Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.08.1991, Az.: L 1 An 212/90

Glaubhaftmachung; Quittungskarte; Leistungsgruppe; Musiker; Beitragsentrichtung; Invalidenversicherung; Zeitraum; Beweis; Zuordnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
23.08.1991
Aktenzeichen
L 1 An 212/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0823.L1AN212.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig 12.10.1990 - S 3 An 51/89

Amtlicher Leitsatz

1. Liegen Versicherungskarten mit der Berufsbezeichnung "Musiker" vor, so bestehen idR keine Anhaltspunkte dafür, daß für den Versicherten außerdem Quittungskarten ausgestellt worden und verlorengegangen sind, die Beitragsentrichtungen in der Invalidenversicherung als Musiker für weitere Zeiten innerhalb des Zeitraums beweisen könnten, für den die vorhandenen Versicherungskarten ausgestellt sind.

2. Die Zuordnung zu Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 22 FRG im Rahmen der Leistungsfeststellung erwächst nicht in Bindungswirkung, so daß eine fehlerhafte Zuordnung nach § 48 Abs 3 SGB X "auszusparen" ist (Fortführung von BSG vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 = BSGE 65, 8).