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Art. 3 ÖLStV - Amtshandlungen nach Artikel 1 (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich des Ökologischen Landbaus
Redaktionelle Abkürzung
ÖLStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78680

Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 908):

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."

(1) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen und gegebenenfalls nach Artikel 2 Abs. 2 beauftragte Dritte sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) 1Für die Durchführung der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben sind die auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus geltenden EU-Verordnungen und Bundesvorschriften anzuwenden. 2Ergänzend gelten auch in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz, das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie niedersächsisches Landesrecht auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus; die Kostenerhebung richtet sich nach dem jeweils geltenden niedersächsischen Kostenrecht.