Art. 1 NDR-StVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 4./9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 52 Abs. 1 Satz 1 am 1. September 2021 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem § 52 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.