Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.10.1975, Az.: 8 W 125/75

Zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
8 W 125/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1975:1030.8W125.75.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 06.03.1975

Fundstelle

  • NJW 1976, 245 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 30. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX,
den Richter am Oberlandesgericht XXX,
und den Richter am Landgericht XXX
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 6. März 1975 verkündeten Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.100,- bis 1.200,- DM.

Gründe

1

Die auf § 91a Abs. 2 ZPO gestützte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Denn sie ist erst am 4.9.1975 beim Landgericht eingegangen und damit nicht innerhalb der Frist des auf verkündete Beschlüsse entsprechend anwendbaren § 516 ZPO in Verbindung mit § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden (Zöller, ZPO, 11. Aufl., § 91a Anm. 10, 11; § 577 Anm. 1, 2; Baumbauch-Albers, 33. Aufl., § 577 ZPO Anm. 2 A; Thomas-Putzo, 8. Aufl., § 577 ZPO Anm. 3; Stein-Jonas, 19. Aufl., § 577 ZPO Anm. II 1). Die Gerichtsferien waren auf den Lauf der Frist ohne Einfluß. Denn bei der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Notfrist im Sinne des § 223 Abs. 3 ZPO, während die 5 Monatsfrist des § 516 ZPO als sogenannte uneigentliche Frist § 223 Abs. 1 ZPO nicht unterfällt (Zöller a.a.O. Anm. II 1 vor § 214 ZPO).

2

Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs in BGHZ 43, 289 (293) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf in MDR 1971, S. 765 Nr. 77 führen zu keiner anderen Beurteilung. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt ist, daß eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen einer ausdrücklichen Regelung, wie sie z.B. für die Fälle der §§ 516, 552 ZPO erfolgt sei, bedürfe, bezog sich auf einen nicht zu verkündenden Beschluß in Landwirtschaftssachen, der nur formlos übersandt worden war. Mangels Verkündung schied dort eine analoge Anwendung des § 516 ZPO von vornherein aus. Hier handelt es sich jedoch um einen Beschluß nach § 91a ZPO, der verkündet worden ist. Die in MDR 1971 S. 765 auszugsweise abgedruckten Gründe des Beschlusses des OLG Düsseldorf geben lediglich die wesentlichen im BGHZ 43, 289 / 293 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte wieder und lassen offen, ob das OLG über die sofortige Beschwerde gegen einen verkündeten Beschluß zu entscheiden hatte.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.