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§ 201 GVGA - Einsichtnahme in das dezentral geführte Schuldnerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Bis zum 31. Dezember 2017 sieht der Gerichtsvollzieher, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt, neben dem Vermögensverzeichnisregister auch das bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht dezentral geführte Schuldnerverzeichnis ein. 2Ist dem Gerichtsvollzieher bekannt, dass hinsichtlich des Schuldners eine gemäß § 915 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorgenommene Eintragung in das Schuldnerverzeichnis besteht, übermittelt er einen Abdruck der durch das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Eintragungsmitteilung an das Vollstreckungsgericht, bei dem die frühere Eintragung besteht.