Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.10.1985, Az.: 1 T 184/85
Vergleich über eine Verpflichtung zur Haltung lediglich weiblicher Frösche auf einem Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 18.10.1985
- Aktenzeichen
- 1 T 184/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1985:1018.1T184.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 03.09.1985 - AZ: 11 a C 230/83
Rechtsgrundlage
- § 890 ZPO
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 502-503 (Volltext mit red. LS)
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
hat am 18. Oktober 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 3. September 1985 geändert.
Dem Schuldner wird ein Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrage von 500.000,- DM, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft für den Fall angedroht, daß er der Verpflichtung zuwiderhandelt, auf seinem Grundstück, ... lediglich weibliche (nicht quakende) Frösche zu halten und etwaige auf dem Grundstück vorhandene männliche Frösche zu beseitigen.
Die Kosten des Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Wert von 500,- DM.
Gründe
Die sofortige Beschwere des Gläubigers führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Androhung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Der Schuldner hat der im Vergleich vom 26. Juli 1983 übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung im Sinne des § 890 ZPO.
In dem genannten Vergleich hat sich der Schuldner verpflichtet, auf seinem Grundstück, ... lediglich weibliche (nicht quakende) Frösche zu halten und etwaige noch auf dem Grundstück vorhandene männliche Frösche zu beseitigen. Die Übernahme der Verpflichtung, lediglich weibliche Frösche zu halten, bedeutet gleichzeitig, daß er nicht etwa lediglich die in dem damaligen Zeitpunkt vorhandenen männlichen Frösche zu beseitigen hatte, sondern daß er es auch nicht zulassen durfte, daß wieder männliche Frösche sich auf Dauer auf seinem Grundstück aufhalten. Es ging nicht lediglich darum, daß der Schuldner nicht etwa aktiv männliche Frösche wieder auf sein Grundstück brachte, sondern auch darum, daß vermieden werden sollte, daß er in Zukunft die Anwesenheit von männlichen Fröschen auf seinem Grundstück "duldete". Diese Unterlassungsverpflichtung konnte er nur dadurch erfüllen, daß er alles Erforderliche unternahm, um männliche Frösche abzuhalten oder sich auf seinem Grundstück ansiedelnde männliche Frösche wieder zu beseitigen.
Dieser Verpflichtung hat der Schuldner zuwidergehandelt. Bereits 1984 sind wieder neue männliche Frösche zugewandert, wie er selbst einräumt (Schriftsatz v. 27.6.1985). Angesichts dieses Geständnisses ist sein jetziges Bestreiten (Schriftsatz v. 16.10.1985) unzulässig.
Es verstößt auch nicht gegen Naturschutzbestimmungen, wenn der Schuldner dafür sorgt, daß auf seinem Grundstück keine männlichen Frösche sind. Bei dem von ihm geschaffenen Teich handelt es sich nämlich nicht um ein natürliches Gewässer. Den Teich selbst könnte der Schuldner notfalls sogar vollständig beseitigen, ohne gegen Naturschutzbestimmungen zu verstoßen.
Wenn der Schuldner sich in dem Vergleich vom 26. Juli 1983 dazu verpflichtete, lediglich weibliche Frösche zu halten, so muß er alles Erforderliche tun, um diese Vereinbarung einzuhalten. Er kann nicht im Vollstreckungsverfahren vorbringen, er brauche die von ihm übernommene Verpflichtung nicht einzuhalten, da er männliche Frösche nicht versetzen dürfe. Zur Verwirklichung der von ihm selbst übernommenen Verpflichtung muß der Schuldner notfalls den Teich beseitigen.
Dem Schuldner ist daher in der geschehenen Weise die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen für den Fall, daß er seiner Verpflichtung weiterhin nicht nachkommen sollte.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat gemäß § 788 ZPO der Schuldner zu tragen. Dies gilt nach § 91 ZPO in gleicher Weise für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwertbeschluss:
Die Kosten des Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Wert von 500,- DM.