§ 13 LBS NordWest-StV - Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Bei der LBS NordWest wird entsprechend der §§ 52 und 53 LPVG NRW ein dienststellenübergreifender Gesamtpersonalrat errichtet. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und nicht durch die einzelnen Personalräte innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können; insoweit ist die Zuständigkeit der einzelnen Personalräte ausgeschlossen.
(2) Bei der LBS NordWest wird entsprechend § 60 Absatz 2 LPVG NRW eine dienststellenübergreifende Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung errichtet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und nicht durch die einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können; insoweit ist die Zuständigkeit der einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen ausgeschlossen.
(3) Die Zuständigkeit des gemäß Absatz 1 errichteten Gesamtpersonalrats sowie der gemäß Absatz 2 errichteten Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung erstreckt sich jeweils auch auf gemäß § 12 Absatz 2 hinzukommende weitere Dienststellen.
(4) Der bei der LBS West bestehende Personalrat bleibt unverändert im Amt und nimmt nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ende seiner Amtszeit die Aufgaben des Personalrats in der Dienststelle Münster wahr. Entsprechendes gilt für die bei der LBS West bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(5) Der in der Dienststelle Hannover der LBS Nord bestehende Personalrat bleibt unverändert im Amt und nimmt nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ende seiner Amtszeit die Aufgaben des Personalrats in der Dienststelle Hannover wahr. Für diesen Zeitraum wird er um ein Mitglied des in der Dienststelle Berlin der LBS Nord bestehenden Personalrats ergänzt; ist dieses Mitglied verhindert oder scheidet es aus dem Personalrat aus, so tritt an seine Stelle das für den Personalrat der Dienststelle Berlin nächstberufene Ersatzmitglied. Das Amt des in der Dienststelle Berlin der LBS Nord bestehenden Personalrats endet mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. Die in der Dienststelle Hannover der LBS Nord bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt unverändert im Amt und nimmt nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ende ihrer Amtszeit die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Dienststelle Hannover wahr.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird bis zum Beginn der Amtszeit eines entsprechend der §§ 52 und 53 LPVG NRW gewählten Gesamtpersonalrats, längstens für die Dauer von sechs Monaten seit Wirksamwerden der Verschmelzung, ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Er besteht aus 13 Mitgliedern, von denen acht Mitglieder durch den Personalrat der Dienststelle Münster und fünf Mitglieder durch den Personalrat der Dienststelle Hannover jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen sind. Das Amt des bei der LBS Nord bestehenden Gesamtpersonalrats endet mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(7) Abweichend von Absatz 2 wird bis zum Beginn der Amtszeit einer entsprechend § 60 Absatz 2 LPVG NRW gewählten Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, längstens für die Dauer von sechs Monaten seit Wirksamwerden der Verschmelzung, eine Übergangsgesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Münster und ein Mitglied durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Hannover jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen sind.
(8) Die in der Dienststelle der LBS West bestehende Schwerbehindertenvertretung bleibt unverändert im Amt und nimmt ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ende ihrer Amtszeit die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle Münster wahr. Die bei der LBS Nord bestehende Schwerbehindertenvertretung bleibt unverändert im Amt und nimmt ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ende ihrer Amtszeit die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle Hannover wahr. Nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung ist nach Maßgabe des § 180 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu bilden.