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  • ab 01.11.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StAMeldBAV

Bibliographie

Titel
Ersuchen der Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und Strafgerichte an die Meldebehörden oder Fahrzeugregister
Redaktionelle Abkürzung
StAMeldBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Die Serviceeinheit der Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsgeschäftsstelle der Justizvollzugsbehörde fertigt die Aufzeichnungen über Ersuchen an die Meldebehörde (§ 34 Abs. 4 BMG) und an das örtliche oder an das Zentrale Fahrzeugregister (§ 35 Abs. 3 Satz 2 StVG) unter Verwendung des Vordrucks StP 10 an, leitet sie ihrer Verwaltungsgeschäftsstelle zu und macht dies aktenkundig. Die Verwaltungsgeschäftsstelle sammelt die Aufzeichnungen in einem besonderen Ordner, den sie in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, und vernichtet sie am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt (§ 34 Abs. 4 Satz 3 BMG).