § 12 Abs. 1 macht deutlich, dass die PVO-Lehr II eine Relativierung der Bewertung der Ausbildungsergebnisse nicht vorsieht. Treten insgesamt wesentliche, das heißt für das Gesamtbild des Anwärters zu berücksichtigende Mängel zu Tage, muss nach der Definition des § 12 Abs. 1 PVO-Lehr II die Note ‘‘ausreichend (4)’’ vergeben werden.

Ferner verstößt die Beurteilung des Klägers durch den Fachseminarleiter K. vom 4. März 2011 gegen den im Prüfungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, dass die aus Anlass der Wiederholungsprüfung nach § 9 Abs. 5 PVO-Lehr II neu zu erstellenden Beurteilungen die Ausbildungsleistungen des Anwärters während des gesamten Vorbereitungsdienstes nicht nur vollständig, sondern auch ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend berücksichtigen müssen. Dass dies im Fall der Beurteilung des Klägers im Fach Technik nicht der Fall.

Der Beurteilung vom 4. März 2011 lassen sich weder wörtlich noch im Wege der inhaltlichen Interpretation Beurteilungsaussagen entnehmen, die erkennbar machen, dass der Fachseminarleiter K. die von dem Kläger bei dem besonderen Unterrichtsbesuch am 17. Februar 2011 einmalig gezeigten Leistungen ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend mit den insgesamt befriedigenden Leistungen aus der gesamten Zeit vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abgewogen hätte und welche Überlegungen für das gefundene Abwägungsergebnis ausschlaggebend waren. Insoweit verhält sich die Begründung der Note ‘‘ausreichend (4)’’ nicht dazu, dass die am 17. Februar 2011 bei nur einem Unterrichtsbesuch festgestellten erheblichen Schwächen des Klägers dem ersten Anschein nach in einem erkennbaren Ungleichgewicht zu den zuvor getroffenen Feststellungen des Ausbilders über insgesamt befriedigende und damit im Allgemeinen anforderungsgerechte Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen stehen. Das Beurteilungsergebnis eines im Allgemeinen befriedigenden Ausbildungsstandes des Klägers hatte der Fachseminarleiter immerhin über einen Zeitraum von einem Jahr und bei den in der Beurteilung namentlich aufgezählten sieben (nicht wie ausgeführt sechs) Unterrichtsbesuchen getroffen. Um angesichts dieser gravierenden Abweichung im Verhältnis der Erkenntnisgrundlagen jetzt zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die nun vorhandenen Mängel nicht mehr durch das Gewicht einer für die gesamte Dauer des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes in einer Mehrzahl von Unterrichtsbesuchen gezeigten und dabei im Wesentlichen mängelfreien, also befriedigenden Ausbildungsleistung (s. oben) aufgewogen werden können, hätte es eines erheblichen Begründungsaufwandes bedurft.