Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 15.07.2015, Az.: 1 Ws 103/15

Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger für seine Tätigkeit als "Terminsvertreter" ; Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des Pflichtverteidigers; Kein Anspruch auf Vergütung des Terminsvertreters bei bereits erfolgter Abrechnung des Termins durch den Pflichtverteidiger

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
15.07.2015
Aktenzeichen
1 Ws 103/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 29578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2015:0715.1WS103.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 02.04.2015

Fundstellen

  • AGS 2016, 78-80
  • RVGreport 2016, 184-185
  • StRR 2016, 19-21

In pp.
wegen fahrlässiger Tötung;
hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Nichtfestsetzung einer Grund- und Verfahrensgebühr sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 15. Juli 2015
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).

  2. 2.

    Die Beschwerde des Rechtsanwalts J. R. gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2015 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Braunschweig verhandelte gegen den Angeklagten, der sich seit Anfang März 2014 in Untersuchungshaft befand, in der Zeit vom 2. September 2014 bis zum 6. November 2014 (Az.: 9 Ks 11/14) unter anderem wegen des Vorwurfs des Mordes. Ihm wurde zur Last gelegt, seine Mutter mit einem zu einer scharfen Waffe umgebauten Trommelrevolver getötet zu haben, um sich als Erbe in den Besitz ihres Hauses zu bringen (vgl. Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 2. Juli 2014, Bl. 134 ff. Bd. IV d. A.).

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer sprach unter anderem mit Rechtsanwalt E., der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, die Hauptverhandlungstermine ab. Einer der Sitzungstage sollte am 16. September 2014 stattfinden. An diesem Tag war Rechtsanwalt E. allerdings wegen Urlaubs am Erscheinen gehindert. Der Vorsitzende und Rechtsanwalt E. besprachen deshalb, dass an diesem Tag der Kanzleikollege von Rechtsanwalt E., der Beschwerdeführer, vertretungsweise als Verteidiger für den Angeklagten tätig werden sollte und dass deshalb nur ein eingeschränktes Zeugenprogramm erfolgen sollte (vgl. Verfügung des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 1. August 2014, Bl. 235 - 238 Bd. IV d. A.). Der Vorsitzende lud für den Sitzungstag am 16. September 2014 absprachegemäß lediglich zwei Zeugen, die zum allgemeinen Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter befragt werden sollten (vgl. S. 7 der Anklageschrift vom 2. Juli 2014, Bl. 134 ff. Bd. IV d. A.; S. 2 des Schriftsatzes des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. vom 25. Juli 2015, Bl. 225 f. Bd. IV d. A.). Nachdem einer der Zeugen mitgeteilt hatte, dass er am 16. September 2014 verhindert sei (vgl. Vermerk vom 11. August 2014, Bl. 261 Bd. IV d. A.), lud der Vorsitzende stattdessen einen weiteren Zeugen zum selben Beweisthema (vgl. Schriftsatz von Rechtsanwalt E. vom 20. August 2014, Bl. 274 Bd. IV d. A.; Verfügung vom 21. August 2014, Bl. 274 Bd. IV d. A.). Zudem veranlasste der Vorsitzende die Umladung eines ursprünglich für den Terminstag am 2. September 2014 geladenen Sachverständigen, der sich mit der Waffensammlung des Angeklagten befasst hatte, auf den 16. September 2014, nachdem Rechtsanwalt E. im Schriftsatz vom 27. August 2014 mitgeteilt hatte, dass die Vorbereitungszeit bis zum 2. September 2014 zu kurz sei (Bl. 44 f. Bd. V d. A.). Der Sitzungstag am 16. September 2014 dauerte insgesamt 90 Minuten (von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr, Bl. 64 Bd. V d. A.). Anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. nahm absprachegemäß der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung teil und wurde vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer (nur) für den Sitzungstag am 16. September 2014 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 81 Bd. V d. A.).

Rechtsanwalt E. beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2014 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren, u. a. eine Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV RVG sowie für die von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine am 2. und 5. September, am 8., 16. und 29. Oktober sowie am 6. November 2014 jeweils Terminsgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4121 VV RVG (Bl. 214 - 217 Bd. V d. A.) und die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die vorgenannten Gebühren wurden antragsgemäß festgesetzt (Bl. 226 Bd. V d. A.).

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 11. November 2014 (Bl. 209 f. Bd. V d. A.) beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Braunschweig, die nachstehenden Pflichtverteidigergebühren festzusetzen und zu zahlen:

1.Grundgebühr mit Zuschlag, Nr. 4101 VV RVG192,00 €
2.Verfahrensgebühr vor dem Schwurgericht mit Zuschlag, Nr. 4107 VV RVG385,00 €
3.Terminsgebühr vor dem Schwurgericht mit Zuschlag (16.09.2014), Nr. 4121 VV RVG517,00 €
4.Fahrtkosten (16.09.2014) 2 x 50 km x 0,30 € /km, Nr. 7003 VV RVG30,00 €
5.Abwesenheitsgeld (16.09.2014), Nr. 7005 VV RVG25,00 €
6.Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG20,00 €
7.19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG222,11 €
8.Parkgebühren3,50 €
Gesamtbetrag1.394,61 €

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Braunschweig die an den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren auf 684,18 € fest. Die beantragte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale setzte sie ab (Bl. 212 Bd. V d. A.).

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die weiteren Gebühren festzusetzen, weil die für seine Tätigkeit festgesetzten Kosten unzutreffend berechnet worden seien (Bl. 254 Bd. V d. A.).

Nach der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 9. März 2015 (Bl. 258 Bd. V d. A.) wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 2. April 2015 die Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück (Bl. 265 - 267 Bd. V d. A.).

Gegen diesen - nicht förmlich zugestellten - Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2015, beim Landgericht eingegangen am 16. April 2015 (Bl. 269 Bd. V d. A.).

Das Landgericht Braunschweig hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Braunschweig ist gehört worden.

II.

1. Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall, weil die Frage, ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger eine Vergütung für seine Tätigkeit als "Terminsvertreter" zusteht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird und der Senat diese Frage bislang nicht zu beantworten hatte.

2. Die gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer stehen die von ihm geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht zu, weil er am 16. September 2014 nicht als zweiter Pflichtverteidiger, sondern als Terminsvertreter des am Erscheinen gehinderten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. beigeordnet worden war.

Dass der Beschwerdeführer lediglich als Terminsvertreter beigeordnet wurde, folgt bereits daraus, dass er ausschließlich für den Hauptverhandlungstermin am 16. September 2014 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und dass die Beiordnung allein deshalb erfolgte, weil der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt E., wegen Urlaubs nicht erscheinen konnte. Es handelte sich mithin um eine typische Vertretungssituation. Zudem war zwischen Rechtsanwalt E. und dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer abgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer als Vertreter tätig werden sollte (vgl. Vermerk vom 1. August 2014, Bl. 235 Bd. IV d. A.). Darüber hinaus hat der Vorsitzende am 16. September 2014 absprachegemäß nur ein eingeschränktes Sitzungsprogramm, das lediglich die Vernehmung zweier Zeugen, die allgemein gehaltene Tatsachen bekunden sollten, und eines Sachverständigen, der Ausführungen zu einem eng eingegrenzten Themengebiet machen sollte, beinhaltete, durchgeführt. Des Weiteren hat Rechtsanwalt E. sowohl die vorangegangenen als auch die weiteren Hauptverhandlungstermine jeweils selbst (und allein) wahrgenommen und den Angeklagten zudem im Revisionsverfahren verteidigt. Auch dies belegt, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2014 nur in die Vertretung des bestellten Pflichtverteidigers E. eingewiesen werden sollte.

Ob und in welcher Höhe (d. h. welche Gebührentatbestände zur Anwendung gelangen) einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger eine Vergütung für seine Tätigkeit zusteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Nach der wohl vorherrschenden Meinung ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts lediglich als Terminsvertreter grundsätzlich zulässig und hat die gebührenrechtliche Konsequenz, dass insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Bezüglich der darauf folgenden Frage, ob dem Vertreter hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen Termins ein eigener Vergütungsanspruch zusteht oder ob unter Berücksichtigung von § 5 RVG grundsätzlich nur der vertretene Pflichtverteidiger die im Rahmen seiner Vertretung angefallenen Gebühren abrechnen darf, bestehen wiederum divergierende Auffassungen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: 5 Ws 164/05 - Rn. 11-13; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 365/08 - Rn. 12, 15; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: 2 Ws 125/09 - Rn. 24 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2009, Az.: Ws 119/09 - BeckRS 2011, 03437; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Juli 2010, Az.: 1 Ws 82/10 - Rn. 5 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, Az.: 4 Ws 195/10 - Rn. 13, 16; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011, Az.: I Ws 201/11 - Rn. 36, 46; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17. September 2012, Az.: 3 Ws 93/12 - Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 759/12 - Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, Az.: 1 Ws 195/14 - Rn. 14).

Nach der gegenteiligen Ansicht begründet die Bestellung eines Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers auftritt, stets ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, zumal die Strafprozessordnung keine isolierte Beiordnung eines Terminsvertreters kennt, so dass der Vertreter als weiterer Pflichtverteidiger am Verfahren teilnimmt und ihm dadurch ein eigener Vergütungsanspruch zusteht, der alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, Az.: 3 Ws 586/05 - Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: 3 Ws 281/08 - Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, Az.: III-1 Ws 318/08 - Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, Az.: 2 Ws 129/10 - Rn. 6 - 8; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 318/10 - Rn. 8 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 700/10 - Rn. 8 f.; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az.: 4c Ws 2/14 - Rn. 16 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 - Az.: 2 Ws 553/14 - BeckRS 2014, 22546).

Der Senat schließt sich bezüglich der Beantwortung dieser Rechtsfrage der wohl vorherrschenden Meinung an. Zwar enthält die Strafprozessordnung keine Hinweise, ob eine Terminsvertretung bei einer notwendigen Verteidigung des Angeklagten i. S. d. § 140 Abs. 1 StPO zulässig ist oder nicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Terminsvertreters nicht nur auf seine bloße Anwesenheit in der Hauptverhandlung beschränken darf, sondern dass er den Angeklagten im Termin eigenständig ordnungsgemäß zu verteidigen hat, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung genügend Rechnung zu tragen. Daraus folgt aber nicht, dass die eingeschränkte Beiordnung des anstelle des Pflichtverteidigers auftretenden Verteidigers zum Terminsvertreter mit den entsprechenden gebührenrechtlichen Konsequenzen grundsätzlich unzulässig ist. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich der Pflichtverteidiger nicht eigenmächtig eines Unterbevollmächtigten bedienen darf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, Az.: 4 StR 346/13 - Rn. 2), weil er die personengebundene öffentlich-rechtliche Pflicht hat, die Verteidigung selbst eigenverantwortlich zu führen und diese Aufgabe nicht selbst auf andere übertragen darf (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 142 Rn. 15), Daraus folgt lediglich, dass die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen weiteren Verteidiger der Zustimmung des Gerichts bedarf, zumal dieses auch über die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers entscheidet (vgl. §§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 StPO). Da dies der Fall ist, erscheint es zudem als konsequent, dass das Gericht nicht nur darauf beschränkt ist, die Benennung des Vertreters zu genehmigen, sondern auch befugt ist, von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter zeitlich beschränkt zu bestellen (vgl. auch KG Berlin, a. a. O., Rn. 13; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 14).

Gebührenrechtlich hat die Beiordnung eines anderen Verteidigers als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers zur Folge, dass insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Sämtliche Gebühren entstehen daher nur einmal. Anderenfalls könnte ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Verteidiger vertreten lässt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestände (vgl. OLG Koblenz, a. a. O. - Rn. 14). Dies würde sich in unangemessener Weise zum Nachteil des Angeklagten, der im Falle seiner Verurteilung die Verteidigergebühren zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 StPO) oder zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst für die Pflichtverteidigervergütung aufzukommen hat (§ 55 Abs. 1 RVG), auswirken.

Danach hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bereits deshalb keinen Anspruch auf die Grund- und Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 und Nr. 4107 VV RVG und auf die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG, weil diese Gebühren zugunsten des vertretenen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. auf dessen Antrag festgesetzt wurden. Dieses Ergebnis erscheint im Hinblick auf die konkret angefallene Vertretung auch nicht als unbillig. Der Verteidiger hat sich auf jeden einzelnen Terminstag u. a. durch das entsprechende Aktenstudium, Informationsaufnahme und -besprechung mit dem Mandanten, Formulierung von Anträgen und /oder Sachvortrag konkret vorzubereiten. Diese Tätigkeit wird durch die Terminsgebühr abgegolten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, Vorbem. 4 VV Rn. 62; Rehberg/Schons/Voigt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Auflage, S. 866, Ziff. 1.2.3; Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 17). Dementsprechend hatte sich auch der Beschwerdeführer als Terminsvertreter vorzubereiten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten - insbesondere eine umfassende Einarbeitung in die Sache - waren im Hinblick auf das inhaltlich überschaubare Sitzungsprogramm am 16. September 2014 nicht nötig.

Da das Landgericht bereits zugunsten des Beschwerdeführers die von diesem beantragte Terminsgebühr festgesetzt hat und dies nicht mit der Beschwerde angegriffen wurde, hatte der Senat im vorliegenden Fall nicht darüber zu befinden, ob ihm als Terminsvertreter einen eigener Vergütungsanspruch zusteht oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.