Abschnitt 4 BuGRdErl 2025 - Zustimmung zur Annahme
Bibliographie
- Titel
- Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Redaktionelle Abkürzung
- BuGRdErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
4.1 Allgemeine Zustimmungen
Die Zustimmung ist allgemein erteilt für
- a)
die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), sofern der Wert insgesamt 20 EUR nicht übersteigt und soweit die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird,
- b)
die Annahme von Geschenken (z. B. Eintrittskarten, Gutscheine) aus dem dienstlichen Umfeld (z. B. Klassenschülerschaft/Elternschaft einer Lehrkraft - nicht aber einer Einzelperson - aus Anlass eines Dienstjubiläums, eines Geburtstages oder einer Verabschiedung) im herkömmlichen und angemessenen Umfang; Bargeld ausnahmsweise, wenn es sich um einen geringen Restbetrag aus der Sammlung für das Geschenk handelt,
- c)
die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
- d)
die übliche angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen,
- e)
die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte in Ausübung ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); dabei ist die Vertretung einer Behörde bei gesellschaftlichen Anlässen beschränkt auf die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten,
- f)
die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte in Ausübung ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen in herausgehobener Weise teilnimmt und sich der erkennbare Wert des Blumenstraußes im herkömmlichen Rahmen bewegt und der Situation entsprechend angemessen ist,
- g)
Rabatte, die aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen (z. B. der Mitgliedschaft in einem Verein, der allein oder neben anderen Zwecken eine Rabattgewährung anbietet) für reine Privatgeschäfte gewährt werden, wenn der Anschein der Beeinflussung der Amtsführung vermieden wird (z. B. vergünstigter Einkauf für Mitglieder eines überörtlichen Berufsverbandes - nicht aber in einem lokalen Geschäft für Mitglieder einer örtlichen Berufsverbandsgruppierung -, Tankbonuspunkte für Mitglieder eines Automobilklubs - nicht aber nur für eine bestimmte Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes -, Rabatte eines Baumarktes für alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - nicht aber nur für Angehörige einer örtlichen Dienststelle -),
- h)
Leistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen); die Leistung ist der Dienststelle anzuzeigen und entbindet nicht von reisekostenrechtlichen Angaben.
4.2 Einzelfallbezogene Zustimmung
Die Beamtin oder der Beamte darf Zuwendungen grundsätzlich nur dann annehmen, wenn die allgemeine Zustimmung nach Nummer 4.1 oder die Zustimmung der zuständigen Stelle (siehe Nummer 1 Satz 3) vorliegt. Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, ist vor der Annahme von Vorteilen, die nicht die Voraussetzungen von Nummer 4.1 erfüllen, schriftlich oder per E-Mail die Zustimmung zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erteilt werden, so darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber die Genehmigung unverzüglich beantragen. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung erhalten eine Kopie der Zustimmung und der Begründung der Entscheidung.
4.2.1 Zustimmungen für die Annahme von Belohnungen und Geschenken dürfen bis zu einem Wert von 50 EUR je Einzelfall erteilt werden und sollen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die obersten Dienstbehörden können in besonderen Ausnahmefällen eine Wertüberschreitung zulassen.
4.2.2 Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Firmen und anderen Institutionen, welche die mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen, darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen, an der Teilnahme ein dienstliches Bedürfnis besteht und die Beeinflussung eines laufenden oder absehbaren Dienstgeschäfts auszuschließen ist.
4.2.3 Die Zustimmung zur Annahme von Preisgeldern ist - unabhängig von der Höhe des Preisgeldes - beim Dienstvorgesetzten einzuholen und kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung des Preisgeldes, versehen werden. Die Wertgrenze von 50 EUR je Einzelfall gilt hierfür nicht.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 531)