Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 16.11.2010, Az.: 10 Qs 92/10

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
16.11.2010
Aktenzeichen
10 Qs 92/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 26.10.2010 - AZ: 6 Ls 112/10

Tenor:

1. Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Ko., Lingen, vom 4.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 26.10.2010 -6 Ls 112/10- wird als unbegründet  verworfen, soweit die Entpflichtung des Verteidigers Rechtsanwalt Kr. und seine Beiordnung zum Verteidiger abgelehnt worden ist.

2. Auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Ko. wird unter Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die estnische Sprache für Besprechungen mit dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt  Ko. festgestellt.

Gründe

I.

In dem bei dem Amtsgericht Nordhorn anhängigen Strafverfahren wird dem Angeklagten H. in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 12.10.2010 vorgeworfen, am 20.7.2010 gegen 17.30 Uhr in der Zugverbindung des  IC 149 von Amsterdam nach Berlin bei Bentheim 8.952,5 g Amphetamin in einem Hartschalenkoffer in das Bundesgebiet eingeschwärzt zu haben. Der Angeklagte ist beim Grenzübergang aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte sodann am 21.7.2010 dem Haftrichter des Amtsgerichts Nordhorn vorgeführt worden. In dem Protokoll zur Haftvorführung ist vermerkt: „Ich werde begleitet von Rechtsanwalt Kr.. Ich habe ihn beauftragt, mich zu verteidigen. Ich habe jetzt gerade schon ca. 30 Minuten mit ihm gesprochen. Zu den mir gemachten Vorwürfen möchte ich zurzeit noch nichts sagen, sondern dass erst weiter mit meinem Verteidiger besprechen.... Mir ist die Vollmacht, die ich Rechtsanwalt Kr. erteilt habe, wörtlich übersetzt worden. Das ist so richtig und ich bin damit einverstanden. Ich beantrage, mir Rechtsanwalt Kr. als Pflichtverteidiger beizuordnen.“ Sodann wurde gegen den Angeklagten Haftbefehl verkündet und ihm Rechtsanwalt Kr.  als Verteidiger beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 24.8.2010 meldete sich der beschwerdeführende Verteidiger Rechtsanwalt Ko. als Wahlverteidiger zu den Akten und legte eine Vollmacht vor; zugleich beantragte er, ihm die Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die estnische Sprache zu gestatten. Noch vor Anklageerhebung beantragte er mit Schriftsatz vom 7.10.2010 namens des Angeklagten, die Beiordnung im Vorverfahren zu ändern und ihn anstelle von Rechtsanwalt Kr. als Verteidiger beizuordnen. Dies lehnte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.10.2010 ab; zugleich versagte es ihm die beantragte Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Besprechungen mit dem Angeklagten.

Hiergegen richtet sich die einfache Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Ko., der das Amtsgericht am 5.11.2010 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, soweit sich der Wahlverteidiger gegen die Ablehnung der Entpflichtung des bisherigen Verteidigers Rechtsanwalt Kr. und seiner Beiordnung wendet.

a) Einen Anspruch auf Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidiger hat der Angeklagte nicht, soweit einerseits der Angeklagte und beide Verteidiger mit einer Auswechselung des beigeordneten Verteidigers einverstanden sind, was hier nicht der Fall ist, oder andererseits  nicht ein wichtiger Grund für den Widerruf der Beiordnung vorliegt, der nur in einer die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagten und Pflichtverteidiger bestehen kann. Hierfür reichen gewisse Misshelligkeiten zwischen Verteidiger und Mandanten, die ohnehin in aller Regel nicht zu vermeiden sind, nicht aus. Dies gilt erst recht für den Pflichtverteidiger, der dem Angeklagten im öffentlichen Interesse beigeordnet wird. Trotz § 142 Abs. 1 S. 3 StPO hat der Angeklagte kein Recht auf einen bestimmten Beistand; deshalb kann für den Widerruf nicht jede Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausreichen. Erforderlich ist vielmehr eine tiefe und nachhaltige Zerrüttung des beiderseitigen Verhältnisses, die nach objektiven Kriterien feststellbar sein muss. Wird die Störung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt, ist dies ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines “wichtigen Grundes", anderenfalls hätte es der Angeklagte jederzeit in der Hand, den Pflichtverteidiger aus dem Verfahren auszuschließen, etwa weil dieser ihm unbequem geworden ist, oder um den Ablauf des Verfahrens zu verzögern (BGH NStZ 1993, 600; 1993, 602; OLG Bamberg StV 1984, 234; OLG Düsseldorf JZ 1985, 100; Hilgendorf NStZ 1996, 6). Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass  hier von einer tiefgreifenden Zerrüttung, bei der das Misstrauen einen Grad erreicht hat, der eine weitere Pflichtverteidigung durch den zugeordneten Anwalt entweder für den Angeklagten oder den Pflichtverteidiger unzumutbar macht, nicht auszugehen ist. Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte den Pflichtverteidiger nach einem Vorgespräch selbst gewählt hat; soweit der Wahlverteidiger gerügt hat, dass der Pflichtverteidiger am Nachvernehmungstermin bei den Ermittlungsbehörden nicht teilgenommen hat, hat dies seine Ursache darin, dass der Wahlverteidiger den ursprünglich vom Pflichtverteidiger abgestimmten Termin abgesagt hat.

b) Zwar weist der Wahlverteidiger zutreffend darauf hin, dass das Amtsgericht nach § 143 StPO grundsätzlich die Beiordnung zurückzunehmen hat, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Grundsätzlich zwingt die Beauftragung eines Wahlverteidigers zur Zurücknahme der Beiordnung. Daran kann aus Sicht der Kammer auch nichts ändern, dass die Beauftragung des Wahlverteidigers nur geschieht, um die Entbindung des Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (so OLG Köln NJW 2006, 389 [OLG Köln 07.10.2005 - 2 Ws 469/05]; Meyer- Goßner StPO § 143 Rdn. 2). § 143 StPO will dem Umstand Rechnung tragen, dass der Angeklagte nur von dem Verteidiger vertreten wird, der sein persönliches Vertrauen besitzt, was bei dem beigeordneten Verteidiger, der vorrangig im öffentlichen Interesse beigeordnet wird, nicht notwendig der Fall ist. Auch ist der Wahlverteidiger im Falle der notwendigen Verteidigung nicht gehindert, um seine Beiordnung nachzusuchen und für diesen Fall sein Wahlmandat niederzulegen. Diese Möglichkeit ist dem Wahlverteidiger auch nach Rücknahme der Beiordnung eines anderen Verteidigers unbenommen, denn den gesetzlichen Vorschriften ist Gegenteiliges jedenfalls nicht zu entnehmen und würde auch nicht dem Gebot entsprechen, dass die persönliche Wahl eines Anwalts seines Vertrauens  durch den Angeklagten der vom Gericht vorgenommenen Auswahl stets vorgeht.

Dieser Grundsatz erleidet jedoch eine Ausnahme, wenn das Gericht aufgrund der Verfahrensumstände eine Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigung zur Förderung des Verfahrens für erforderlich hält (BVerfGE 39, 238; 66, 313; BGHSt 15, 306; BGH NJW 1973, 1985; Meyer- Goßner StPO § 141 Rdn. 1a m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Haftsache, die besonderer Beschleunigung bedarf. Der Hauptverhandlungstermin ist auf den 18.11.2010 angesetzt. Ob der Wahlverteidiger diesen Termin überhaupt wahrnehmen kann, ist ungewiss, jedenfalls von ihm nicht erklärt worden. Die Kammer hatte als Beschwerdegericht in eigener Beurteilung zu bewerten, ob zur Sicherung des Verfahrens, insbesondere zur Durchführung der Hauptverhandlung eine Aufrechterhaltung der Beiordnung geboten ist (BGH NJW 1964, 2119 [BGH 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64]; Meyer- Goßner StPO  § 309 Rdn. 4). Die Notwendigkeit der fortbestehenden Beiordnung war aufgrund der aufgezeigten Umstände unzweifelhaft, zumal hier der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Kr. vor der Beiordnung vom Angeklagten gewählt worden ist.

c) Ist die Aufrechterhaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt Kr. daher nicht zu beanstanden, besteht auch kein Grund, Rechtsanwalt Ko. als weiteren Verteidiger beizuordnen, da die Voraussetzungen für die Beiordnung mehrerer Verteidiger angesichts der Sach- und Rechtslage nicht vorliegen.

2. Zu Recht beanstandet der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Ko. indes, dass dem Angeklagten die Beiordnung eines Dolmetschers für die Besprechungen mit ihm versagt worden ist. Es entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung und gängigem Rechtsauffassung im Schrifttum, dass Art. 6 III lit. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einräumt, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Absatz 2 StPO oder des Art. Art. 6 III lit. c EMRK gegeben ist (BGHSt 46, 178). Hieraus folgt, dass die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstandenen Dolmetscherkosten dem Angeklagten zu erstatten sind (BVerfG NJW 2004, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01]). Der Beschuldigte hat somit unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende und abschließende  Gespräche mit einem Verteidiger Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers, und zwar auch dann, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (Meyer- Goßner MRK § 6 Rdn. 25). Dies gilt auch für den Fall, in dem dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Es wäre eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten, ihm den Zugang zu einem weiteren Verteidiger zu versagen, mit dem er sich nicht verständigen könnte.