Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 07.05.2008, Az.: 1 A 44/08
Bestandskraft; Billigkeit; Billigkeitserlass; Erlass; Hundesteuer; NATO-Angehöriger; NATO-Truppenstatut; NATO; NATO, Angehöriger; Steuerpflichtiger
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 07.05.2008
- Aktenzeichen
- 1 A 44/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0507.1A44.08.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Erlass der Hundesteuer aus Billigkeitsgründen gem. §§ 163 und 227 AO ist trotz der in kommunalen Hundesteuersatzungen regelmäßig enthaltenen Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen grundsätzlich möglich. Derartige Satzungsbestimmungen stellen kein abgeschlossenes Regelungssystem zulässiger Billigkeitsmaßnahmen betreffend die Hundesteuer dar.
- 2.
Über die Frage, ob NATO-Angehörige i.S.d. NATOTrStat der Hundesteuerpflicht unterliegen, wird bei Festsetzung der Hundesteuer entschieden. Eine bestandskräftige Festsetzung der Hundesteuer hindert daher regelmäßig einen späteren Billigkeitserlass.
- 3.
Es bleibt offen, ob NATO-Angehörige i.S.d. NATOTrStat von den Wohnsitzkommunen zur Hundesteuer herangezogen werden können.
Tatbestand
Die Klägerin, niederländische Staatsangehörige, begehrt von der Beklagten die dauerhafte Befreiung von der Hundesteuer.
Der Ehemann der Klägerin ist als Soldat der niederländischen Streitkräfte beim D. des 1. Deutsch-Niederländischen Korps in E. stationiert und unterfällt als solcher dem NATO-Truppenstatut. Wohnhaft sind die Eheleute nach dem Erwerb eines Einfamilienhauses in der Ortschaft Rütenbrock - zirka 125 km von E. entfernt gelegen - im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Mit Email vom 7. September 2007 zeigte die Klägerin der Beklagten das Halten eines Hundes an und verwies gleichzeitig auf ihren Status als Angehörige i.S.d. NATO-Truppenstatutes, der ihrer Ansicht nach von der Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern befreie. Hierauf kündigte die Beklagte mit Email vom 18. September 2007 den Erlass eines Bescheides über die Erhebung von Hundesteuern an und ergänzte, ihre Hundesteuersatzung sehe eine Befreiung für NATO-Angehörige nicht vor.
Mit Bescheid vom 19. September 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2007 Hundesteuern i.H.v. 16,66 € fest und wies auf die Fälligkeit der Hundesteuer in den Folgejahren jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November i.H.v. 12,50 € hin.
Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 23. Oktober 2007, in dem sie unter Berufung auf die Auskunft eines Juristen des Deutsch-Niederländischen Korps und auf Art. X Abs. 1 NATOTrStat ihren Rechtsstandpunkt bekräftigte. Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung der festgesetzten Hundesteuer und entgegnete mit Schreiben vom 16. November 2007, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die einschlägigen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ihrer Hundesteuersatzung seien nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass andere Kommunen einen Befreiungstatbestand für NATO-Angehörige in ihrer Hundesteuersatzung aufgenommen hätten, könne die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Sie - die Beklagte - lehne daher das klägerische Anliegen auf Steuerbefreiung mit diesem Schreiben ab.
Die Klägerin wies mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 drauf hin, dass ihrer Ansicht nach das Fehlen eines expliziten Befreiungstatbestandes für NATO-Angehörige in der geltenden Hundesteuersatzung der Beklagten unerheblich sei. Das NATO-Truppenstatut stelle höherrangiges Recht dar, das entgegenstehendes Satzungsrecht einer Kommune außer Kraft setze. Der Anwendungsbereich des Art. X Abs. 1 NATOTrStat sei eröffnet, da die Verpflichtung zur Leistung von Hundesteuern vom Aufenthalt oder Wohnsitz im Aufnahmestaat - hier im Zuständigkeitsbereich der Beklagten - abhängig sei.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erlass der gemäß Steuerbescheid vom 19. September 2007 festgesetzten Hundesteuer ab. Zur Begründung führte sie unter anderem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. November 2005 - I R 47/04 - aus, Art. X Abs. 1 NATOTrStat setze voraus, dass sich der betreffende NATO-Angehörige, um in den Genuss des Steuerprivilegs zu kommen, nur in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Truppe im Aufnahmestaat aufhalten dürfe, was dann der Fall sei, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar sei, dass er nach Beendigung seines Dienstes in seinen Heimat-/ Entsendestaat zurückkehre. Der Kauf des Einfamilienhauses lasse darauf schließen, dass die Klägerin und ihr Ehemann dauerhaft in Deutschland verbleiben wollten. Mithin hätten sie bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland. Eine Steuerbefreiung oder -ermäßig- ung komme weder nach den Vorschriften der Hundesteuersatzung noch nach § 227 AO in Betracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Februar 2008 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, der Kauf des Einfamilienhauses im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ändere nichts am Fortbestand ihres Status als NATO-Angehörige i.S.d. NATOTrStat. Dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. November 2005 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; es sei deshalb vorliegend nicht anwendbar. Das NATOTrStat stelle ein nationales Gesetz dar, das bereits von der Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern befreie. Es handele sich bei der Hundesteuer nämlich um eine wohnsitzabhängige Steuer i.S.d. Art. X NATOTrStat; deren ordnungspolitische Zielsetzung rechtfertige keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der vorzitierten Vorschrift. Insoweit komme es nicht mehr darauf an, ob eine Befreiung nach den Satzungsvorschriften der Beklagten möglich sei. Ebenso wenig sei der Erwerb des Einfamilienhauses und dessen Entfernung zum Dienstort entscheidungsrelevant; dies gelte jedenfalls solange, wie ihr Ehemann den niederländischen Streitkräften angehöre.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2008 zu verpflichten, sie von der Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern für das Kalenderjahr 2007 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält bereits den Anwendungsbereich des Art. X Abs. 1 NATOTrStat für nicht eröffnet. Diese Vorschrift wolle NATO-Angehörige lediglich von wohnsitzabhängigen Steuern befreien, die aufgrund ihres Dienstes in der BRD bei gewöhnlicher Lebensführung anfielen. Ein Hund sei zur Ableistung des Militärdienstes in Deutschland nicht erforderlich, zumal die Klägerin und ihr Ehemann ca. 125 km von dessen Dienstort E. entfernt in einer von Niederländern bevorzugten grenznahen Region ihren Hund auf dem gekauften Anwesen hielten. Die Hundesteuer sei eine Aufwandssteuer, ihre Entstehung als Luxussteuer sei historisch belegt. Sie verfolge heutzutage in erster Linie ordnungspolitische Zwecke und diene der Begrenzung der Anzahl der Hunde im Gemeindegebiet. Eine Befreiung von dieser Steuer für NATO-Angehörige liefe diesem kommunalen Steuerungsinstrument zuwider.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis schriftsätzlich erteilt, §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage zulässig. Sie ist nicht verfristet. Zwar hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Hundesteuer bereits mit Schreiben vom 16. November 2007 abgelehnt; die Einschätzung der Beteiligten, es handele sich hierbei um eine "formlose" Ablehnung lässt den Regelungscharakter und damit die Verwaltungsaktqualität dieses Schreibens nicht entfallen. Gleichwohl ist die Ablehnung nicht bestandskräftig geworden, denn dem genannten Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, sodass anstelle der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit Bekanntgabe zu laufen begann. Es kann somit dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass sie neben der Aufhebung der "förmlichen" Ablehnung ihres Befreiungsantrags durch Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2008 auch die Aufhebung der "formlosen" Ablehnung vom 16. November 2007 begehrt, oder ob in dem Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2008 aufgrund der erweiterten Begründung und der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ein Zweitbescheid zu erblicken ist (näher dazu: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 42 Rn. 29), durch den der Bescheid vom 16. November 2007 aufgehoben oder abgeändert wird. Die Klageerhebung ist in jedem Fall rechtzeitig erfolgt; eine bestandskräftige Ablehnung des Befreiungsantrags der Klägerin liegt nicht vor.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer für das Jahr 2007 oder zumindest einer Ermäßigung derselben. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Gem. § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 15. Oktober 1974 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. November 1994, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2003, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.
Eine Steuerbefreiung wird gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ferner auf Antrag gewährt für das Halten von
- 1.
Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
- 2.
Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl,
- 3.
Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
- 4.
Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden,
- 5.
Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
- 6.
Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,
- 7.
Blindenführhunden,
- 8.
Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
- 9.
Hunden für die Dauer von 12 Monaten, wenn der Halter den Hund vor der Stadt Haren (Ems) oder von einer Tierschutzeinrichtung erhalten hat.
Gemäß § 5 der Hundesteuersatzung der Beklagten in der hier anzuwendenden, vorstehend zitierten Fassung ist auf Antrag die Steuer des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- a)
einem Hund, der zur Überwachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegen,
- b)
Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
- c)
abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- d)
Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten-, oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben; das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein,
- e)
einem Hund, der zur Bewachung des eigenen Binnenschiffes benötigt wird.
Steuerpflichtiger ist nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung sind mehrere Personen, die gemeinschaftlich einen Hund halten, Gesamtschuldner.
Ausgehend von diesen Satzungsvorschriften ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen der genannten Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände zugunsten der Klägerin nicht zum Tragen komme. Insbesondere sieht die Satzung der Beklagten keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern für solche Personen vor, die den Status eines NATO-Angehörigen im Sinne der Regelungen des NATOTrStat genießen. § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten geht nach seinem Wortlaut von einer unbeschränkten Steuerpflicht auch solcher Hundehalter aus. Die Satzung der Beklagten entspricht damit weitestgehend den Regelungen des vom Niedersächsischen Innenministerium durch Runderlass vom 22. Juli 1974 - 33.2-10422-1 - (Nds. MinBl 1974, S. 1478), geändert durch Runderlass vom 28. Dezember 1982 - 33.2-10422/1 - (Nds. MinBl 1983, S. 66), herausgegebenen Satzungsmusters über die Erhebung der Hundesteuer, welchem bis zum Außerkrafttreten des Runderlasses am 31. Dezember 1998 allerdings nur empfehlender Charakter für die niedersächsischen Kommunen zukam. Auch dieses Satzungsmuster sah eine Befreiung von Hundehaltern, die unter das NATOTrStat fallen, nicht vor. Es spricht daher einiges dafür, dass allenfalls vereinzelte niedersächsische Kommunen einen entsprechenden Befreiungstatbestand in ihre Hundesteuersatzung aufgenommen haben.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2008 weiterhin ausgeführt, dass neben den vorstehend zitierten sachlichen Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungstatbeständen auch keine Befreiung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern aus persönlichen Billigkeitsgründen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4b, Nr. 5a NKAG in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl 2007, S. 41) in Verbindung mit § 163 Sätzen 1 und 3, § 227 AO in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I. 2002, S. 3866 und 2003, S. 61) in Betracht kommt.
Die Kammer geht davon aus, dass die allgemeinen Vorschriften über den Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 163 und 227 AO neben den speziellen Billigkeitstatbeständen, die sowohl in sachlicher als auch - jedenfalls zum Teil - in persönlicher Hinsicht in den kommunalen Hundesteuersatzungen enthalten sind, anwendbar bleiben; die zitierten Satzungsbestimmungen über die Befreiung von oder Ermäßigung der Hundesteuer stellen damit kein abgeschlossenes Regelungssystem zulässiger Billigkeitsmaßnahmen betreffend die Hundesteuer dar (vgl. Böttcher, KStZ 1987, S. 127 (128); zum Verhältnis zu den speziellen Billigkeitsvorschriften in den einzelnen Steuergesetzen vgl. Rüsken in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 227 Rn. 5). Dabei beschränkt sich die Anwendung des § 163 AO auf das Verfahren zur Festsetzung der Hundesteuer; mit bestandskräftiger Festsetzung der Hundesteuer kann im Erhebungsverfahren ein Erlass der festgesetzten Steuer aus Billigkeitsgründen nur noch nach § 227 AO erfolgen (Rüsken, a.a.O., Rn. 1).
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. September 2007 die Hundesteuer für das Jahr 2007 gegenüber der Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung hat die Klägerin bestandskräftig werden lassen, sodass ein Erlass der Hundesteuer aus Billigkeitsgründen allenfalls nach § 227 AO erfolgen kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Erhebung der festgesetzten Hundesteuer nach Lage des Einzelfalles unbillig, d.h. mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren ist. Die Unbilligkeit kann sich dabei aus in der Person der Klägerin begründeten Umständen, insbesondere ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, oder aus sachlichen Gründen ergeben. Hierbei ist einschränkend zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteile vom 11. August 1987 - VII R 121/84 -, BFHE 150, 502 [BFH 11.08.1987 - VII R 121/84]; vom 13. Januar 2005 - V R 35/03 -, BFHE 208, 398 [BFH 13.01.2005 - V R 35/03]; zuletzt vom 14. November 2007 - II R 3/06 -, BFH/NV 2008, 574), der die Kammer folgt, bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nur dann auf ihre gesetz- und verfassungsmäßige Festsetzung nachgeprüft werden können, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung rechtzeitig mit den ihm hierfür nach den Prozess- bzw. Verfahrensordnungen zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu wehren.
Der Einwand der Klägerin, sie sei Angehörige i.S.d. Regelungen des NATOTrStat und deshalb nach Art. X Abs. 1 NATOTrStat von der Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer befreit, richtet sich der Sache nach allein gegen die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei Steuerpflichtige gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 2a) und b) NKAG, 33 und 43 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 ihrer Hundesteuersatzung.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Regelungen des NATOTrStat dem kommunalen Satzungsrecht vorgehen - das NATOTrStat und das Zusatzabkommen sind durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI II. 1961, S. 1183) in geltendes Bundesrecht transformiert worden - und die Beklagte die Vorschrift des Art. X Abs. 1 NATOTrStat bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften ihrer Hundesteuersatzung zu beachten hat; nach Art. X Abs. 1 NATOTrStat gelten für den Fall, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz in dem Aufnahmestaat abhängt, die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder ein nach Art. I Abs. 1 Buchstabe c NATOTrStat i.V.m. Art. 68 Abs. 4 ZA NATOTrStat (BGBl II. 1961, S. 1218, 1300) gleichgestellter Angehöriger nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Gleichwohl braucht die Kammer die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die Hundesteuer als wohnsitzabhängige, weil auf das Stadtgebiet der Beklagten beschränkte (vgl. § 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten) kommunale Steuer vom Regelungsbereich des Art. X Abs. 1 NATOTrStat mit der Folge erfasst wird, dass NATO-Angehörige schon kraft Gesetzes nicht dieser Steuerpflicht unterliegen - soweit ersichtlich, wird diese Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet; für eine Heranziehung von NATO-Angehörigen VG Arnsberg, Urteil vom 3. März 1977 - 1 K 1596/76 -, zit. nach Hatopp, KStZ 1982, 145 (147), die Steuerpflichtigkeit von NATO-Angehörigen ablehnend VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2007 - 6 K 913/07 -, BeckRS 2007, 26612 - nicht zu entscheiden. Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob der Einwand der Beklagten, die Anwendbarkeit des Art. X Abs. 1 NATOTrStat unterstellt, erfülle die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, weil sie und ihr Ehemann sich nicht mehr nur in der Eigenschaft als Mitglied einer Truppe bzw. Angehörige eines solchen, sondern auch aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, durchgreift.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 9. November 2005 - I R 47/04 -, BFHE 211, 500 [BFH 09.11.2005 - I R 47/04]; Beschluss vom 28. Februar 2008 - VIII B 129/07 -, juris), wonach sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren und hierbei maßgeblich die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums sind, nicht nur das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann, und wonach die Beweislast in diesem Punkt den Steuerpflichtigen trifft, sieht sich die Kammer lediglich zu dem Hinweis veranlasst, dass die Beklagte zur weiteren Aufklärung der Lebensumstände der Klägerin und ihres Ehemannes von Amts wegen verpflichtet wäre, sofern die Annahme eines Aufenthalts in Deutschland auch aus anderen Gründen als der Stationierung in E. in möglichen, die Folgejahre 2008 ff. betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren tragfähig sein soll.
Allein streitentscheidend ist vorliegend, dass die Beklagte mit ihrem Festsetzungsbescheid vom 19. September 2007 hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin als NATO-Angehörige die Hundesteuer im Kalenderjahr 2007 schuldet, eine bestandskräftige Regelung getroffen hat, die die Beteiligten und im vorliegenden Verfahren das erkennende Gericht bindet. Gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 4b) NKAG, 155 Abs. 1 S. 1 AO werden die Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde - hier der Beklagten - durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung umfasst nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4b) NKAG, 157 Abs. 1 S. 2 AO neben der Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag auch die Angabe, wer die Steuer schuldet, mithin wer im konkreten Einzelfall nach Anwendung der Steuergesetze - ggf. in Verbindung mit einer kommunalen Abgabensatzung - durch die die Steuer festsetzende Behörde als Steuerschuldner i.S.d. §§ 11 Abs. 1 Nr. 2a) und b) NKAG, 33 und 43 AO anzusehen ist. Die aus dem Steuerbescheid folgende - ggf. von der festsetzenden Stelle rechtsfehlerhaft angenommene - Steuerpflichtigkeit des von der Steuerfestsetzung Betroffenen nimmt damit an der Regelungswirkung des Steuerbescheides teil und erwächst - soweit nicht gemäß §§ 347, 355 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch bzw. vorliegend, da es sich um einen kommunalen Steuerbescheid handelt, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird - in Bestandskraft. Eine rechtsfehlerhafte Steuerfestsetzung kann, sofern der Betroffene keinen Rechtsbehelf einlegt, nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO bzw. bei kommunalen Abgabenbescheiden unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3b) NKAG, 130 ff. AO durch gesonderten Rücknahme- oder Widerrufsbescheid korrigiert werden (näher dazu Rosenzweig/Freese, Kommentar zum NKAG, Stand: 34. Erg.lfg. 08/2007, § 11 Rn. 64 ff.). Ein Ausnahmefall nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach im Verfahren gemäß § 227 AO aufgrund der rechtswidrigen Steuerfestsetzung ausnahmsweise ein Billigkeitserlass der Steuer beansprucht werden kann, liegt nicht vor, denn die Steuerfestsetzung der Beklagten ist, wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung streitigen Frage der Anwendbarkeit des Art. X Abs. 1 NATOTrStat auf die Hundesteuer folgt, nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2007, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, rechtzeitig mit einer Klage zum erkennenden Gericht zur Wehr zu setzen. Ihr bleibt daher nur, ihren Einwand mangelnder Steuerpflichtigkeit im Festsetzungsverfahren für das Jahr 2008 oder nachfolgende einer ggf. auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.