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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 3 BuGRdErl 2025 - Grundsätzliches Annahmeverbot

Bibliographie

Titel
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Redaktionelle Abkürzung
BuGRdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Aufgrund der generellen Gefahr für den Anschein der Empfänglichkeit für private Vorteile ist die Annahme folgender Leistungen grundsätzlich untersagt, soweit in Nummer 4 nichts Abweichendes bestimmt ist:

  1. a)

    Bargeld, Gutschriften oder bargeldähnliche Zuwendungen (z. B. Gutscheine, Eintritts- oder Geldkarten, Jetons),

  2. b)

    die Überlassung von Gegenständen (z. B. Schmuck, Fahrzeugen, Geräten, Maschinen zum Gebrauch) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,

  3. c)

    die Gewährung von Leistungen (z. B. Unterkunft, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Fahrkarten, Flugtickets),

  4. d)

    die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf, individuelle Rabatte),

  5. e)

    erbrechtliche Begünstigungen,

  6. f)

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Nebentätigkeiten (z. B. Vorträge, Gutachten),

  7. g)

    Gegenstände, die wegen ihres Wertes das als allgemein und sozial adäquat anzusehende Maß übersteigen oder die wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen,

  8. h)

    Gegenstände, deren Werbecharakter gegenüber ihrem tatsächlichen Wert zurücktritt,

  9. i)

    sexuelle Handlungen,

  10. j)

    jede Vorteilsgewährung, wenn dadurch behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen,

  11. k)

    alle Leistungen, in denen die zuständige Behörde aus begründetem Anlass eine Zustimmung für erforderlich erklärt hat oder die generell erteilte Zustimmung widerruft.

Beamtinnen und Beamte sollen sich in allen Zweifelsfällen an ihre Dienststelle oder die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung wenden. Dies ist auch in den Fällen ratsam, in denen schon durch die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, Bewirtungen oder sonstigen Vorteilen der Eindruck der Befangenheit oder der Bevorzugung Einzelner, aber auch einer Gruppe entstehen könnte (z. B. Rabatte eines Baumarktes für eine örtliche Dienststelle). Über jeden Versuch, die Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, hat die Beamtin oder der Beamte die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 15. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 531)