Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.09.2010, Az.: 48 C 126/10

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
28.09.2010
Aktenzeichen
48 C 126/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2010:0928.48C126.10.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Gründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 46,41 € nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner für die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Anlass der Verteidigung gegen die mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 03.03.2010 für die Beklagte zu 2) geltend gemachte Forderung von 138,00 €.

4

Dem Kläger steht der Anspruch aus keiner in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu.

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1. Ein vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner besteht schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, da er keinerlei Kontakt zu dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) aufgenommen haben will. Die Beklagten haben sich dieses Vorbringen ausdrücklich zu Eigen gemacht. Sie haben hierdurch nicht gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen, denn eine Partei darf ohne Verstoß gegen diese Vorschrift ihr ungünstige gegnerische Behauptungen gegen sich gelten lassen obwohl sie die Unwahrheit kennt bzw. sie im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag stehen. (Thomas/Putzo - Reichold,ZPO, 31. Auflage, § 138 Rn 7; Zöller - Greger,ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn 4)

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2. Deliktische Ansprüche bestehen gegen die Beklagten ebenfalls nicht. Es besteht kein Erstattungsanspruch wegen gemeinschaftlich begangenem versuchten Betruges aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 22, 23 StGB, Beihilfe dazu, oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

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Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger wahrheitswidrig vorgetäuscht haben, dass er eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu 2) eingegangen ist, welche ihn zur Bezahlung verpflichte. In seinen Entscheidungen vom 28.01.2010 (13 C 193/09) und  09.06.2010 (6 C 73/10) hat das Amtgericht Osnabrück erläutert, dass für die Annahme eines versuchten Betruges festgestellt werden müsse, dass die Beklagten wussten, dass der Kläger sich nicht auf der Internetseite angemeldet hatte, sie ihm also vorspiegeln wollten, dass er eine kostenauslösende Anmeldung vorgenommen hatte oder sie so etwas wahrheitswidrig ernsthaft und nachhaltig behaupten und bis zu einem gewissen Grad auch belegen würden. Dies setze voraus, dass die Beklagten unberechtigt oder manipulativ an die Daten des Klägers einschließlich seiner E-mail Adresse gekommen sind und diesen Umstand für das Forderungsschreiben ausnutzen. Diesen Ausführungen folgt das erkennende Gericht.

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Der ihm demnach obliegenden Beweislast hat der Kläger nicht genügt. Er konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht ausschließen, dass sich möglicherweise ein Dritter im Namen des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 2) angemeldet hat. Ebenso könnte sich auch der Kläger dort selbst angemeldet haben, denn allein der Umstand seines Lebensalters bzw. seines britisch geprägten Lebenslaufes kann nicht beweisen, dass eine Anmeldung auf der entsprechenden Internetseite nicht erfolgt ist. Auch die vom Kläger zuletzt vorgelegten Internetauszüge und Verweisungen auf Berichte der Verbraucherzentrale Hamburg, dass "tausende Internetnutzer vortragen, nie eine Internetverbindung zur Seite der Beklagten zu 2) hergestellt zu haben", ersetzt keinen konkreten Sachvortrag bezüglich einer nichterfolgten Anmeldung des Klägers.

9

Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung ist auch hier, dass die Beklagten wussten, das sie den Kläger zur Zahlung aufforderten und entsprechend unter Druck setzten, obwohl er keine Veranlassung durch eine Anmeldung gegeben hatte. Der Kläger hat dies aus den oben genannten Gründen nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

10

3. Ein Erstattungsanspruch folgt weiterhin auch nicht aus der Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe eine Berufspflicht verletzt, indem er die Forderung der Beklagten zu 2) einforderte und deren Berechtigung nicht hinreichend geprüft habe.

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Ein Rechtanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010, 5 U 101/09). Nach den von der Beklagten zu 2) mitgeteilten Informationen hatte sich der Kläger auf der Internetseite zur Nutzung des kostenpflichtigen Angebots angemeldet. Auf eine darauf folgende Zahlungsaufforderung seitens der Beklagten zu 2) blieb eine Reaktion des Klägers zunächst aus, sodass der Beklagte zu 1) davon ausgehen konnte, dass die Forderung einredefrei und auch fällig war und sich der Kläger bereits in Verzug befindet. Eine weitergehende Prüfung, ob eine Anmeldung tatsächlich durch den Kläger erfolgte, konnte der Beklagte zu 1) nicht durchführen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer solchen Möglichkeit liegt beim Kläger. Dieser hat hierzu nichts vorgetragen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.