Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.12.1984, Az.: 4 VG A 16/84

Verkehrsordnungswidrigkeit; Verkehrszentralregister; Auferlegung eines Fahrtenbuches; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verkehrsgefährdung; Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
4 VG A 16/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1984:1220.4VG.A16.84.0A

Fundstellen

  • DAR 1985, 159
  • NJW 1985, 2285-2286 (Volltext mit red. LS)
  • VerkMitt 1985, 87
  • ZfS 1985, 192

Verfahrensgegenstand

Fahrtenbuchauflage

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht fähig, ins Verkehrszentralregister eingetragen zu werden, so sind sie in aller Regel als unwesentlich im Sinne der Auslegung des § 31a StVZO anzusehen. Deshalb rechtfertigt eine einmaliger Begehung einer solchen Verkehrsordnungswidrigkeit normalerweise nicht die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

  2. 2.

    Wurde die Geschwindigkeit nicht mit mehr als 25 km/h überschritten und ist es dabei zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen ist, so ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht gerechtfertigt.

Tenor:

Die Verfügung der Beklagten vom 22. August 1983 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 30. Dezember 1983 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,- DM festgesetzt.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Halter des PKw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 25. Mai 1983 um 14.01 Uhr wurde in ... Straße, stadtauswärts in Höhe des ehemaligen ... hauses mit diesem PKw ein Verkehrsverstoß begangen. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h. Der Verkehrsverstoß wurde durch Radarmessung mit dem Radarmessgerät Multa-Nova 5 F(j) festgestellt.

2

Am 01. Juni 1983 wurde dem Kläger ein Anhörbogen übersandt, den er nicht zurücksandte. Einer daraufhin ergangenen polizeilichen Vorladung folgte er nicht. Das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn wurde daraufhin eingestellt. Mit Verfügung vom 22. August 1983 gab die Beklagte dem Kläger auf, für die Dauer von 6 Monaten - gerechnet vom Tage der Unanfechtbarkeit der Verfügung an - ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein eventuell beschafftes Ersatzfahrzeug zu führen. Den von dem Kläger am 01. September 1983 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1983 als unbegründet zurück.

3

Am 12. Januar 1984 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Polizei und die Beklagte hätten nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fahrzeugführer am Vorfallstage zu ermitteln; die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei ferner unverhältnismäßig, denn es liege nur ein unerheblicher - Verkehrsverstoß vor, da die Geschwindigkeitsübertretung auf einem ungefährlichen Streckenabschnitt einer vierspurig ausgebauten Ausfallstraße geschehen sei.

4

Der Kläger beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 22. August 1983 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 30. Dezember 1983 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

5

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

8

II.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

9

Gemäß § 31 a StVZO kann einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Im vorliegende Fall ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches ermessensfehlerhaft.

10

Entgegen der Auffassung des Klägers war es allerdings nicht möglich, den Fahrzeugführer festzustellen, der den Verkehrsverstoß am 25. Mai 1983 mit seinem Fahrzeug begangen hat. Die in § 31 a StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwGE 18, Seite 107). Die Polizei und die Beklagte haben hier alle zumutbaren und angesichts des konkreten Falles angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Täter zu ermitteln; die Ermittlungsversuche waren jedoch erfolglos. Der Kläger ist rechtzeitig, nämlich bereits nach 6 Tagen (vgl. BVerwG NJW 1979, Seite 1054) aufgefordert worden, sich zu der Person des Täters zu äußern. Er hat dies jedoch nicht getan und ist auch einer Vorladung zur Polizei nicht gefolgt. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, daß er an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mitwirken wollte. In einem derartigen Falle ist es den Behörden in der Regel nicht zuzumuten, weitere Ermittlungen anzustellen; da schon der Kläger den Fahrzeugführer nicht nannte, brauchte nicht damit gerechnet zu werden, daß etwa Ermittlungen im Kreise der ihm nahestehenden Personen zur namtlichen Feststellung des Fahrers führen würden (vgl. BVerwG bayVBl 1983, Seite 310 = VM 1983, Seite 73). Eine generelle Verpflichtung für die Polizei, Anhalteposten aufzustellen, besteht im übrigen nicht (vgl. BVerwG NJW 1979, Seite 1054).

11

Die angefochtene Verfügung ist aber ennessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig schwer in die Rechte des Klägers eingreift. Der Zweck der Fahrtenbuchauflage ist darauf gerichtet, Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begehen, zu erfassen, damit sie nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Verwaltungsmaßnahmen über Fahrverbot, Verkehrsunterricht oder Entziehung der Fahrerlaubnis, entgehen und nicht durch ihr weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilden (BVerwG bayVBl 1983, Seite 310 = VM 1983, Seite 73). Einmalige unwesentliche verkehrsrechtliche Verstöße, die als Einzelfällle nicht geeignet sind, Bedenken gegen die charakterliche Zuverlässigkeit des Kraftfahrers zu begründen, rechtfertigen eine Fahrtenbuchauflage jedoch nicht (BVerwG NJW 1964, Seite 1384; DAR 1965, Seite 167). Sie können allenfalls Grundlage für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage im Wiederholungsfall sein, was von den Verwaltungsgehörden häufig auch praktiziert wird. Maßstab dafür, wann ein Verkehrsverstoß wesentlich im Sinne der Vorschrift ist, kann ein dadurch angerichteter Schaden, die durch ihn hervorgerufene konkrete Gefahr für Personen oder Sachen oder die dabei zu Tage tretende kriminelle Energie sein. Bestimmte Verkehrsverstöße sind aber bereits wegen ihrer hohen abstrakten Gefährlichkeit als wesentlich anzusehen, wie z.B. ein Rotlichtverstoß (vgl. BVerwG VM 1971, Seite 35,; OVG Lüneburg DAR 1976, Seite 27; VGH Mannheim NJW 1981, Seite 1004), überholen an unübersichtlichen Stellen oder Fahren ohne Licht. Das Bundesverwaltungsgericht ist anscheinend der Auffassung, daß auch ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Regelfall einen wesentlichen Verkehrsverstoß darstellt, der sich verkehrsgefährdend auswirken und deshalb eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann (BVerwG NJW 1979, Seite 1054; BayVBl 1983, Seite 310 = VM 1983, Seite 73). Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht, soweit sie normale Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 25 km/h betrifft, bei denen es nicht zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist.

12

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nämlich nicht dar, warum es gerade die 20 km/h Marke als entscheidend ansieht. Bemerkenswert ist, daß bei dem einen von ihm entschiedenen Fall (NJW 1979, Seite 1054) 3 Geschwindigkeitsüberschreitungen geschehen waren, und zwar um 16 km/h, 27 km/h und 12 km/h, und daß in dem Fall, der der zweiten Entscheidung (BayVBl 1983, Seite 310 = VM 1983, Seite 73) zugrunde lag, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten worden war. Es handelte sich also um überaus bedeutende Verkehrsverstöße, die die Festlegung einer 20 km/h Marke nicht als erforderlich erscheinen lassen. In der Entscheidung NJW 1979, Seite 1054 wird andererseits angedeutet, daß Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht im Verkehrszentralregister erfaßt werden, für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes möglicherweise nicht verwertet werden dürfen (vgl. BVerwG NJW 1973, Seite 1992 und NJW 1977, Seite 1075 für das Recht der Fahrerlaubnisentziehung; anders jetzt für Fahrtenbuchauflagen wohl OVG Münster DOV 1984, Seite 437).

13

Nach Auffassung der Kammer sind Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Verkehrszentralregister nicht erfaßt werden, in aller Regel als unwesentlich im Sinne der Auslegung des § 31 a StVZO anzusehen, so daß jedenfalls die einmalige Begehung eines solchen Verstoßes die Auferlegung eines Fahrtenbuches grundsätzlich nicht rechtfertigt. Das Verkehrszentralregister dient nämlich ebenfalls der Gefahrenabwehr, denn es ermöglicht die spätere Berücksichtigung eines dort eingetragenen Verstoßes bei Verwaltungsmaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde. Wird ein Verstoß nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen, so muß das nicht allein mit der Zielrichtung geschehen, daß spätere Verwaltungsmaßnahmen auf ihn nicht gestützt werden sollen (sicher spielt auch die arbeitsmäßige Belastung des Kraftfahrtbundesamtes eine Rolle). Rein tatsächlich ist es der Straßenverkehrsbehörde jedoch kaum möglich, einen derartigen Verstoß später zu berücksichtigen, es sei denn, sie erfährt durch Zufall von ihm. Das nimmt das Gesetz bewußt hin, denn nach der Begründung zu § 28 StVG (Bundestagdrucksache V/1319 Seite 92) werden solche Verkehrsverstöße nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen, deren Erfassung unbeschadet der Belange der Verkehrssicherheit und der Rechtspflege unterbleiben können.

14

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 a StVZO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. Mai 1983 (BGBl. I Seite 602) werden ab 01. Juni 1983 (unter anderem) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes im Verkehrszentralregister erfaßt, wenn gegen den Betroffenen ein Bußgeld von mindestens 80,- Deutsche Mark festgesetzt worden ist. Früher wurden alle Verstöße eingetragen, die mit einer Geldbuße von mehr als 40,- DM geahndet worden war. Das überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h wird im Regelfall bereits mit einer Geldbuße von 100,- DM geahndet (vgl. Nr. 3.2 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges für Verkehrsordnungswidrigkeiten in der ab 01. Januar 1976 geltenden Fassung, Nds. MBl. 1975, Seite 773, geändert 1976, Seite 329). Der Verordnungsgeber hat somit diesem Verkehrsverstoß das gleiche Gewicht beigemssen wie etwa dem Rotlichtverstoß (vgl. Nr. 24.1 des Bußgeldkataloges), dem Überholen an unübersichtlicher Stelle (Nr. 6.2.2 des Bußgeldkataloges) oder dem verbotenen Fahren ohne Licht außerhalb geschlossener Ortschaften (Nr. 16.1 des Bußgeldkataloges). Das überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h stellt daher regelmäßig einen wesentlichen Verkehrsverstoß dar, der die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigen kann (vgl. Gerichtsbescheide der Kammer vom 12. Juli 1984 - 4 VG A 271/82 und 4 VG A 62/83 -). Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h wird dagegen nach Nr. 3.1 des besagten Bußgeldkataloges im Regelfall nur mit einer Geldbuße von 60,- DM geahndet; ein derartiger Verstoß wird mithin in das Verkehrszentralregister nicht eingetragen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die Bußgeldbehörde zu einer Erhöhung der Geldbuße veranlassen (z.B. Wiederholungsfall, konkrete Gefährdung von Passanten, Begehung des Deliktes in einer verkehrsberuhigten Zone etc.). Er rechtfertigt als einmaliger Verstoß nach den obigen Ausführungen also auch nicht die Auferlegung eines Fahrtenbuch, wenn nicht im Einzelfall besondere Tatumstände eine andere Beurteilung erfordern. Letzteres ist hier nicht der Fall, denn die Geschwindigkeitsüberschreitung geschah bei mäßiger Verkehrsdichte und guten Witterungsverhältnissen auf einer vierspurigen Ausfallstraße ohne Fußgänger- und Radfahrerverkehr, die einem mit Leitplanken versehenen Mittelstreifen hat, autobahnmäßig ausgebaut ist und wenige 100 Meter später (außerhalb der Ortslage) als Autobahn fortgeführt wird; zudem erhöht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit kurz nach der Stelle, an der der hier maßgebliche Verkehrsverstoß festgestellt wurde, von 60 km/h auf 80 km/h.

15

Die Kammer stellt abschließend ausdrücklich klar, daß Grundlage ihrer Entscheidung die zum 01. Juni 1983 veränderte Eintragungsgrenze in das Verkehrszentralregister ist, denn die letzte angefochtene Verwaltungsentscheidung (der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig) ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Wie vergleichbare Fälle zu beurteilen sind, die verwaltungsmäßig vor dem 01. Juni 1983 abgeschlossen wurden, bleibt offen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Kammer hält die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig, weil dem nicht rechtskundigen Kläger nicht zuzumuten war, seine Rechte über der Verwaltung ohne anwaltlichen Beistand ausreichend zu wahren.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen auf 1.500,- DM festgesetzt. Dieser Wert ist nach der ständigen Rechtssprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg angemessen, wenn eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer bis zu 6 Monaten im Streit ist.

19

Rechtsmittelbelehrung

20

Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

21

...

22

Gegen die Streitwertentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

23

...

gez. Ungelenk
gez. Dr. Deppe
gez. Prilop