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  • ab 14.07.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NDR-StVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 4./9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 52 Abs. 1 Satz 1 am 1. September 2021 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem § 52 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.