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Anlage 1 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Berufsschulabschluss

(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.

(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung bei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.

§ 2
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nach Abschluss des Unterrichts im zusätzlichen Lernbereich eine schriftliche und nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündliche Prüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in

  1. 1.

    Deutsch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden,

  2. 2.

    Englisch mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Zeitstunden und

  3. 3.

    Mathematik, Naturwissenschaft oder Technik mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden.

(3) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.

(4) Eine Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist nur möglich, wenn die Berufsausbildung und die Berufsschule noch nicht abgeschlossen sind.