Art. 5 AmeriHafenS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Amerikahafenvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- AmeriHafenS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100120000000
(1) Niedersachsen sichert zu, dass am Standort Amerikahafen dauerhaft auf die Errichtung einer auf den Containerverkehr spezialisierten Umschlaganlage (Containerterminal) verzichtet wird, die regelmäßig überseeische Vollcontainerverkehre abfertigt.
(2) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, nach Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages über eine mögliche Anpassung der Vereinbarung in Absatz 1 an die wirtschaftliche Entwicklung neu zu verhandeln. Innerhalb dieser Verhandlungen haben die Vertragschließenden im Rahmen des ihnen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation jeweils Zumutbaren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Wird bei diesen Verhandlungen trotz beiderseitigen Einigungsbemühens binnen zwei Jahren keine Einigung erzielt, hat Niedersachsen das Recht, die in Absatz 1 enthaltene.Vereinbarung mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende schriftlich zu kündigen.