Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 04.03.2008, Az.: 4 A 244/06
Abfindung; Abfindung; Anrechnung; Arbeitslosigkeit; Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Bewilligungsbescheid; Einkommen; Lastenzuschuss; Lastenzuschussleistung; Rückforderung; rückwirkende Neuberechnung; Rückwirkung; Wohngeld; Zurechnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 04.03.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 244/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 4 WoGG
- § 29 Abs 3 WoGG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenzuschussleistungen in Höhe von insgesamt 988,-- €, die er in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 bezogen hat sowie gegen die Aufhebung der Bewilligungsbescheide, die den Zahlungen zu Grunde liegen.
Auf den Wiederholungsantrag des Klägers vom Dezember 2004 hin bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom Januar 2005 für das Jahr 2005 Lastenzuschuss in Höhe von 135,00 € monatlich. Im April 2005 zeigte der Kläger an, dass sich die Zinsbelastung für sein Eigenheim vermindert habe. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2005 den Lastenzuschuss für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 auf monatlich 91,00 € fest. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er seit Juli 2005 arbeitslos sei und auf seinen Erhöhungsantrag hin, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2005 den Lastenzuschuss für die Zeit von 1. September 2005 bis zum 30. September 2005 auf monatlich 179,00 € fest. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2005 bewilligte er dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 Lastenzuschuss in Höhe von 59,00 € monatlich.
Mit seinem im März 2006 gestellten Wiederholungsantrag legte der Kläger einen Aufhebungsvertrag vor, den er am 18. Dezember 2004 mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen hatte. Darin wird ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 vereinbart. Unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es u.a.:
„Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von D. € brutto (…). Der unter 2. festgelegte Lohnfortzahlungsanspruch bleibt von dieser Regelung unberührt….Der Abfindungsbetrag ist am E..03.2005 fällig und zahlbar.“
Nach telefonischer Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit vier Bescheiden vom 4. Mai 2006 die für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 ergangenen Bewilligungsbescheide zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 988,00 € auf. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide stützte der Beklagte auf § 45 SGB X. Die Bewilligungsbescheide seien zu korrigieren, weil sie ohne Berücksichtigung der Abfindung als Einkommen ergangen seien.
Der Kläger hat am 8. Juni 2006 Klage erhoben.
Er habe in der zweiten Aprilhälfte des Jahres 2005 den Aufhebungsvertrag sowie seine Gehaltsbescheinigung bei dem Beklagten eingereicht. Da sich die Berechnung nicht geändert habe, sei er davon ausgegangen, dass die Abfindung nicht angerechnet werde. Selbst wenn die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien, stehe einer Rücknahme und Rückforderung hier Vertrauensschutz entgegen, weil er die Lastenzuschüsse zum Erhalt seines Wohneigentumes verbraucht habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Abfindung im Rahmen des Wohngeldgesetzes angerechnet werde, denn von der Bundesagentur für Arbeit sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Anrechnung auf die Ansprüche auf das Arbeitslosengeld nicht erfolgen werde.
Der Kläger beantragt,
die Neuberechnungs - und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Neuberechnung des Wohngeldanspruches sei auf der Grundlage der §§ 29 WoGG i.V. mit § 48 SGB X zu Recht erfolgt. Der Kläger habe den Abfindungsvertrag sowie die Auszahlung der Abfindung nicht angezeigt. Die Abfindung stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 4 WoGG dar, das ab dem Zeitpunkt des Zuflusses anteilig auf drei Jahre bezogen dem Einkommen hinzuzurechnen sei. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 50 SGB X.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 4. Mai 2006 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 WoGG bietet keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Neuberechnung des Lastenzuschusses. Haben sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht hat, so ist nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom Ersten des nächsten Monats an, über die Leistung von Wohngeld neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor der Kenntnis des Wohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse (§ 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar gehört auch eine Abfindung zum Einkommen im Sinne des § 10 WoGG. Die dem Kläger gezahlte Abfindung hat aber nicht zu einer Erhöhung seiner Einnahmen in den umstrittenen Bewilligungszeiträumen, nämlich in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. August 2005, vom 1. September bis zum 30. September 2005 sowie vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 geführt. Ausweislich der im Gerichtsverfahren überreichten Gehaltsabrechnung des Klägers von Februar 2005 ist davon auszugehen, dass die Abfindung dem Kläger tatsächlich vor diesen Zeiträumen, nämlich im März 2005 zugeflossen ist. Die Abfindungssumme kann auch nicht nach § 11 Abs. 4 Satz 2 WoGG auf die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume angerechnet werden. Danach ist einmaliges Einkommen, das vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum angefallen ist, so zu behandeln, als wäre es während des maßgeblichen Zeitraums angefallen, wenn es diesem Zeitraum zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist einmaliges Einkommen dem Zeitraum, für den es bestimmt ist. Erhält der Wohngeldempfänger - wie hier der Kläger - einmaliges Einkommen in Form einer Abfindung, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, richtet sich deren Bestimmung maßgebend nach dem Zweck, der mit der Abfindung nach dem aus dem Vereinbarungstext erkennbaren Willen der Vertragsparteien verfolgt wird. Sie ist dann dem der Zahlung nachfolgenden Zeitraum zuzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensunterhalts des Wohngeldempfängers dienen soll (vgl. hierzu: VG Berlin, Urt. v. 1.12.2005 - 21 A 348.03 - zit. nach juris; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 11 RdNr. 38). Dementsprechend sieht auch Ziffer 11.41 Abs. 4 der geltenden Verwaltungsvorschriften zum WoGG im Falle von Abfindungen die Prüfung vor, inwieweit die Abfindung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes mit der Folge dienen soll, dass sie dem maßgebenden Zeitraum zuzurechnen ist.
Hier kann nicht festgestellt werden, dass die dem Kläger gezahlte Abfindung dazu dienen sollte, seinen Lebensunterhalt in der auf die Zahlung folgenden Zeit zu sichern. Dagegen spricht zunächst, dass die Abfindung unabhängig von dem Arbeitslohn gezahlt wurde, den der Kläger noch bis zum 30. Juni 2005 erhielt. Im Übrigen wurde nach dem Text des Vertrages die Zahlung einer Sozialabfindung im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG vereinbart. Eine Abfindung, die auf der Grundlage der genannten Vorschriften durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, bietet einen vermögensrechtlichen Gegenwert für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie hat Entschädigungsfunktion und Abgeltungscharakter. Diesen Charakter verliert sie durch einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, sie stellt dann aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar (zum Vorst.: BAG, Urt. v. 25.6.1987 - 2 AZR 504.86 - zit. nach juris). Allein die Höhe der Abfindung erlaubt nicht den Schluss darauf, sie sei zur künftigen Deckung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 1.12.2005 - 21 A 348.03 - zit. nach juris).
Der Hinweis des Beklagten auf den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts (BT.DRs. 16/6543), insbesondere auf die in § 15 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Regelung, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Darin soll ausdrücklich bestimmt werden, dass eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), in den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist. Die Regelung soll nach der Begründung des Entwurfs für den Unterfall der Abfindung geschaffen werden, auch wenn keine eindeutige Zuordnung des einmaligen Einkommens zu einem bestimmten Zeitraum erkennbar ist, um zu gewährleisten, dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge stets als Einnahmen anzurechnen sind (s. BT.DRs. 16/6543 S. 98). Eine derartige Vorschrift galt jedoch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 4. Mai 2006 nicht, auch gegenwärtig ist die geplante Neuregelung noch nicht in Kraft.
Für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 12. April 2005, 20. September 2005 und vom 12. Oktober 2005 bietet auch § 45 SGB X keine Rechtsgrundlage. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, wie es die Vorschrift vorsieht.
Da nach allem die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtswidrig ist, liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung des in dem Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 gezahlten Lastenzuschusses nach § 50 SGB X nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V .mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.