Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.03.2003, Az.: 6 U 173/02
Haftung für Gewinnzusage bei Preisausschreiben; Ablehnung der Gewinnauszahlung, weil eine Entscheidung über die Höhe der Gewinne noch nicht getroffen sei; Begründung einer Verpflichtung durch Versendung von angeblichen Gewinnmitteilungen an Verbraucher; Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln, die sich auf gesonderten Werbeprospekten befinden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.03.2003
- Aktenzeichen
- 6 U 173/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0307.6U173.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Westerstede 25 C 1325/01 vom 18.10.2002
Rechtsgrundlagen
- § 661 a BGB
- Art 5 Nr 3 EuGVÜ
- Art 13 Nr 1 EuGVÜ
Fundstellen
- KGReport Berlin 2003, 43
- NJW-RR 2003, 1564-1565 (Volltext mit red. LS)
- OLGR Düsseldorf 2003, 43
- OLGR Frankfurt 2003, 43
- OLGR Hamm 2003, 43
- OLGR Köln 2003, 43
- OLGReport Gerichtsort 2003, 165-166
- OLGReport Gerichtsort 2003, 43
Amtlicher Leitsatz
Haftung für Gewinnzusage
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Westerstede wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Gewinnanspruch aus § 661 a BGB geltend. Am 27. Juli 2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung, daß ihr bei der Gewinnziehung am 25. Juli 2001 ein Bargewinn von 8. 000, DM zugeteilt worden sei. Der Ablauf der Gewinnziehung, der von einem Justiziar kontrolliert worden sein soll, wurde der Klägerin im Einzelnen geschildert. Abschließend wurde sie aufgefordert, ihren Einlösescheck einzusenden, damit die Auszahlung vorgenommen werden könne. Der Gewinnmitteilung waren einige Werbeprospekte nebst einem Bestellformular für Produkte "fit in Form" beigefügt. Auf der Rückseite des Bestellformulars befinden sich kleingedruckte Hinweise, überschrieben mit der Überschrift: "Einkaufen ganz einfach/freundliche Lieferbedingungen". Die Klägerin übersandte ihren Einlösescheck mit anwaltlichem Schreiben vom 01. August 2001 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 16. August 2001 lehnte die Beklagte eine Auszahlung des Gewinns mit der Begründung ab, daß die Zuteilung der Gewinne und die Höhe der zu vergebenden Preise ausweislich der Spielregeln im Ermessen der Firma liege und eine Entscheidung noch nicht getroffen sei.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihren Gewinnanspruch in Höhe von 8.000,00 DM (= 4.090,33 EUR) geltend. Das Amtsgericht Westerstede hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO, 119 Abs. 1 Ziff. 1 b GVG), in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Sachverhalt ist unstreitig. Rechtsfehler i. S. d. § 546 ZPO sind nicht ersichtlich. Solche werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
1)
Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist mit der Rüge, daß das Amtsgericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe, nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. zu dem gleichlautenden § 545 Abs. 2 ZPO n. F. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - m. w. N. ; a. A. ZöllerGummer, ZPO, 23. Aufl. , § 513 Rdn. 8). Die Rüge ist allerdings nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich sowohl aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ als auch aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 EuGVÜ. Insoweit verweist der Senat auf das bereits zitierte und der Beklagten bekannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2002 (vgl. auch Lorenz, NJW 2000, 3305, 3309).
2)
Die Klage ist auch begründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 661 a BGB bejaht. Danach muß ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch leisten. Es besteht kein Zweifel, daß die Klägerin Verbraucherin und die Beklagte Unternehmerin in diesem Sinne sind (§§ 13, 14 BGB). Das als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Schreiben der Beklagten (Bl. 13 d. A. ) erweckt den Eindruck, daß die Klägerin, die in dem Schreiben namentlich aufgeführt ist und an die das Schreiben gerichtet ist, einen Geldpreis in Höhe von 8. 000, DM gewonnen hat. Der Wortlaut des Schreibens läßt hieran keinen vernünftigen Zweifel. Letztlich wird dies auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dem danach gegebenen Anspruch aus § 661 a BGB steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, daß in den beigefügten Regeln darauf hingewiesen wurde, daß die Höhe der zu vergebenen Preise im Ermessen der Beklagten liege. Denn diese Klausel ist wegen Verstoßes §§ 2 Abs. 1, 3 AGBG (in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung) unwirksam. Die Klägerin ist auf die Existenz dieser Regeln weder deutlich hingewiesen worden, noch hatte sie in zumutbarer Weise die Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Regeln befinden sich nämlich versteckt auf einem gesonderten Werbeprospekt, ohne daß in der Gewinnmitteilung selbst auf die Existenz von Gewinnregeln hingewiesen worden wäre. Vielmehr heißt es im letzten Absatz der Gewinnmitteilung sogar ausdrücklich: "Nun haben Sie alles über die GewinnZiehung erfahren. " Der Empfänger wird also sogar davon abgelenkt, daß darüber an anderer Stelle noch etwas stehen könnte. Außerdem ist die Klausel mit den Worten "Einkaufen ganz einfach/freundliche Lieferbedingungen" überschrieben, so daß für den durchschnittlichen Leser gar nicht erkennbar ist, daß sich in dem kleingedruckten Text auch Regeln über die Gewinnziehung befinden könnten. Hinzu kommt auch noch, daß der Inhalt der Klausel, wonach die Höhe der Preise im Ermessen der Beklagten liege, für den Verbraucher völlig überraschend (§ 3 AGBG a. F. ) ist, weil sie dem eigentlich Text widerspricht, in dem mehrfach und unmißverständlich darauf hingewiesen wird, daß die Klägerin einen Bargewinn von 8. 000, 00 DM erzielt hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch aus § 661 a BGB auch nicht entgegen, daß der Empfänger in der Gewinnmitteilung aufgefordert wird, den Einlösescheck einzuschicken. Zum einen ergibt sich aus dem unstreitig innerhalb der 7TageFrist bei der Beklagten eingegangenen anwaltlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 01. August 2001 (Bl. 18 f d. A. ), daß der Einlösescheck mit Zuteilungsnummer und aufgeklebtem Gewinnsiegel beigefügt war. Zum anderen entsteht der Gewinnanspruch aus § 661 a BGB aber auch schon mit Zugang der Gewinnmitteilung (PalandtSprau, BGB, 62. Aufl. , § 661 a Rdn. 4).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.