Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.10.2014, Az.: 14 U 10/14

Kündigung des Architektenvertrages wegen Verletzung der Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Kosten; Höhe des Honorars eines Objektplaners

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.10.2014
Aktenzeichen
14 U 10/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 36226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1008.14U10.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.12.2013

Fundstellen

  • BauR 2015, 2021-2028
  • IBR 2015, 370

Amtlicher Leitsatz

1. Der Architekt muss bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und seinen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten informieren. Verletzt er seine Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Baukosten, kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Ein Architekt hat den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringt.

3. Der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, erhält sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 als auch - über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung - eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.

Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 12.342,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 32.342,13 € vom 1. März 2011 bis 8. Februar 2014 und auf 12.342,13 € ab 9. Februar 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A)

Die Parteien streiten über vom Kläger beanspruchte restliche Honoraransprüche aus Architektenleistungen des Dipl.-Ing. B. für ein Neubauvorhaben der Beklagten in G., die der Kläger aus abgetretenem Recht des Architekten B. geltend macht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist jedoch dahingehend zu berichtigen, dass sich der mit der Klage geltend gemachte Zahlbetrag aus der Schlussrechnung vom 16. Februar 2011 von insgesamt 86.203,24 € richtigerweise wie folgt zusammensetzt:

- Honoraranteil für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung für die Leistungsphasen 1 bis 5 (voll) sowie 6 bis 8 (teilweise) nebst sonstiger Leistungen (perspektivische Darstellung) und Nebenkosten:

27.223,86 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer,

- Honoraranteil für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung aus den Leistungsphasen 6 bis 8:

21.019,93 € ohne Mehrwertsteuer,

- Honorar für behauptete erbrachte Leistungen der technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen 1 bis 5 einschließlich Nebenkostenpauschale:

27.552,03 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Ferner ist zu ergänzen, dass der Kläger in seiner Replik den Vortrag der Beklagten unstreitig gestellt hat, die auf dem Dach des Neubaus anzubringende Photovoltaikanlage sowie die einzubauende Gebäudesteuerung hätten nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen dem Architekten und der Beklagten von den Lieferanten bzw. damit beauftragten Handwerkern eigenverantwortlich geplant und ausgeführt werden sollen. Ferner sei es zutreffend, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung vom 18. Mai/10. Juni 2010 beabsichtigt habe, auch die Beratung zu den sonstigen haustechnischen Gewerken mit deren Ausführung zu koppeln, ohne für die einzelnen Gewerke ein besonderes Ausschreibungsverfahren durchzuführen; stattdessen hätten Firmen beauftragt werden sollen, die der Beklagten für gute Arbeit bekannt gewesen seien und die dann zugleich ohne gesonderte Vergütung auch die Planung für die sie betreffenden Gewerke hätten anfertigen sollen (vgl. Schriftsatz vom 21. September 2011, S. 3 und 5, Bl. 40 und 42 d. A.).

Das Landgericht hat nach Einholung eines Honorargutachtens der Sachverständigen Sch. vom 8. März 2013 der Klage mit am 10. Dezember 2013 verkündetem Urteil, auf das auch im Übrigen zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, in Höhe eines Teilbetrages von 57.410,11 € nebst anteiliger Verzugszinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der zugesprochene Zahlbetrag stehe dem Architekten B. als Honorar sowohl für die erbrachten als auch für die infolge der Vertragskündigung nicht mehr erbrachten Leistungen in Bezug auf die Gebäudeplanung zu. Weil von der Beklagten zugleich der Honorarteil für die nicht erbrachten Leistungen geschuldet werde, könne ausnahmsweise dahingestellt bleiben, welche Leistungen der Architekt tatsächlich in welchem Umfang bis zur Kündigung erbracht habe. Der Zahlungsanspruch wegen der Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen im Bereich der Gebäudeplanung folge aus § 649 Satz 2 BGB. Denn es liege kein wichtiger Grund vor, der ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten rechtfertigen könne. Weil der streitgegenständliche Architektenvertrag den Architekten ausschließlich zu Leistungen bei Gebäuden verpflichtet habe, seien Planungsleistungen für die technische Ausrüstung von ihm nicht zu erbringen gewesen. Diese hätten vielmehr von der Beklagten gesondert beauftragt werden müssen. Dies ergebe sich sowohl aus § 2.3 als auch aus § 1.7 des streitgegenständlichen Architektenvertrages; im Übrigen entspreche diese Auslegung auch der Systematik der HOAI, wonach das Leistungsbild "Objektplanung Gebäude" gerade nicht das Leistungsbild "technische Ausrüstung" mit umfasse. Dass in der Kostenermittlung des Architekten für die technische Beratung lediglich 6.000 € vorgesehen seien, stehe dem nicht entgegen. Denn unstreitig sei geplant gewesen, dass die Planung der Haustechnik von den betreffenden Handwerkern habe erledigt werden sollen. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass das vereinbarte Honorar der Höhe nach gemessen an den Anforderungen des Objekts im Vergleich zu anderen Vorhaben so hoch gewesen sei, dass aus diesem Grund die Planung der technischen Ausrüstung als vertraglich vereinbarte Pflicht des Architekten B. anzusehen wäre.

Nachdem der Architekt bereits mit von ihm nicht geschuldeten Planungsleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung in Vorleistung getreten sei, könne die schließlich mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Anlage K 17) erklärte Weigerung zur Ausführung weiterer von ihm nicht geschuldeter zusätzlicher Planungen in diesem Bereich nicht als unberechtigte Erfüllungsverweigerung angesehen werden.

Ein wichtiger Kündigungsgrund ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten Verletzung der dem Architekten obliegenden Beratungspflicht zur Notwendigkeit und zum Umfang der Beauftragung von Sonderfachleuten. Denn da die Beklagte gerade die Beauftragung entsprechender Sonderfachleute abgelehnt habe, könne sie sich auf eine entsprechende Pflichtverletzung des Architekten nicht berufen.

Die von dem Zedenten erstellte Honorarrechnung für die Vergütung zur Gebäudeplanung sei prüfbar. Auch die anrechenbaren Kosten seien entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend angesetzt worden. Insbesondere komme es nicht zu einem § 32 Abs. 2 HOAI widersprechenden doppelten Ansatz der Kosten für die technischen Anlagen, weil dem Kläger der insoweit geltend gemachte Honoraranspruch für Planungsleistungen betreffend die technische Ausrüstung nicht zustehe. Denn es handele sich aus den eingangs dargestellten Gründen nicht um eine von dem vorliegenden schriftlichen Architektenvertrag umfasste Leistung. Der Kläger habe auch kein ausreichendes Vorbringen dazu gehalten, dass die Beklagte einen entsprechenden gesonderten Architektenauftrag erteilt hätte. Im Übrigen ermangele es der gemäß § 7 Abs. 5 HOAI dafür erforderlichen schriftlichen Vereinbarung.

Den ausgeurteilten Zahlbetrag von 57.410,11 € hat das Landgericht in der Weise ermittelt, dass es die jeweiligen Nettobeträge aus der Honorarberechnung für die Gebäudeplanung für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen addiert und auf die sich ergebende Summe sodann insgesamt Mehrwertsteuer hinzugesetzt hat. Die Urteilssumme enthält deshalb auch einen Teilbetrag von 3.993,79 € Umsatzsteuer auf Honorar für kündigungsbedingt nicht erbrachte Architektenleistungen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte mit selbständiger Berufung sowie der Kläger mit Anschlussberufung.

Die Beklagte hat aufgrund des landgerichtlichen Urteils weitere 20.000 € über vorgerichtlich bereits erbrachte Abschlagszahlungen von 36.366,02 € brutto hinaus gezahlt und ficht den Urteilsausspruch lediglich wegen des verbleibenden Mehrbetrags der tenorierten Hauptforderung von 37.410,11 € sowie der titulierten Zinsen auf 57.410,11 € an. Sie wendet ein, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen, sodass sie kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung schulde. Nach der (entgegen der insoweit unrichtigen Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) unstreitigen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Architekten habe nämlich die Planung der technischen Gewerke durch die Handwerker erfolgen sollen und dem Architekten habe es lediglich oblegen, die Ergebnisse dieser Fachplanungen in seine eigene Gebäudeplanung einzubinden. Dies sei ihm, weil es sich lediglich um einfache technische Anforderungen gehandelt habe, auch ohne weiteres möglich gewesen. Im Übrigen habe die gerichtlich bestellte Sachverständige Sch. bestätigt, dass eine derartige Regelung durchaus üblich sei und von den Bestimmungen der HOAI nicht ausgeschlossen werde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege deshalb eine vertragswidrige Erfüllungsverweigerung des Architekten vor, weil dieser im Widerspruch zu der getroffenen Vereinbarung seine weitere Tätigkeit von der Beauftragung entsprechender Fachingenieure für die technischen Gewerke abhängig gemacht habe. Auch der Auffassung des Landgerichts zur - verneinten - Verletzung einer Beratungspflicht des Architekten könne nicht gefolgt werden. Denn der Architekt habe seine vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass er die Beklagte nicht darauf hingewiesen und ihr erläutert habe, weshalb sich aus seiner Sicht die Notwendigkeit einer Änderung der zuvor abgesprochenen Verfahrensweise hinsichtlich der Planung der technischen Ausrüstung ergeben habe.

Das Honorar für die erbrachten Leistungen der Gebäudeplanung sei hingegen noch nicht fällig, weil die Rechnung vom 16. Februar 2011 insoweit nicht prüffähig sei. Denn dieser Rechnung lasse sich nicht nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Leistungen überhaupt tatsächlich bis zur Kündigung erbracht gewesen seien. Außerdem seien hinsichtlich der Leistungen zur Gebäudeplanung bei den anrechenbaren Kosten auch die auf die technischen Gewerke entfallenden Beträge einbezogen worden, obwohl der Architekt zugleich eigene Planungsleistungen für dieselben technischen Gewerke in der gleichen Rechnung abgerechnet habe, was § 32 Abs. 2 HOAI widerspreche. Ihr erstinstanzliches Bestreiten des vom Kläger behaupteten Umfangs der erbrachten Leistungen des Zedenten für die Leistungsphasen 6 bis 8 der Gebäudeplanung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Mai 2014 aus prozesstaktischen Gründen fallen gelassen.

Lediglich aus Gründen prozessualer Vorsicht habe sich die Beklagte vor Einlegung ihrer Berufung zur Zahlung weiterer 20.000 € auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zur Gebäudeplanung entschlossen, weil nicht auszuschließen sei, dass nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung noch ein entsprechender offener Forderungsrest verbleiben könne. Zinsen auf diesen Betrag würden jedoch nach ihrer Rechtsauffassung nicht geschuldet, weil es nach wie vor wegen der nicht prüffähigen Rechnung an einer fälligen Forderung fehle.

Die Beklagte beantragt deshalb,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage weiter abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 20.000 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 57.410,11 € seit dem 29. November 2011 verurteilt worden ist und im Übrigen die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ferner beantragt er im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, weitere 28.793,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. Februar 2011 zu zahlen.

Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Zwar habe das Landgericht ihm zu Unrecht Umsatzsteuer auf das Honorar für nicht erbrachte Leistungen zur Gebäudeplanung zugesprochen. Dies sei von der Beklagten mit ihrer Berufung aber nicht konkret angefochten worden und spiele letztlich im Hinblick auf die eigene Anschlussberufung des Klägers im Ergebnis auch keine Rolle.

Zu seinem Anschlussrechtsmittel führt der Kläger aus, ihm stehe entgegen der Ansicht des Landgerichts auch das geltend gemachte Honorar für die Planung der technischen Ausrüstung zu. Das angefochtene Urteil beruhe insoweit auf einem verfahrensfehlerhaft unterlassenen Hinweis zur angeblich fehlenden Auftragserteilung. Tatsächlich liege entgegen der Ansicht des Landgerichts eine schlüssige Auftragserteilung durch die Beklagte vor. Es gelte insoweit § 632 BGB. Denn die Beklagte habe nach den gesamten Umständen nicht von einem unentgeltlichen Tätigwerden des Architekten ausgehen dürfen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts führe nämlich gerade zu dem vom Landgericht selbst im Rahmen der Vergütung für die Gebäudeplanung für falsch erachteten Ergebnis, dass die Planung der technischen Ausrüstung bereits von der Vergütung für die Objektplanung mit abgegolten wäre.

Auch die fehlende Schriftform hinsichtlich des Vertrages über die zusätzlichen Leistungen der technischen Ausrüstung stehe einer wirksamen Beauftragung nicht entgegen. Denn der vom Landgericht angeführte § 7 Abs. 5 HOAI betreffe lediglich Änderungen und/oder Erweiterungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages, nicht jedoch zusätzliche Verträge über andere Leistungsbilder. Daher habe die unterbliebene schriftliche Fixierung der Auftragserteilung lediglich zur Folge, dass der Architekt nur das Mindesthonorar für die betreffenden Leistungen abrechnen könne. Mehr sei mit der Klage jedoch auch nicht geltend gemacht worden.

Der Senat hat dem Kläger im Hinblick auf die seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 erteilten Hinweise antragsgemäß eine Schriftsatznachlassfrist bis zum 22. Mai 2014 eingeräumt. Sodann hat der Kläger innerhalb der nachgelassenen Frist erklärt (Bl. 310 d. A.), soweit in der vom Zedenten erstellten (als Anlage B zu den Gerichtsakten von der Beklagten vorgelegt) Kostenberechnung unter der Bezeichnung "Haustechnische Beratung" ein Betrag von netto € 6.000 ausgewiesen sei, habe der Zedent dadurch seine Aufklärungspflicht über die voraussichtlich anfallenden Baukosten nicht verletzt. Es sei in Abstimmung mit dem Bauherrn bewusst nicht der Begriff der "Haustechnischen Planung" sondern derjenige der "Beratung" verwendet worden, da die Beklagte im Zeitpunkt der Aufstellung dieser Kostenberechnung beabsichtigt habe, für die haustechnischen Gewerke (ohne ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen) auf die Firmen zurückzugreifen, die schon im 1. Bauabschnitt tätig geworden seien. Die Fachplanung habe von den Haustechnikfirmen als Gegenleistung für den Kalkulationsvorteil durch Verzicht auf den Preiswettbewerb ohne besondere Berechnung geleistet werden sollen. Da die Projektierungskosten für den II. Bauabschnitt in den Einheitspreisen der haustechnischen Gewerke anteilmäßig von den Auftragnehmern mit einzukalkulieren gewesen seien, seien unter den Baunebenkosten nur diejenigen Kosten, die für die haustechnische Beratung voraussichtlich anfallen konnten, ausgewiesen worden. Erst im weiteren Verlauf der Baumaßnahme habe die Beklagte dann ihre Absicht geändert, Firmen ohne Preiswettbewerb zu beauftragen und anschließend den Architekten beauftragt, Ausschreibungsverfahren bzw. Preisanfrage-Verfahren vorzunehmen.

Der Kläger macht außerdem geltend, sofern für Fachplanungsleistungen des Architekten eine Honorierung versagt würde, könne aus der Sicht des Klägers dem Architekten nicht vorgeworfen werden, pflichtwidrig bei der Kostenermittlung für die Einschaltung von Fachplanern gehandelt zu haben, weil dann keine weiteren Fachplanungskosten angefallen seien (Bl. 315 d. A.).

Im Übrigen, so behauptet der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 (Bl. 317 d. A.), habe die Beklagte den Zedenten mit einer Teilleistung, die der Technischen Ausrüstung "zuzuzählen" sei, beauftragt, nämlich der "Erstellung eines Entwässerungsgesuches". Dieses Entwässerungsgesuch habe der Architekt erstellt; es sei auch genehmigt worden, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, dafür das Honorar, wie es auf S. 6 der Rechnung vom 16. Februar 2011 berechnet worden sei, zu bezahlen.

Die perspektivische Darstellung des Gebäudes habe die Geschäftsführerin der Beklagten, in Kenntnis, dass dies separat zu bezahlen sei, ausdrücklich bei dem Zedenten am 19. April 2010 bestellt.

Durch Schriftsatz vom 5. August 2014 behauptet der Kläger, für die Anlagengruppe 1 (Abwasser-Wasser) sei vereinbart worden, dass der Architekt in Zusammenarbeit mit der Firma L. die Planung der Leistungsphasen 5 - 6 erstelle. Auch hinsichtlich der Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgung) habe entsprechend verfahren werden sollen. Für die Anlagengruppe 3 (lufttechnische Anlage/Kühlung) habe der Zedent in Zusammenarbeit mit der Firma R. die Projektierung der Anlage durchführen sollen. Für die Anlagengruppe 4 (Starkstrom, Solar, Erdung) habe der Architekt die Leistungsphasen 1 - 7 erbringen sollen, ohne den Bereich Starkstrom-LCD-Steuerung. Für die Anlagengruppe 5 (Förderanlage) habe er in Zusammenarbeit mit der Firma O. die Projektierung der Aufzugsanlage durchführen und die Montagepläne sowie die Rechnungen prüfen sollen.

Gegenüber der Anschlussberufung des Klägers verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Anschlussberufung. Sie meint, ein Verfahrensfehler des Landgerichts liege in Anbetracht der wiederholt erfolgten Hinweise nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger auch weiterhin keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Rückschluss auf eine zumindest stillschweigende Beauftragung mit Planungsleistungen zur technischen Ausrüstung rechtfertigen könnten. Von Anfang an sei ein Bieterwettbewerb geplant gewesen und mit dem Architekten abgesprochen gewesen, die "Fachplanung" und die Erstellung von Leistungsverzeichnissen von den für Angebote angefragten Firmen erledigen zu lassen. Dieses Konzept habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geändert.

Aufgrund einer seitens des Zedenten geplanten Entwässerung sei keine Genehmigung erteilt worden und habe auch nicht erteilt werden können, da der Architekt auf seiner nicht genehmigungsfähigen Auffassung beharrt habe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2014 hat die Beklagte erklärt, aus prozesstaktischen Gründen ihre Einwendung hinsichtlich der Zahlungsforderung für die perspektivische Darstellung des Gebäudes fallen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

I.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Nachdem die Beklagte - unstreitig - auf die im landgerichtlichen Urteil titulierte Hauptforderung nach Urteilserlass weitere 20.000 € gezahlt hat, schuldet sie dem Kläger lediglich Zahlung restlicher 12.342,13 €.

Aus der Schlussrechnung vom 16. Februar 2011 schuldet die Beklagte noch hinsichtlich der beauftragten Architektenleistungen einen Betrag in Höhe von € 11.663,83. Wegen der perspektivischen Darstellung des geplanten Gebäudes besteht darüber hinaus ein Honoraranspruch des Zedenten in Höhe von 678,30 € (€ 570 zzgl. 19 % MwSt.), da die Beklagte insoweit ihr Bestreiten einer Beauftragung zur Vermeidung einer Verzögerung des Rechtsstreits durch eine notwendige Beweiserhebung fallen gelassen hat.

Ein Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.

Allerdings ist die Schlussrechnung des Zedenten vom 16. Februar 2011 vom Landgericht mit Recht als prüffähig erachtet worden, sodass die Beklagte auf den berechtigten Teil der Schlussrechnungsforderung von (20.000 € + 11.663,83 € + 678,30 € = 32.342,13 €) wegen ihrer mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2011 zunächst erklärten endgültigen umfassenden Ablehnung weiterer Zahlungen seit dem Zugang dieses Schreibens entsprechende Verzugszinsen schuldet.

Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich demgegenüber insgesamt als unbegründet, weil das Landgericht einen Honoraranspruch des Zedenten für erbrachte Fachplanungsleistungen in Bezug auf die technische Ausrüstung im Ergebnis mit Recht verneint hat.

Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Honorar für erbrachte Leistungen der Gebäudeplanungen:

In diesem Punkt erweist sich die Berufung der Beklagten lediglich in geringem Umfang als erfolgreich. Denn der Kläger kann als Honorar für erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung aus abgetretenem Recht des Architekten Dipl.-Ing. B. - seines Bruders - über die vorgerichtlich schon gezahlten (17.826,48 € + 12.733,20 € = 30.559,68 € zzgl. 19 % USt =) 36.366,02 € hinaus weitere (26.608,26 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer =) 31.663,83 € + 678,30 € verlangen. Nachdem die Beklagte unstreitig in der Zeit nach Erlass des landgerichtlichen Urteils bis zum Eingang ihrer Berufungsbegründung weitere 20.000 € gezahlt hat, die nach ihrer in der Berufungsbegründung getroffenen und vom Kläger nicht beanstandeten Tilgungsbestimmung auf die Hauptforderung zu verrechnen sind (vgl. § 367 Abs. 2 BGB), beläuft sich die begründete Restforderung des Klägers somit noch auf weitere 12.342,13 €.

a) Fälligkeit des Honorars:

Entgegen dem Berufungsangriff der Beklagten ist das vom Kläger geltend gemachte Honorar für erbrachte Leistungen des Zedenten zur Gebäudeplanung fällig.

Der Zedent hat die von ihm bis zur Kündigung geschuldete Leistung erbracht. Die betreffenden Pläne und Leistungen hat die Beklagte verwertet. Nachdem sie Mängel dieser Leistungen in der Berufungsbegründung nicht mehr geltend macht, ist deshalb von einer konkludenten Abnahme der Architektenleistungen auszugehen.

Auch eine prüffähige Schlussrechnung liegt vor. Die streitgegenständliche Rechnung des Zedenten vom 16. Februar 2011 orientiert sich an den Honorarberechnungsparametern der HOAI und enthält alle dazu erforderlichen Mindestangaben. Der von der Beklagten gerügte vermeintliche Verstoß der Abrechnung gegen § 32 Abs. 2 HOAI steht der Prüffähigkeit der Schlussrechnung nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn der Zedent - wie der Kläger mit seiner Anschlussberufung geltend macht - entgegen der Auffassung des Landgerichts einen Vergütungsanspruch für erbrachte Fachplanungen im Bereich der technischen Ausrüstung hätte. Denn nach der hier anwendbaren Fassung des § 32 HOAI 2009 erhält der Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI als auch - über die Einbeziehung der anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung - eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 11. Aufl., § 32 Rdnrn. 7 und 11 f. sowie § 51 Rdnr. 22; ebenso Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 32 Rdnrn. 50 f.).

Die streitgegenständliche Schlussrechnung enthält schließlich auch Angaben zur Bewertung der jeweils bis zur Kündigung vom Zedenten erbrachten Teilleistungen in Bezug auf die nicht vollständig abgearbeiteten Leistungsphasen. Ob der Architekt darüber hinaus verpflichtet ist, näher darzulegen, wie er die von ihm in Ansatz gebrachten Vom-Hundert-Sätze errechnet hat, ist streitig (vgl. dazu näher: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 1178 und Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 298 bei Fn. 556 und 557, jeweils m. w. N.). Allerdings hat der Zedent entsprechende Detailangaben in seiner Rechnung für die betroffenen Leistungsphasen 6 bis 8 aufgeführt und außerdem der Kläger dazu - was grundsätzlich statthaft ist - im Rechtsstreit ergänzend auf die von ihm vorgelegten Planungsunterlagen verwiesen. Damit liegt hier ein inhaltlich ausreichender Vortrag zur Bewertung des Umfangs der erbrachten Leistungen vor, sodass die Rechnung auch unter diesem Aspekt prüffähig ist. Denn die zwischen den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitig gewesene Frage der sachlichen Richtigkeit der Bewertung des Zedenten ist keine Frage der Prüffähigkeit, sondern betrifft die Begründetheit des insoweit geltend gemachten Honoraranspruchs.

Abgesehen davon hat die Beklagte im Übrigen auch nicht dargetan, dass sie binnen der hierzu nach der Rechtsprechung des BGH einzuhaltenden Frist von zwei Monaten seit Zugang der Schlussrechnung bereits vorprozessual eine entsprechend spezifizierte Rüge (vgl. dazu Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1186 m. w. N.) erhoben hatte. Vielmehr hat sie nach dem von ihr nicht bestrittenen Vortrag des Klägers aus der Klagschrift lediglich pauschal mit Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2011 eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Rechnung gerügt. Deshalb war die Beklagte ohnehin im Prozess mit dem Einwand einer fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen (Werner/Pastor, aaO., Rdnrn. 1187 f. m. w. N.).

b) Höhe des Anspruchs:

aa) Das nach der streitgegenständlichen Schlussrechnung geltend gemachte Honorar in Höhe von 20.593,63 € zzgl. 8 % Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer (= 26.466,93 € brutto) für die Leistungsphasen 1 bis 4 hat die Beklagte im ersten Rechtszug ausdrücklich unstreitig gestellt (vgl. Bl. 21 und 32 d. A.).

bb) Honorar für die Leistungsphase 5:

Insoweit hat die Beklagte (abgesehen von den bereits erörterten - unbegründeten - Ausführungen zu § 32 Abs. 2 HOAI) keine Einwendungen gegen die rechnerisch richtige Ermittlung der Höhe der anrechenbaren Kosten erhoben, sondern lediglich den Umfang der bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen des Zedenten bestritten. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Ausführungsplanung der an das Büro- und Werkstattgebäude anschließenden Lagerhalle absprachegemäß zum Leistungsumfang des betreffenden Bauunternehmers gehört habe, sodass sich die vom Zedenten geschuldete Leistung auf die Einbindung in das Gesamtprojekt und die Koordination der verschiedenen an der Ausführung beteiligten Gewerke beschränkt gehabt habe. Dieser Vortrag wird im Ausgangspunkt durch die Anlage K 23 gestützt, denn danach hatte der Hallenbauer unter dem 17. September 2010 eine eigene komplette Ausführungsplanung angeboten (welche auch die von ihm mit zu erstellende Bodenplatte umfasste), wobei diesem Angebot seinerzeit lediglich ein bloßer Vorentwurf des Zedenten vom 8. Juni 2010 zugrunde lag.

Allerdings ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat darauf verwiesen, die Abstimmung der Bodenhöhen beider Gebäudekomplexe habe wegen des vorab gemeinsam mit dem Rohbau des Bürogebäudes zu errichtenden Aufzugschachtes eine vorherige detaillierte Ausführungsplanung erfordert, die der Beklagten ausweislich der Anlagen K 7 auch als PDF-Datei und in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei. Dabei handelt es sich ersichtlich um die Pläne im Anlagenkonvolut K 8 (Anlagenband I des Klägers), welche neben den Anschlüssen der Lagerhalle an das Büro- und Werkstattgebäude auch konkrete Ausführungszeichnungen im Maßstab 1 : 50 über Gründung, Erdgeschoss und Obergeschoss der Lagerhalle enthalten. Diese Zeichnungen haben entgegen der von der Geschäftsführerin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Mai 2014 geäußerten Bedenken die übliche Qualität von Ausführungsplänen im Sinne der Leistungsphase 5 des § 33 HOAI 2009. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten letztlich ohne ausreichende Substanz, sodass die Leistungsphase 5 mit dem vollen Vom-Hundert-Satz von 25 % in Ansatz zu bringen ist. Daher schuldet die Beklagte insoweit die in der Schlussrechnung dafür abgerechneten 19.068,19 € zzgl. 8 % Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer, also insgesamt 24.506,44 € brutto.

cc) Honorar für die Leistungsphasen 6 bis 8:

Nachdem die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Mai 2014 ihre bis dahin geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung des Vom-Hundert-Satzes der bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen des Zedenten fallen gelassen hat, erweist sich der insoweit in der Schlussrechnung abgerechnete Betrag von ([6.673,87 € + 2.631,41 € + 3.966,18 €] zzgl. 8 % Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer =) 17.056,48 € brutto als berechtigt.

dd) Insgesamt summieren sich die berechtigten Teil-Honorarforderungen mithin auf 68.708,15 € (68.029,85 € brutto zuzüglich 678,30 € brutto). Nach Abzug der vorgerichtlichen Abschlagszahlungen von 36.366,02 € brutto stand somit zunächst noch eine fällige Restforderung von 32.342,13 € offen. Hierauf sind sodann - wie eingangs näher ausgeführt - noch die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils gezahlten weiteren 20.000 € anzurechnen, sodass eine zu titulierende Restforderung von 12.342,13 € verbleibt.

c) Zinsen:

Verzugszinsen werden gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ab dem Folgetag nach Zugang des Anwaltsschreibens über die Leistungsverweigerung der Beklagten geschuldet. Das Landgericht hat diesen Zeitpunkt - von den Parteien unbeanstandet - auf den 29. Februar 2011 datiert. Da der Monat Februar des Jahres 2011 allerdings nur 28 Tage hatte, legt der Senat einen Zinsbeginn am 1. März 2011 zugrunde.

Ferner geht der Senat davon aus, dass die weitere Teilzahlung der Beklagten von 20.000 € am 8. Februar 2014 erfolgt ist, nachdem die Mitteilung über die zu diesem Zeitpunkt bereits veranlasste Zahlung in der Berufungsbegründungsschrift vom 9. Februar 2014 erfolgt ist.

Demnach schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 31.663,83 € vom 1. März 2011 bis 8. Februar 2014 und auf 11.663,83 € ab 9. Februar 2014.

2. Honorar für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen des Zedenten im Bereich der Gebäudeplanung:

Insoweit erweist sich die hierzu eingelegte Berufung der Beklagten insgesamt als erfolgreich.

a) Das Rechtsmittel der Beklagten ist aus Rechtsgründen jedenfalls wegen des Umsatzsteueranteils in Höhe von 3.993,79 € begründet. Denn der Vergütungsanspruch aus § 649 Satz 2 BGB ist ein Entschädigungsanspruch, kein Anspruch auf Leistung. Als Entschädigung unterliegt er jedoch nicht der Umsatzsteuerpflicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 649 Rdnr. 6, unter Hinweis auf BGH, NJW 2008, 1522 [BGH 22.11.2007 - VII ZR 83/05]).

Zwar fehlt es an einem diesen Punkt betreffenden konkreten Berufungsangriff der Beklagten. Jedoch ist insoweit eine amtswegige Prüfung des Senats geboten, da ein den betreffenden Vergütungsteil insgesamt umfassender und auch zulässiger anderweitiger Berufungsangriff (wichtiger Kündigungsgrund) der Beklagten vorliegt.

b) Auch wegen des Nettohonoraranteils für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen der Gebäudeplanung aus den Leistungsphasen 6 bis 8 in Höhe von 21.019,93 € hält das angefochtene Urteil einer Überprüfung nicht Stand: Denn für die zunächst beauftragten, aber später nicht mehr erbrachten Leistungen steht dem Kläger aus abgetretenem Recht des Zedenten kein Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB zu, weil die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts den Vertrag wirksam aus wichtigem, vom Zedenten zu vertretenden Grund gekündigt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob der Zedent berechtigt war, die Erbringung von Fachplanungsleistungen aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung zu verweigern und stattdessen die Einschaltung außenstehender Fachplaner auf Kosten der Beklagten zu verlangen. Denn ein wichtiger Grund ist einerseits deshalb gegeben, weil der Zedent seine Pflicht zur sachgerechten Beratung über die Höhe der voraussichtlichen Baukosten (dazu näher unter 2.b.aa.) in einer Weise verletzt hatte, die der Beklagten ein Festhalten am Vertrag unzumutbar gemacht hat (vgl. dazu Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1154; OLG Hamm, NZBau 2006, 584 [OLG Hamm 24.01.2006 - 21 U 139/01] - juris-Rdnr. 68; zur grundsätzlichen Rechtfertigung einer Kündigung aus wichtigem Grund bei Fehlern der Kostenermittlung vgl. auch Kniffka/Koeble, aaO., 12. Teil, Rdnr. 475, und Locher/Koeble/Frik, aaO., Einleitung Rdnr. 182). Darüber hinaus hat der Zedent auch grob pflichtwidrig gehandelt, da er die Beklagte nicht darüber informiert hat, wann konkret welche Handwerker, die die Fachplanung miterledigen sollen, beauftragt werden müssen und welche Folgen eine verspätete Beauftragung mit sich bringen würde (dazu näher unter 2.b.cc.).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH, NJW-RR 2005, 318 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 128/03] - juris-Rdnrn. 28 ff.) schuldet der Architekt aufgrund eines Vertrages über Architektenleistungen ab der Leistungsphase 1 ungeachtet seiner Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Er ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und seinen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Die Aufklärungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, die Konsequenz für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, sodass er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf.

Gegen diese Grundsätze hat der Zedent gegenüber der insoweit beratungsbedürftigen Beklagten hier verstoßen: Denn nach dem Vertragsverständnis des Zedenten, welches auch der Kläger seinem weiteren Prozessvortrag zugrunde gelegt hat, sei von vornherein eine Einschaltung von Fachplanern für die haustechnischen Gewerke und die übrigen Anlagengruppen der technischen Ausrüstung (mit Ausnahme der Entwässerung) geboten und durch die Regelung in § 2.3 des Architektenvertrages fest vereinbart gewesen. Unter dieser Prämisse hätte der Zedent jedoch das Honorar dieser - aus seiner Sicht zwingend einzuschaltenden - Fachplaner in der von ihm erstellten Kostenberechnung vom 18.05./10.06.2010 (Anlage B im Anlagenband der Beklagten bzw. Anlage K 19 im Anlagenband II der Klägerin) von vornherein mit angeben müssen. Jedenfalls eine geschätzte Größenordnung der insoweit anfallenden Honorare nach §§ 51 ff. HOAI 2009 hätte er auch ohne Weiteres selbst ermitteln können, nachdem die in den betreffenden Anlagegruppen aus damaliger Sicht zu erwartenden Baukosten bereits von ihm in der Kostenberechnung mitaufgeführt waren (vgl. z. B. Nr. 12/Solarstromanlage, Nr. 14/Aufzugsanlage, Nr. 28/Heizung, Nr. 29/Klimatisierung, Nr. 30/Raumlufttechnische Anlagen, Nr. 31/Sanitärinstallation, Nr. 32/Elektroinstallation und Nr. 33/Blitzschutz). Die von ihm unter dem Punkt "Baunebenkosten" aufgeführten 6.000,00 € für "Haustechnische Beratung" reichten zur Abdeckung des Honorars von Fachplanern bei einer Abrechnung nach den Vorgaben der §§ 51 ff. HOAI ganz ersichtlich nicht aus, nachdem sich die betreffenden geschätzten Baukosten auf knapp 176.000 € summierten. Vielmehr wäre - legte man die jeweiligen anrechenbaren Kosten aus der Schlussrechnung des Zedenten zugrunde und ginge von einem Leistungsumfang von insgesamt 97 % (Leistungsphasen 1 bis 8) aus - mit Gesamthonoraren von rund 57.000 € netto zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer zu rechnen gewesen.

Die Beklagte hat schon im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Zedenten bei von vornherein absehbaren Mehrkosten von über 50.000 € für die Einschaltung weiterer externer Fachplaner gar nicht erst beauftragt hätte. Vielmehr hätte sie den von ihr nach der Kündigung des Vertrags mit dem Zedenten beauftragten Nachfolgearchitekten mit der Durchführung des Bauvorhabens betraut, der jedoch - wiederum unstreitig - ohne Hinzuziehung weiterer externer Fachplaner ausgekommen ist und stattdessen die (unstreitig auch zwischen dem Zedenten und der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Architektenvertrages getroffene) Absprache, wonach die entsprechenden Fachplanungen für die technischen Gewerke den jeweils zu beauftragenden Handwerkern mitübertragen werden sollten, umsetzte. Diese Handhabung stellt im Übrigen durchaus eine gängige Verfahrensweise dar (vgl. dazu z. B. Locher/Koeble/Frik, aaO., § 53 Rdnr. 10, sowie die betreffenden Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 8 des schriftlichen Gutachtens der vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Sch.), weshalb ihre Umsetzung auch mit dem Zedenten wirksam vereinbart werden konnte. Der Zedent hätte sich daran festhalten lassen müssen.

Nachdem der Zedent sich indessen in der Folgezeit weigerte, die dahingehende ursprüngliche Absprache mit der Beklagten (deren Existenz der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich zugestanden hat) im Rahmen der Abwicklung des Bauvorhabens einzuhalten, ohne vorprozessual oder im Prozess in irgendeiner Weise nachvollziehbar dazu Stellung zu nehmen, warum diese Handhabung entgegen der ursprünglichen Planung nicht mehr umsetzbar gewesen sein soll, und er auch zu keinem Zeitpunkt bis zur Vertragsbeendigung seine sich insoweit als fehlerhaft erweisende Kostenberechnung sachgerecht korrigierte, war eine fristlose Kündigung seitens der Beklagten gerechtfertigt. Eine vorherige Androhung der Kündigung war nach allgemeinen Grundsätzen entbehrlich, nachdem der Zedent die Fortführung der ursprünglich vereinbarten Verfahrensweise endgültig abgelehnt hatte. Im Übrigen konnte eine nachträgliche Berechnung der anfallenden Kosten in einem bereits fortgeschrittenen Baustadium ohnehin nicht mehr ihren vorgesehenen Zweck erfüllen, der Beklagten zutreffende Grundlagen für die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens mit dem in Aussicht genommenen Gebäudeplaner zu vermitteln.

bb) Der Kläger erklärt im Schriftsatz vom 22. Mai 2014, die Beklagte hätte ursprünglich und insbesondere in dem Zeitpunkt, als der Zedent die Kostenberechnung vorgenommen habe, beabsichtigt, keine Fachplanungen gesondert in Auftrag zu geben, sondern die insoweit notwendigen Planungen vielmehr durch die Handwerksunternehmen erledigen lassen wollen, denen jeweils die Ausführung der entsprechenden Werkleistungen übertragen würde. Weiter behauptet er, die Beklagte habe sich aber ca. im August 2010 umentschieden und den Zedenten beauftragt, Ausschreibungsverfahren bzw. Preisanfrage-Verfahren durchzuführen (Bl. 313 d. A.). Dies besagt aber weiterhin nichts dazu, ob der Zedent die Baunebenkosten pflichtwidrig zu niedrig angegeben hat. Der Kläger behaupte nunmehr lediglich, statt einem konkreten Handwerker sofort den Auftrag zu erteilen, hätten zunächst Angebote mehrerer Handwerker eingeholt und dann unter diesen ausgewählt werden sollen. Das bedeutet aber keinesfalls, dass es nicht weiterhin dabei hätte verbleiben sollen und können, dass die Handwerker die Fachplanung miterledigen und diese Leistung in die Vergütungsforderung für ihre Handwerksleistung einpreisen und gesonderte Fachplaner nicht beauftragt werden müssen.

Aus dem gesamten Vortrag des Klägers ergibt sich insgesamt nicht, was der berechtigte Grund dafür sein sollte, dass der Zedent gefordert hat, die Beklagte solle Sonderfachleute beauftragen und, nachdem diese insoweit keine Aufträge erteilt hatte, selbst teilweise Sonderplanungen erstellt und dafür eine Vergütung verlangt hat.

cc) Auch im Hinblick darauf, dass der Zedent die Beklagte nicht darüber informiert hat, wann genau die Handwerker, welche die Fachplanung miterledigen sollten, beauftragt werden müssen, war die fristlose Vertragskündigung gerechtfertigt.

Als Bauherr musste die Beklagte nicht von sich aus wissen, welche gravierenden Folgen es haben konnte, wenn Handwerker nicht schon lange bevor deren eigentliches Gewerk auszuführen ist, beauftragt werden, damit frühzeitig bereits die nach deren Planungen beabsichtigten Anschlusspunkte an andere Gewerke berücksichtigt werden können. Insoweit hätte der Zedent die Beklagte unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass sie innerhalb einer konkret von ihm anzugebenden Zeitspanne bestimmte einzeln benannte Gewerke beauftragen müsse, damit diese Handwerker notwendige Fachplanungen erstellen. Er hätte auch darauf hinweisen müssen, welche Folgen eintreten würden, sofern die Beauftragung nicht fristgerecht erfolge. Im Übrigen hätte der Zedent auch Handlungsalternativen der Beklagten zur Entscheidung stellen müssen. Er hätte dieser nämlich darstellen müssen, dass sie entscheiden müsse, ob das Bauvorhaben zum Ruhen kommen solle, bis die notwendigen Aufträge an die Handwerker erteilt sind oder aber der Zedent kostenpflichtig selbst die Fachplanungen ausführen solle.

Die fristlose Vertragskündigung war infolge dieser Pflichtwidrigkeit des Architekten auch gerechtfertigt, ohne dass dem Zedenten zuvor eine Frist zur Abhilfe hätte gesetzt werden müssen. Aus den Schreiben des Zedenten (Anlagen G und H zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2011) ergibt sich, dass dieser erst unmittelbar bevor Betonierungsarbeiten ausgeführt wurden, die Beklagte allgemein darauf hinwies, dass Fachplaner bestimmen müssten, wo Durchbrüche für die Haustechnik ausgespart werden sollen. Sodann hat er erklärt, da noch keine Fachplanung erfolgt sei, müssten erforderliche Durchbrüche nachträglich mittels Bohrungen hergestellt werden, wodurch u. U. Mehrkosten entstehen würde. Damit war die Gefahr konkreter Nachteile infolge des nicht rechtzeitig erteilten Hinweises zum notwendigen Zeitpunkt der Beauftragung der Handwerker bereits eingetreten. Statt der Beklagte sodann einen konkreten Zeitpunkt zu benennen, bis zu dem jeweils die Handwerker als Fachplaner beauftragt werden müssen, hat der Zedent in seinem Schreiben vom 24. Januar 2011 (Anlage K zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2011) erklärt, er selbst habe Fachplanungsleistungen erbracht, für die er ein separates Honorar abrechnen könne. Damit hat der Zedent, was auch für ihn offensichtlich sein musste, gegen das zuvor seitens der Beklagten kundgetane Bestreben, zusätzliche Fachplanungskosten dadurch zu vermeiden, dass die Handwerker diese Arbeiten miterledigen, verstoßen. Der Kläger beruft sich insoweit gerade darauf, dass nach der ursprünglichen Planung keine über den Betrag von € 6.000 hinausgehenden Fachplanungskosten anfallen sollten; dies belegt im Umkehrschluss auch, dass der Zedent wissen musste, dass die Beklagte zusätzliche Fachplanungskosten zwingend vermeiden wollte. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände ist berechtigt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wegen fehlender Kooperation des Architekten anzunehmen, so dass für eine Fristsetzung vor der Vertragskündigung kein Raum war (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 5 U 877/06 -, juris).

dd) Anders als der Kläger annimmt, ist ein grob pflichtwidriges Handeln des Architekten auch nicht deshalb zu verneinen, weil ihm für von ihm erbrachte Fachplanungsleistungen kein Honoraranspruch zusteht. Da der Zedent der Beklagten die notwendigen Informationen, bis wann einzelne Gewerke beauftragt sein müssen, nicht erteilt hat und statt dessen für eigene Fachplanungen einen Vergütungsanspruch erhoben hat, hätte die Beklagte bei einer Fortsetzung des Architektenvertrages ihre von Anfang an bestehende Absicht, zusätzliche Fachplanungskosten dadurch zu umgehen, dass diese Planungen von den Handwerkern miterledigt werden, nicht umsetzen können. Daher durfte sie den Architektenvertrag fristlos kündigen, damit sie mit einem anderen Architekten ihre ursprüngliche Planung umsetzen konnte.

c) Lediglich ergänzend ist außerdem darauf zu verweisen, dass auch der klägerische Vortrag zu den kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen nicht schlüssig ist. Denn das Vorbringen aus der Klagschrift, wonach der Zedent das Bauvorhaben allein betreut und deshalb durch die Kündigung keine weiteren Aufwendungen erspart habe, trifft ersichtlich nicht zu. Vielmehr hat der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits selber vorgetragen, der Zedent habe den Dipl.-Ing. H. als Bauleiter eingesetzt, welcher beispielsweise an einer Besprechung am 19. Januar 2011 über die Probleme mit dem schief eingebauten Aufzugsschacht teilnahm (vgl. dazu Bl. 67 d. A. sowie Anlage K 26 im Anlagenband I des Klägers/Besprechungsvermerk des Dipl.-Ing H. vom 19. Januar 2011).

3. Honorar für erbrachte Leistungen der Fachplanung für die technische Gebäudeausrüstung:

Die gegen die Aberkennung dieses Honoraranspruchs durch das Landgericht gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

a) Ein entsprechender Honoraranspruch könnte dem Kläger aus abgetretenem Recht des Zedenten nur dann zustehen, wenn diesem von der Beklagten ein entsprechender Planungsauftrag erteilt worden wäre. Denn die bloße Leistungserbringung allein löst noch keinen vertraglichen Vergütungsanspruch aus, weil die HOAI lediglich Preisrecht darstellt und durch die Bearbeitung eines dort beschriebenen Leistungsbildes deshalb noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dem liege auch ein entsprechender Vertrag zugrunde.

Zahlungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kommen hier nicht in Betracht, weil die Beklagte unwidersprochen geltend macht, durch die angeblich vom Zedenten erbrachten Teilleistungen nichts erspart zu haben, da sie anderenfalls die entsprechenden Arbeiten den zu beauftragenden Bauhandwerkern mitübertragen hätte.

b) Der zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossene schriftliche Architektenvertrag enthält das Leistungsbild der Fachplanung für die technische Gebäudeausrüstung nicht. Das allein steht allerdings dem vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruch noch nicht entgegen. Denn die fehlende Schriftform führt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zur Unwirksamkeit eines evtl. mündlich erteilten Auftrages, sondern nach der Systematik des § 7 HOAI 2009 lediglich zur Reduzierung des - im Falle eines mündlichen Vertragsschlusses - geschuldeten Honorars auf den Mindestsatz des § 54 HOAI.

Auch § 12 des Architektenvertrages ist entgegen der Ansicht des Landgerichts hier nicht einschlägig. Denn die Vertragsauslegung ergibt insoweit, dass sich diese Bestimmung nur auf den vom Vertrag überhaupt umfassten Leistungsgegenstand - also die Gebäudeplanung - bezieht.

c) Der Kläger hat jedoch auch einen mündlichen Zusatzauftrag für Fachplanungsleistungen der technischen Gebäudeausrüstung nicht mit Substanz dargelegt.

Sein ursprünglicher Prozessvortrag reichte dazu jedenfalls nicht aus, worauf das Landgericht zu Recht in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2012 ausdrücklich hingewiesen hatte. Zwar hat der Kläger anschließend zu der Frage der Auftragserteilung noch ergänzend vorgetragen (vgl. Bl. 140 f. d. A.). Dieses Vorbringen hat das Landgericht im angefochtenen Urteil aber ohne Rechtsfehler erneut als nicht ausreichend erachtet. Denn die ergänzenden Ausführungen waren überaus pauschal und ohne jede inhaltliche Substanz, sodass jedenfalls nach dem sich daran anschließenden ausdrücklichen Bestreiten seitens der Beklagten eine weitere Konkretisierung und Präzisierung hätte erfolgen müssen. Diese ist jedoch unterblieben. Trotz des entsprechenden Hinweises im landgerichtlichen Urteil ist indessen auch in der Anschlussberufungsbegründung des Klägers kein weiteres tatsächliches Vorbringen erfolgt.

Ein evtl. Verfahrensfehler des Landgerichts durch Unterlassen eines nochmaligen Hinweises vor Erlass des Urteils hat sich deshalb im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Hinzu kommt, dass das erstinstanzliche klägerische Vorbringen zur Auftragserteilung ohnehin in sich widersprüchlich und damit insgesamt unschlüssig war: Vorgetragen wurde, die Beklagte habe nach Auftragserteilung bemerkt, dass sie sich "nicht so schnell über die Auswahl der Sonderfachleute entscheiden" könne, weshalb sie den Zedenten gebeten habe, auf der Ausstattungsgrundlage des ersten Bauabschnitts "die Planung der technischen Ausrüstung zu übernehmen und die Kosten zu berechnen, die dann in die Kostenberechnung vom 10.06.2010 eingeflossen" seien; was der Zedent dazu im Einzelnen erarbeitet habe, ergebe sich aus den Anlagen K 10, K 11, K 13, K 21, K 25, K 26 und K 27. Mit Ausnahme der Anlage K 13 stammen aber sämtliche Arbeitsergebnisse der übrigen vorgenannten Anlagen erst aus dem Zeitraum zwischen Oktober 2010 und Januar 2011. Das schließt es aus, dass sie - wie vom Kläger behauptet - "dann" (also erst nach ihrer Erstellung) in die bereits vom 10. Juni 2010 datierende Kostenberechnung eingearbeitet worden waren. Die Pläne der Anlage K 13 wiederum stammten demgegenüber schon aus der Akquisitionsphase in der Zeit vor Vertragsschluss, denn sie datieren vom 27. April 2010. Wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon der Architektenauftrag für die Gebäudeplanung erteilt gewesen wäre, wäre die erst zeitlich später erfolgte Honorarfestlegung in dem schriftlichen Vertrag vom 3./10. Mai 2010 gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009 unwirksam, und der Kläger könnte insgesamt für alle Leistungen der Gebäudeplanung nur die Mindestsätze verlangen. Das macht er aber selbst nicht geltend. Deshalb wird aus der Anlage K 13 deutlich, dass der Kläger die von ihm seiner späteren Honorarberechnung für Fachplanungsleistungen zugrunde gelegten Pläne "Heizung", "Sanitär" und "Beleuchtung" sämtlich bereits in der Akquisephase und damit ersichtlich ohne Absicht gesonderter Berechnung erbracht hatte.

Hinzu kommt, dass der Kläger ausdrücklich zugesteht, ursprünglich hätten für die Bereiche "Haustechnik", "Photovoltaik", "Gebäudesteuerung", "Lichtanlage" und "Aufzug" gar keine selbständigen Fachplaner beauftragt werden sollen, sondern die betreffenden Planungen hätten den ausführenden Handwerkern mitübertragen werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb schon in der früheren Phase im Juni 2010 von der Beklagten entgegen dem nur einen Monat zuvor ins Auge gefassten Plan zur Handhabung der Fachplanung für die Haustechnik ein Auftrag für solche Planungsleistungen an den Zedenten erteilt worden sein soll. Das gilt umso mehr, als der Kläger nicht darlegt, dass die Beklagte überhaupt von der unstreitigen ursprünglichen Abrede später wieder Abstand genommen hat, oder dies zumindest fachlich notwendig gewesen wäre. Die Beklagte hat das stets bestritten. Auf den letztgenannten Aspekt geht im Übrigen auch die vom Zedenten eingeholte Stellungnahme der Architektenkammer Niedersachsen vom 20. Januar 2011 (Anlage K 17) ausdrücklich ein, indem dort auf Seite 1 unten ausgeführt wird: Zwar habe ein Architekt, dem im Einzelfall zusätzlich Ingenieurleistungen übertragen würden, in einem solchen Fall einen zusätzlichen Honoraranspruch aus Teil 4 der HOAI. Etwas ganz anderes sei aber die Frage, ob im konkreten Fall fachlich die Einschaltung eines Fachingenieurs überhaupt erforderlich gewesen sei. Dies könne die Kammer aufgrund der ihr vom Zedenten vorgelegten Unterlagen nicht beantworten. Der Zedent selbst hat in seinen vorgerichtlich abgefassten Schreiben - soweit sie zur Akte gelangt sind - die Notwendigkeit der von ihm geforderten Einschaltung von Fachingenieuren ebenfalls nie näher begründet. Ebenso wenig ist eine entsprechende Begründung im Rechtsstreit nachgeholt worden, obwohl die Beklagte wiederholt schriftsätzlich auf die aus ihrer Sicht fehlende Notwendigkeit hingewiesen hatte.

Auch die vom Landgericht beauftragte Sachverständige Sch. hat schließlich in ihrem schriftlichen Gutachten vom 8. März 2013 (Seite 8, zweiter Absatz) darauf verwiesen, wenn die Gewerke der Elektro-, Heizungs- und Sanitärbereiche im konkreten Fall lediglich geringe Planungsanforderungen stellten, würden durchaus die erforderlichen Planungen den ausführenden Firmen zugleich mit der Bauausführung übertragen (was dann einen entsprechenden Auftrag des Bauherrn an die betreffenden ausführenden Firmen erfordere). Gerade diese Vorgehensweise war hier aber - wie bereits ausgeführt - zwischen dem Zedenten und der Beklagten bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbart worden.

Die Erarbeitung der Vorgaben für die von den ausführenden Unternehmen durchzuführenden Planungen gehörte jedoch ohnehin mit zum Leistungsbild des Zedenten als Gebäudeplaner (vgl. so auch Seite 6, vorletzter Absatz des Gutachtens der Sachverständigen Sch.). Soweit die an der Planung der Gebäudetechnik fachlich Beteiligten sodann ihre Leistungen eigenverantwortlich erbracht hätten, wäre ferner der Zedent als Gebäudeplaner verpflichtet gewesen, diese Leistungsergebnisse wiederum in die eigene Gebäudeplanung zu integrieren (so wiederum das Gutachten "Sch." an der bereits zitierten Stelle).

Vor dem Hintergrund der dahingehenden unstreitigen Absprache zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist daher hier kein Raum für die Annahme eines konkludent erteilten Fachplanungsauftrages der Beklagten an den Zedenten, da - wie für den Zedenten erkennbar war - ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Erklärungswille der Beklagten ersichtlich nicht vorlag. Vielmehr durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Zedent, soweit er in diesen Bereichen tätig wurde, die von ihm im Bereich der Gebäudeplanung geschuldeten Vorbereitungs- und Integrationsleistungen durchführte.

Auch der schriftliche Architektenvertrag steht dem nicht entgegen. Zwar ist dort in § 2.3 bezüglich der technischen Ausrüstung die Einschaltung von Fachplanern vorgesehen. Das sollte jedoch nach dem ausdrücklichen Vertragstext nur gelten, soweit sich das als "notwendig" erweisen würde. Eine entsprechende Notwendigkeit ist vom Zedenten aber nach dem klägerischen Sachvortrag nicht hinreichend gegenüber der Beklagten dargetan worden.

Im Übrigen wäre der nach dem klägerischen Vorbringen durch die Beklagte erteilte inhaltlich beschränkte Teilauftrag für Fachplanungen zur technischen Gebäudesanierung auch gänzlich unplausibel. Denn wenn der Zedent sich zu entsprechenden Teilleistungen fachlich in der Lage sah und auch konkret mit deren Umsetzung begann, ist nicht verständlich, weshalb er die entsprechenden Planungsleistungen dann nicht auch selbst hätte zu Ende führen können.

Ferner ist nicht verständlich, warum der Zedent einerseits die Erstellung von Ausführungsplänen für die Gewerke "Elektro, Sanitär und Heizungen" in seinem Schreiben vom 24. Januar 2011 (Anlage K des Anlagenbandes der Beklagten) generell ablehnte, obwohl er andererseits in der streitgegenständlichen Schlussrechnung 5 % dieser Leistungsphase als erbracht abrechnete und sich nach dem Inhalt der Rechnung zudem zuvor auch zu einer kompletten Entwurfsplanung fachlich in der Lage gesehen hatte. Tatsächlich dürfte er allerdings entgegen seiner Abrechnung letztlich ohnehin keinerlei Ausführungsplanungstätigkeiten entfaltet haben. Denn der Kläger hat im Rechtsstreit vorgetragen, jedenfalls im Bereich des Gewerks "Heizung" habe der Zedent keine Ausführungsplanung erbracht (vgl. Bl. 61 d. A.; damit hat er sich gegen den seitens der Beklagten im ersten Rechtszug ergänzend erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Planung zur Wehr gesetzt), ferner hat er behauptet, es habe auch noch gar keine Notwendigkeit für die Einschaltung entsprechender Fachplaner bestanden (vgl. Bl. 53 d. A.). Dann aber ist nicht erklärlich, weshalb die Beklagte ihrerseits Anlass gehabt haben sollte, den Zedenten mit entsprechenden Leistungen zu beauftragen.

d) Die vom Kläger in seiner Anschlussberufungsbegründung angeführte Vorschrift des § 632 BGB hilft ebenfalls nicht weiter, weil diese Bestimmung einen bereits erteilten Auftrag voraussetzt (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 632 Rdnr. 11).

e) Das neue Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 5. August 2014, der Zedent habe bestimmte Fachplanungen erstellen sollen, was die Beklagte aber bestreitet, lässt der Senat gemäß § 531 Abs. ZPO nicht zu. Es beruht auf Nachlässigkeit, dass dies nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist. Es handelt sich auch nicht nur um die Konkretisierung bereits gehaltenen Vortrages. Das Landgericht hat schon anlässlich der dortigen mündlichen Verhandlung vom 27. April 2012 (Bl. 105 d. A.) dem Kläger den Hinweis erteilt, hinsichtlich der beanspruchten Vergütung für Leistungen der technischen Ausrüstung müsse der Kläger im Einzelnen darlegen, wann seitens der Beklagten welche Leistung vom Architekten verlangt worden ist, und was insoweit vereinbart worden ist.

f) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 für eine Entwässerungsplanung eine Bezahlung verlangt, kann er damit ebenfalls nicht durchgreifen.

Insoweit behauptet der Kläger erstmals in zweiter Instanz nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufungsbegründung, die Beklagte habe den Zedenten mit einer Teilleistung, die der Technischen Ausrüstung "zuzuzählen" sei, beauftragt, nämlich der "Erstellung eines Entwässerungsgesuches", welches der Architekt erstellt habe und das genehmigt worden sei. Deshalb ist er der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, dafür das Honorar, wie es auf S. 6 der Rechnung vom 16. Februar 2011 berechnet worden sei, zu bezahlen.

aa) Der Senat lässt dieses neue, von der Beklagten bestrittene, Vorbringen in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es nicht auf Nachlässigkeit des Klägers beruht hätte, dass er dies nicht bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht hat.

bb) Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15. September 2014 angekündigt hat, eine Erklärungsfrist im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 5. September 2014 zu benötigen (die sodann aber nicht beantragt worden ist), war eine solche nicht einzuräumen. Dieser Schriftsatz enthält kein erhebliches neues tatsächliches Vorbringen. Soweit er zu dem neuen Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Mai 2014, welches gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen ist, Ausführungen enthält, ist dieses für die Entscheidung unerheblich, weshalb dazu keine Stellungnahme notwendig war.

cc) Selbst wenn das neue Vorbringen des Klägers zur Entwässerungsplanung berücksichtigt würde, was aus den zuvor genannten Gründen aber nicht angezeigt ist, würde dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 erklärt, die Leistung des Zedenten zur Entwässerungsplanung sei mangelhaft gewesen, weshalb die Stadt G. insoweit keine Genehmigung erteilt habe (Bl. 398 d. A.). Weil der Kläger dem nicht mit nachvollziehbarem Tatsachenvortrag entgegengetreten ist, ist keine fällige Zahlungsforderung dargetan.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.