Landgericht Osnabrück
Urt. v. 30.06.2010, Az.: 21 Ns 32/09

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
30.06.2010
Aktenzeichen
21 Ns 32/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 22.07.2009 - AZ: 6 Ds 830 Js 33868/08 - 254/08
AG - 26.03.2009 - AZ: 5 Ls 920 Js 39439/08 - 82/08
AG - 24.11.2008 - AZ: 6 Ds 830 Js 33868/08 - 254/08
AG - 24.06.2008 - AZ: 6 Cs 829 Js 25586/08 - 473/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. An der Änderung des Schuldspruchs von einer einheitlichen Tat in tatmehrheitlich begangene Taten ist das Berufungsgericht aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des § 331 StPO dann nicht gehindert, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von einer hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird.

2. Die bloße Kenntnis des erstinstanzlichen Richters von einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ist kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Entscheidung nach §§ 55, 53 Abs. 2 S. 2 StGB.

3. Dem Berufungsgericht ist die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des § 331 StPO dann nicht verwehrt, wenn der erstinstanzliche Richter keine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe getroffen hat.

4. Das Nebeneinander von Geld- und Freiheitsstrafe im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB stellt dann das größere Übel dar, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe unumgänglich wäre.

Tenor:

Die Berufung des Angeklagten K. gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom 26.03.2009, 5 Ls 920 Js 39439/08 (82/08), wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass dieser wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 24.06.2008, 6 Cs 829 Js 25586/08 (473/08) sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 24.11.2008, 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08), unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter klarstellender Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 22.07.2009, 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt wird.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - N. vom 26.03.2009, 5 Ls 920 Js 39439/08 (82/08), wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

2

Mit Entscheidung vom 11.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 24.11.2008, 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08), verhängten Einsatzstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, die wegfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten.

3

Gegen beide Entscheidungen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kammer hat beide Verfahren unter Führung des erstgenannten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die der Entscheidung vom 11.06.2009 zugrunde liegenden Taten betroffen sind.

II.

4

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

5

Der heute 34-jährige Angeklagte ist ledig und Vater dreier Kinder im Alter von 12 Jahren, einem Jahr und wenigen Tagen. Während das älteste Kind bei seiner Mutter in Magdeburg lebt, befinden sich die beiden jüngeren bei deren Mutter J. D., der Lebensgefährtin des Angeklagten.

6

Der Angeklagte ist seit März 2010 bei einer niederländischen Firma zu einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.100,-- Euro beschäftigt. Er hat den Beruf des Innenausbaumonteurs erlernt.

7

Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 8.000 bis 9.000 €.

8

Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 12.04.2010 enthält u. a. die folgenden Eintragungen:

...

9

15. Am 24.06.2008, rechtskräftig seit dem 29.07.2008, verurteilte ihn das Amtsgericht N. im Verfahren 6 Cs 829 Js 25586/08 (473/08) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €, die bisher lediglich in Höhe von 460 € bezahlt ist. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

10

"Am 15.05.08 nahm er das im Geldausgabeschacht des Geldautomaten der Grafschafter Volksbank, Lingener Straße in N., von der Geschädigten V. nach einer Auszahlungsverfügung versehentlich nicht entnommene Bargeld in Höhe von 150,00 € an sich, um dieses für sich zu verwenden."

11

16. Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht N. am 24.11.08, rechtskräftig seit dem 13.04.2009, in dem Verfahren 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08) wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen die nachfolgenden Feststellungen zugrunde:

12

"Am 16.05.2008 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen S. über Ebay einen Fernseher der Marke TechniSat für 446,66 €. Obwohl der Zeuge den Kaufpreis zahlte, lieferte der Angeklagte, wie von ihm von vornherein geplant, nicht, um das Geld von dem Zeugen, gegen den er keinen Anspruch hatte, zu erhalten.

13

Ebenso verfuhr er am 20.05.2008 mit dem Zeugen W. aus Altenstadt. Diesem verkaufte der Angeklagte ein Notebook Acer für 1.100,00 €. Obwohl der Zeuge W. den Kaufpreis zahlte, lieferte der Angeklagte das Notebook, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, nicht, um das Geld von dem Zeugen, gegen den er keinen Anspruch hatte, zu erhalten."

14

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wurde gebildet aus einer Einzelstrafe von 6 Monaten für die 1. Tat und von 8 Monaten für die 2. Tat. Das Urteil ist noch nicht vollstreckt.

15

Mit Beschluss vom 22.07.09, rechtskräftig seit dem 04.08.09, sah das Amtsgericht N. im Verfahren 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08) von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ab und entschied, dass die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.08 (s. o. 15.) und die Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 24.11.08 (s. o. 16.) gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB nebeneinander bestehen bleiben sollen.

16

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

17

In der Nacht zum 30.03.2008 trafen sich in der Wohnung des Zeugen t. B. der Angeklagte und die Zeugen R., t. B., H. und S. und konsumierten Bier und Waldmeisterschnaps. Gegen 03.00 Uhr in den frühen Morgenstunden des 30.03.2008 kamen die Angeklagten überein, in die Kneipe "O. S." weiterzuziehen und unterwegs rechtsradikale Aufkleber zu verteilen. Sie klebten die Aufkleber mit den Aussagen "ANTIFA GRUPPEN ZERSCHLAGEN" und "FEUER & FLAMMEN DER NEUEN WELTORDNUNG" mit dem Hinweis auf eine Internetseite "WWW.WIDERSTAND.INFO" auf. So kamen die Angeklagten auch auf den G. Weg und entschlossen sich, an einem höher angebrachten Verkehrszeichen solche Aufkleber zu befestigen. Zu diesem Zweck bildeten die Zeugen H. und S. eine sogenannte "Räuberleiter". Als der Zeuge S. die Umgebung aus seiner erhöhten Position betrachtete, fielen ihm die Studenten V. und D. auf, die sich auf dem Heimweg von einem Konzert im Jugendzentrum befanden. Bei D. fiel dessen pink gefärbtes Haar auf. Dieses veranlasste den Zeugen S., seine Begleiter darauf hinzuweisen: "Hey, da kommen Zecken!" Die Studenten D. und V. mussten auf ihrem Weg an der Gruppe vorbei gehen, wechselten jedoch extra die Straßenseite, um eine größere Distanz zu der Gruppe herzustellen. Dabei rief der Zeuge R., dass "Zecken" hier nichts zu suchen hätten und sie sich "verpissen" sollten. Der Zeuge D. rief der Zeugin V. zu, sie solle rennen, in der Angst, dass die Gruppe ihnen folgen könnte. Dies geschah auch und alle fünf rannten über eine Strecke von ca. 50 Metern hinter den beiden her. Zunächst wurde V., die nicht schnell genug rennen konnte, von einem der Zeugen, vermutlich dem Zeugen R., nicht jedoch dem Angeklagten, zu Boden gestoßen. Die Zeugen S. und H. blieben dann in der Nähe der Zeugin V.. Die Zeugen R. und ten B. sowie der Angeklagte setzten ihre Hatz hinter dem Zeugen D. fort, der bemerkt hatte, dass seine Freundin zu Boden gebracht worden war im Begriff war umzukehren, um ihr zu helfen. Die Verfolger erreichten ihn nach ca. 10 weiteren Metern. Sie hielten ihn fest und schleppten ihn von der rechten auf die linke Straßenseite, wo sich ein paar Garagen befanden. Dort warfen sie gemeinschaftlich den Studenten mit Gewalt gegen ein Garagentor, so dass dieser zu Boden fiel. Als D. am Boden lag, schützte er mit beiden Armen sein Gesicht. Gleichwohl traten der Angeklagte und die Zeugen ten B. und R. mit ihren Füßen kräftig gegen den Kopf und das Gesicht des D.. Die größte Wucht der Tritte ist durch die schützend vor das Gesicht gehaltenen Arme abgehalten worden. Als Passanten ankündigten, die Polizei zu rufen, begaben sich alle fünf in die nahe gelegene Gaststätte "O. S.", wo der Angeklagte und die Zeugen R. und ten B. ihren "Sieg" bei weiterem Bier feierten und sinngemäß wie folgt kommentierten: "Jetzt wissen die, mit wem sie es zu tun haben."

18

Der Angeklagte war zur Tatzeit weder in seiner Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

19

Der Zeuge D. trug von der Tat eine Nasenbeinfraktur sowie Prellungen an den Augen davon. Bis ca. 1/2 Jahr nach der Tat hatte er Angst davor, abends das Haus zu verlassen und ging nur noch aus, wenn mehrere Personen dabei waren. Er muss bis heute an den Vorfall denken.

20

Die Zeugin V. trug von ihrem Sturz zu Boden Schürfwunden an der linken Hand und am rechten Knie davon. Aus Angst vor einem erneuten Übergriff geht sie seither abends nicht mehr - auch nicht in Begleitung - zu Fuß durch die Stadt, sondern legt ihre Heimwege ausschließlich mit dem Kfz oder einem Taxi zurück. Sie befand sich aufgrund der Tat in psychologischer Behandlung. Ein bei ihr vor der Tat vorhandenes Grundvertrauen ist durch die Tat zerstört worden. Sie hat die Geschehnisse bis zum heutigen Tage nicht verarbeitet und fragt sich nach wie vor, warum sie und der Zeuge D. für so einen Übergriff ausgesucht worden sind.

III.

21

Zum Geschehen vom 29./30.03.2008 hat sich der Angeklagte dergestalt eingelassen, man habe sich zunächst bei Herrn R. oder Herrn t. B. getroffen, ein wenig Alkohol getrunken und Musik gehört. Dann sei man in Richtung "Old Shatterhand" aufgebrochen. Plötzlich habe Herr S. gerufen, dass da hinten Punks liefen, Zecken. Alle, inklusive ihm selbst, seien hinterher gerannt. Dann habe es eine Rangelei gegeben. Er habe jedoch nur dabei gestanden und weder geschlagen noch getreten. Nachdem der Angeklagte zunächst angegeben hatte, Frau V. geschubst zu haben, ließ er sich ca. 2 Minuten später dergestalt ein, dass dies nicht stimme und er selbst die Zeugin V. nicht geschubst habe. Dies sei der Zeuge R. gewesen.

22

Soweit der Anklagte entgegen seiner ursprünglichen Äußerung im weiteren Verlauf der Einlassung angegeben hat, die Zeugin V. nicht selbst zu Boden geschubst zu haben, ist dies nicht zu widerlegen. Der Zeuge H. hat angegeben, seiner Erinnerung nach sei es der Zeuge R. gewesen, der das Mädchen zu Boden gebracht habe. Der Zeuge R. hat dazu ausgesagt, er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob er die Zeugin geschubst habe. Auf Vorhalt der Angaben seines Verteidigers und seiner eigenen Einlassung im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht, denen das Schubsen der Zeugin durch den damaligen Angeklagten R. zu entnehmen ist, äußerte der Zeuge R., dass das dann so gewesen sein müsse. Er hätte sich gemeldet, wenn sein Verteidiger etwas gesagt hätte, das nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Die übrigen Zeugen haben bekundet, sich nicht erinnern zu können, wer genau aus der Gruppe das Mädchen zu Boden geschubst habe. Auch die Zeugin V. konnte keine Angaben dazu machen, wer sie geschubst hat.

23

Nach alledem könnte das anfängliche Einräumen des Schubsens der Zeugin durch den Angeklagten K. auch so zu verstehen sein, dass dieser lediglich allgemein hat einräumen wollen, dass die Zeugin geschubst worden ist, ohne dass damit eine eigene Handlung bezeichnet werden sollte.

24

Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Zeugen D. nicht tätlich angegriffen, ist widerlegt durch die Aussagen der Zeugen D., V., S., H. und R., die das Geschehen - soweit sie dazu Wahrnehmungen gemacht haben - so geschildert haben, wie es den obigen Feststellungen zu entnehmen ist. Zwar haben die Zeugen D. und V. mit Ausnahme des ihnen bekannten Zeugen R. keinen der Angreifer namentlich benannt. Sie haben jedoch angegeben, von fünf Leuten, an denen sie zuvor vorüber gegangen waren, verfolgt worden zu sein. Sie, die Zeugin V., sei dann im Rennen geschubst worden und zu Boden gefallen. Drei der Angreifer hätten dann den D. verfolgt, ihn gegen eine Wand geschubst und zu Boden gebracht und dann hätten alle drei gleichermaßen auf den am Boden liegenden D. eingetreten. Wo sich die anderen beiden zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, wisse sie nicht. Der Zeuge D. hat angegeben, alle fünf seien hinter ihnen her gerannt. Er habe nur noch gesehen, dass V. auf dem Boden gelegen habe und dann sei er weggerissen und gegen ein Tor oder etwas Ähnliches geschubst worden. Es hätten mehrere, ca. 4, Personen auf ihn eingetreten, als er am Boden gelegen habe. Er habe nur noch Füße gesehen. Die Täter habe er nicht gesehen, da er sich zum Schutz die Hände vor das Gesicht gehalten habe.

25

Dies stimmt überein mit den Angaben des am Vorfall ebenfalls beteiligten und dafür bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen S.. Dieser hat angegeben, das Mädchen habe am Boden gelegen und die Zeugen R. und t. B. sowie der Angeklagte K. hätten den Zeugen D. in die E. Straße hinein verfolgt und zusammengeschlagen. Er und der Zeuge H. hätten sich zu diesem Zeitpunkt einige Meter vom Geschehen entfernt aufgehalten.

26

Auch der Zeuge H. hat angegeben, einer aus der Gruppe habe die Zeugin V. zu Boden geschubst, dann hätten Herr R., Herr ten B. und der Angeklagte K. den Zeugen D. weiter verfolgt und ihn auch eingeholt. Soweit er das Geschehen habe beobachten können, sei der Zeuge D. an den Garagen zu Boden gegangen und von allen dreien getreten worden.

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Der Zeuge R. hat bekundet, er wisse nicht mehr genau, wer - außer ihm selbst - auf den Zeugen D. eingeschlagen und eingetreten habe. Wenn er damals im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht erklärt habe, es seien t. B. und K. gewesen, dann müsse dies stimmen. Damals sei seine Erinnerung noch besser gewesen.

28

Die Aussagen der geschädigten Zeugen D. und V. waren sehr detailreich, von Emotionen getragen, jedoch ohne Belastungstendenzen, etwa soweit die Zeugen hinsichtlich der vom Angeklagten und den übrigen Angreifern getragenen Schuhen angaben, sich an die Art der Schuhe nicht erinnern zu können. Die Angaben stimmen überein mit den Aussagen der Zeugen H., S. und R., die wegen der Tat bereits jeweils der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen worden sind und somit keinen Vorteil aus einer falschen Belastung des Angeklagten K. ziehen würden.

29

An dieser Würdigung ändern auch die Angaben des Zeugen t. B. nichts. Dieser hat ausgesagt, alle fünf Beteiligten seien hinter den Zeugen D. und V. hergelaufen. Es habe auch ein Handgemenge und Schläge gegeben. Er selbst habe sich mit dem Mann, dem Zeugen D., befasst, welcher zu Boden gegangen sei. Der Zeuge R. habe neben ihm gestanden und auch geschlagen. Er habe jedoch keine Ahnung, wo sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte K. befunden habe. Vor dem Hintergrund der ansonsten noch so detailreichen Erinnerungen an den Vorfall würdigt die Kammer die Angabe, er könne sich an den Aufenthalt und eine eventuelle Beteiligung des Angeklagten K. nicht erinnern, als unglaubhaft.

30

Die Feststellungen zum sich anschließenden Geschehen in der Gaststätte beruhen au den glaubhaften Angaben des Zeugen H..

31

Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen V. und D. sowie den verlesenen ärztlichen Attesten vom 30.03.08.

32

Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer ein Gutachten eingeholt und zum Sachverständigen den Facharzt für Psychiatrie, Herrn Oberarzt S., bestellt. Der Sachverständige ist aufgrund des Aktenstudiums und der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur und eine Alkoholmissbrauchsproblematik vorlägen, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten jedoch vollständig gegeben gewesen seien. An einer Exploration durch den Sachverständigen hat der Angeklagte trotz mehrfacher Einladungen nicht teilgenommen, so dass der Sachverständige seine Erkenntnisse aus den oben genannten Quellen schöpft. Beim Angeklagten bestünden nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung weder psychische noch hirnorganische Auffälligkeiten. Er sei durchschnittlich intelligent. Die Tat habe nach dem Konsum von Bier und Waldmeisterschnaps stattgefunden. Die genauen Trinkmengen hätten weder der Angeklagte selbst noch die Zeugen erinnert. Sie hätten jedoch übereinstimmend - auch der Angeklagte in ausdrücklicher Abkehr von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - angegeben, angetrunken, jedoch nicht betrunken gewesen zu sein. Dem Angeklagten und den übrigen vier Angreifern sei es möglich gewesen, hinter den Zeugen über eine Strecke von ca. 50 m herzulaufen und diese auch einzuholen. Dies sei bei einer erheblichen Alkoholisierung nur sehr schwer möglich. Zwei der Zeugen hätten berichtet, sie hätten den Aufkleber an dem Verkehrsschild mittels einer sog. "Räuberleiter" befestigt, was ebenfalls problemlos möglich gewesen sei. Alle Zeugen hätten über einen ähnlichen Alkoholkonsum aller fünf Angreifer im Hause des t. B. berichtet. Keiner der Zeugen habe bzgl. seiner eigenen Person oder der weiteren Beteiligten über Ausfallerscheinungen berichtet. Darüber hinaus sei vom Angeklagten nach den Angaben des Zeugen H. in der Gaststätte O. S. weitergetrunken worden. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass das Einsichts- oder das Steuerungsvermögen des Angeklagten aufgrund des Alkoholkonsums vor der Tat zum Zeitpunkt der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen ist.

33

Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Zwar sei eine solche feststellbar, weil der Angeklagte nicht aus Verurteilungen lerne, ein eigenes Wertegefühl besitze, eine niedrige Frustrationstoleranz bei erhöhtem Spannungsgefühl habe und auch zu sehr wenig Empathie fähig sei, so dass die Kriterien der ICD 10 F 60.2 erfüllt seien. Diese dissozialen Aspekte erfüllten aus psychiatrischer Sicht jedoch in Ermangelung einer entsprechenden Intensität und Beeinflussung in allen Lebensbereichen nicht das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit und hätten keine Auswirkungen auf das Einsichts- oder Steuerungsvermögen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten gehabt.

34

Diese Einschätzungen des forensisch äußerst erfahrenen Sachverständigen hat die Kammer nachvollzogen. Sie decken sich mit den Eindrücken der Kammer vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat selbst angegeben, nicht betrunken gewesen zu sein. Auch hat er konkrete Erinnerungen an die Tat und kann Einzelaspekte des Geschehens benennen. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte das Unrecht seines Tuns erkannte und auch dieser Einsicht entsprechend hätte handeln können.

IV.

35

Das festgestellte Verhalten ist als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB) zu würdigen.

36

Die Kammer geht insoweit, anders als das Amtsgericht, nicht von einer einheitlichen Tat aus. Greift ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen zu verletzen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH, Beschl. v. 24.03.98, 4 StR 663/97, juris-Datenbank). Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erscheint (BGH aaO). Die Gesundheit beider Zeugen wurde verletzt, wobei es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt. Ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang, der die beiden Körperverletzungen als einheitliche Tat erscheinen lassen könnte, ist nicht gegeben. Nachdem einer der Mittäter die Zeugin V. zu Boden gebracht hatte, verfolgten der Angeklagte und die Zeugen R. und ten B. den Zeugen D., den sie erst ca. 10 m weiter einholten und dann ebenfalls verletzten.

37

An der Änderung des Schuldspruchs war die Kammer auch nicht durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von einer hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGH, Urteil vom 21.05.91, 4 StR 144/91, juris-Datenbank).

V.

38

Für beide Taten ergibt sich der maßgebliche Strafrahmen aus § 224 Abs. 1 StGB und reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. In beiden Fällen liegt kein minder schwerer Fall vor. Insbesondere aufgrund der erheblichen Tatfolgen für beide Geschädigte wie auch der Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach - auch einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten.

39

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits erheblich, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die ihm gewährten Straf(rest)aussetzungen zur Bewährung sind sämtlich widerrufen worden. Dazu kommt, dass der Zeuge D. erhebliche körperliche Verletzungsfolgen und die Zeugin V. andauernde psychische Folgen davon trugen.

40

Die Kammer hat andererseits nicht verkannt, dass der Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat auch ohne Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens zu einer Enthemmung geführt hat.

41

Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte und der weiteren in § 46 StGB erwähnten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die Tat zum Nachteil der V. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten und für die Tat zum Nachteil des D. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

42

Unter Einbeziehung der Einzelstrafen von 6 Monaten und 8 Monaten aus der Verurteilung im Verfahren 6 Ds 830 Js 33868/08 (254/08) und der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.2008 im Verfahren 6 Cs 829 Js 25586/08 (473/08) hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, insbesondere der Voreintragungen des Angeklagten, und unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Teils der einbezogenen Geldstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 7 Monaten gebildet.

43

Die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.08 hat die Kammer einbezogen.

44

Die Kammer sah sich an der Einbeziehung nicht deswegen gehindert, weil der mangelnden ausdrücklichen Gesamtstrafenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil konkludent eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB zu entnehmen wäre, die es der Kammer aus Gründen des Verschlechterungsverbotes des § 331 Abs. 1 StPO verwehren würde, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.88, 4 StR 516/87, juris-Datenbank, dort Rn 12). Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Entscheidung des erstinstanzlichen Richters über eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.08 nicht vorliegt. Sowohl bei der Entscheidung vom 11.06.09 als auch bei der Entscheidung vom 26.03.09 war die rechtskräftige und jeweils gesamtstrafenfähige Verurteilung vom 24.06.08 ausweislich der Feststellungen zu den Voreintragungen zwar bekannt. Einzelheiten zum konkreten Geschehen wurden jedoch nicht mitgeteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand wurden nicht getroffen. Bei Gesamtbetrachtung enthalten die Urteile keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Amtsgericht über die Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung bewusst war. Die bloße Kenntnis des erstinstanzlichen Tatrichters von einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung allein ist kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme einer nach §§ 53, 55 StGB zu treffenden Entscheidung (OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235, 236 [OLG Hamm 06.03.2008 - 3 Ss 68/08]). Die Kenntnis von der Vorverurteilung ersetzt nicht die nach § 55 StGB erforderliche Prüfung, ob die Strafe "vollstreckt, verjährt oder erlassen ist". Beim Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine nach § 53 Abs. 1 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es zudem regelmäßig einer besonderen Begründung, weil § 53 Abs. 2 S. 2 StGB eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel darstellt (OLG Hamm aaO).

45

Hat der erste Richter über die Bildung einer Gesamtstrafe keine Entscheidung getroffen, muss das Berufungsgericht diese nachholen, um dem aus § 55 StGB folgenden Gebot gerecht zu werden. Durch § 331 Abs. 1 StPO ist es daran nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 11.02.88, 4 StR 516/87, juris-Datenbank, dort Rn 13 ff.).

46

Die Kammer war daran auch nicht durch die Entscheidung vom 22.07.09 gehindert, die bestimmt, dass aus der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.08 und den Einzelfreiheitsstrafen aus der Verurteilung vom 24.11.08 keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden soll. Ein Eingriff in die "Rechtskraft" dieses Beschlusses war möglich und sogar geboten. § 55 StGB bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Urteile. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen. Für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag. § 55 StGB dient dazu, zufällige Verfahrensgestaltungen zu korrigieren und die durch getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile auszugleichen. Nach diesen Grundsätzen muss ein Eingriff in die Rechtskraft auch einer solchen Entscheidung möglich sein, mit der keine Gesamtstrafe gebildet, sondern von einer solchen nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB (i. V. m. § 460 StPO) abgesehen worden ist (vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 232, zur Einbeziehung von Einzelgeldstrafen und einer Freiheitsstrafe, die in einer früheren Verurteilung nebeneinander verhängt worden waren).

47

Die Kammer hat gem. §§ 53 Abs. 1, 55 StGB eine Gesamtstrafe auch mit der Geldstrafe aus der Verurteilung vom 24.06.08 gebildet. Sie ist der Auffassung, dass ein Nebeneinander von Freiheits- und Geldstrafe im vorliegenden Fall für den Angeklagten das größere Übel darstellen würde.

48

Zwar wird gem. § 54 Abs. 1 StGB auch bei Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafen die Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gebildet, d. h., der Wegfall der Geldstrafe bringt dem Angeklagten eine höhere Freiheitsstrafe ein. Eine Freiheitsstrafe ist gegenüber einer Geldstrafe nach der Ordnung der strafrechtlichen Reaktionsmittel grundsätzlich das schwerere Übel (vgl. Fischer, StGB, 56 Aufl. § 52 Rn 3, § 54 Rn 4; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 331 Rn 13). Dies ist dem gesetzlichen Regelfall der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 1 StGB jedoch immanent und damit kein besonderer Umstand, der die Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheinen ließe (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.06.01, (5) 1 Ss 365/00 (3/01), juris-Datenbank, dort Rn 14).

49

Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall keine Vergleichbarkeit zwischen den angegriffenen Rechtsgütern (Vermögen einerseits, körperliche Integrität andererseits) besteht. Bei Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter bedarf es einer Begründung, weshalb nicht gesondert auf Geldstrafe zu erkennen ist (BGH wistra 98, 58).

50

Das Nebeneinander von Freiheits- und Geldstrafe stellt sich hier deswegen rechtlich als das schwerere Übel dar, weil die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe unumgänglich wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 436). Da die Kammer auch ohne Berücksichtigung der Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen würde, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, bestünde aufgrund der nahenden Inhaftierung des Angeklagten für diesen keine Gelegenheit mehr, den noch offenen Teil der Geldstrafe (ca. 1.200 €) zu bezahlen oder abzuarbeiten. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, im Falle einer Inhaftierung hätte er nicht die finanziellen Mittel, die Strafe weiter abzubezahlen. Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe wäre gegenüber der Erhöhung der Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung das größere Übel.

51

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer nicht angeordnet. Auch dazu hat sich der Sachverständige geäußert und angegeben, beim Angeklagten liege keine Alkoholabhängigkeit, sondern nur ein problematisches Trinkverhalten und aus psychiatrischer Sicht kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Aus der Erörterung der der Verurteilung vom 11.06.09 zugrunde liegenden Taten, bzgl. derer der Angeklagte eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen E. eingeräumt hat, habe sich keinerlei Zusammenhang mit einer Alkoholisierung ergeben.

52

Auch diese Angaben des Sachverständigen hat die Kammer nachvollzogen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt scheidet bereits deswegen aus, weil die Kammer ausschließt, dass der Angeklagte die Taten im Rausch begangen hat oder sie auf einen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgehen.

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.