§ 18 NJAVO - Prüfungsdurchgang
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Zur Durchführung der ersten Staatsprüfung werden Prüfungsdurchgänge festgelegt, in denen die Termine der Aufsichtsarbeiten und der Ausgabe der Hausarbeit bestimmt werden.