Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.10.1982, Az.: 8 U 65/82

Ausgestaltung des versicherungsvertragsrechtlichen Anspruchs eines Versicherungsnehmers einer Unfallversicherung auf Zahlung von Tagegeld für unfallbedingte ärztliche Behandlungen; Ausgestaltung des Erlöschens eines Unfallversicherungsvertragsverhältnisses durch Erklärung eines Konkursverwalters und fehlender Umstellung des Versicherungsverhältnisses durch eine Veränderungsanzeige; Ausgestaltung des Eintritts des Verlustes eines versicherungsrechtlichen Erfüllungsanspruchs gem. § 17 Abs. 2 Konkursordnung (KO)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.10.1982
Aktenzeichen
8 U 65/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1982:1008.8U65.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 16.02.1982 - AZ: 5 O 516/81

Fundstelle

  • VersR 1986, 1099-1100 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1982
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 16. Februar 1982 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger zu 1) 7/10 und die Klägerin zu 2) 3/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsbeschwer für den Kläger zu 1): 4.410 DM, für die Klägerin zu 2): 1.890 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1) hat 1978 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), für die Dauer von 10 Jahren eine Unfallversicherung genommen, nach welcher u.a. für jeden Tag unfallbedingter ärztlicher Behandlung ein Tagegeld von 30 DM zu leisten war. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 24. Februar 1978, auf den Bezug genommen wird.

2

Nachdem Ende August 1980 über das Vermögen des Klägers zu 1) der Konkurs eröffnet worden war, hat der Konkursverwalter mit Schreiben vom 15. September 1980 der Beklagten auf deren entsprechende Anfrage mitgeteilt, er übernehme u.a. die Unfallversicherung nicht. Zu dieser Zeit war die Prämie für das bis zum 28. Februar 1981 laufende Versicherungsjahr von dem Kläger zu 1) bereits entrichtet.

3

Die Kläger sind am 14. Januar 1982 verunglückt und haben aus Anlaß der dadurch erforderlich gewordenen ärztlichen Behandlung von der Beklagten das vereinbarte Tagegeld gefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18. Februar 1981 Leistungen mit der Begründung verweigert, das Versicherungsverhältnis sei durch die oben erwähnten Erklärung des Konkursverwalters erloschen. Darauf hat der Kläger zu 1) die Beklagte über deren Vermittlungsagenten ... unter dem 25. Februar 1981 im Rahmen einer "Veränderungsanzeige" gebeten, den Unfallversicherungsvertrag von jährlicher auf vierteljährliche Prämienzahlung umzustellen, und gleichzeitig Zahlung in Höhe einer Vierteljahresprämie geleistet; diese hat die Beklagte im Juni 1981 zurücküberwiesen. - Am 2. April 1981 ist der Kläger zu 1) erneut verunglückt; wegen der dabei erlittenen Verletzungen ist er in der Folgezeit wiederum ärztlich behandelt worden.

4

Der Konkursverwalter hat dem Kläger zu 1) erklärt, er betrachte Ansprüche aus der Unfallversicherung als nicht zur Masse gehörig und ermächtige ihn, solche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

5

Die Kläger haben Zahlung ihnen vermeintlich zustehender Tagegelder gefordert, und zwar der Kläger zu 1) insgesamt 4.410 DM. für 77 Behandlungstage und weitere 70 Behandlungstage und die Klägerin zu 2) 1.890 DM für 63 Behandlungstage. Sie haben dazu ausgeführt: Die Erklärung des Konkursverwalters vom 15. September 1980 könne die Beziehungen der Klägerin zur 2) zur Beklagten schon deshalb nicht berührt haben, weil diese selbständige Versicherungsnehmerin und ihr Vermögen vom Konkurs nicht betroffen sei. Unabhängig davon habe die Weigerung des Konkursverwalters, den Unfallversicherungsvertrag zu übernehmen, diesen ohnehin nicht beendet, jedenfalls aber nicht vor Ablauf des seinerzeit bezahlten Vesicherungsjahres. Schließlich habe die Beklagte den Vertrag nach dem 1. März 1980 fortgesetzt und insbesondere eine Prämie entgegengenommen.

6

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 6.300 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 2. April 1980 zu Händen des Klägers zu 1) zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat erwidert: Eine Vertragsbeziehung habe nur zum Kläger zu 1) bestanden; die Klägerin zu 2) als lediglich versicherte Ehefrau sei daher nicht befugt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Solche Ansprüche bestünden im übrigen weder für sie noch für den Kläger zu 1), denn durch die Erklärung des Konkursverwalters vom 15. September 1980 habe die Vertragsbeziehung ihr Ende gefunden. Sie sei auch nicht etwa später erneuert worden.

9

Das Landgericht hat mit dem am 16. Februar 1982 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

10

Gegen die ihnen am 19. Februar 1982 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 19. März 1982 Berufung eingelegt, welche sie am 14. April 1982 begründet haben.

11

Die Kläger wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und treten den Rechtsausführungen des Landgerichts entgegen. Sie beantragen,

unter Änderung des angefochtenen Urteils nach hrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre erstinstanzliche Sachdarstellung. Ergänzend trägt sie vor: Sie habe die von dem Kläger zu 1) erbetene Fortsetzung des Vertrags mit Schreiben vom 27. Februar 1981 abgelehnt. Soweit ihre Beitragsabteilung den Kläger zu 1) später wegen einer Teilprämie gemahnt habe, sei das ein Versehen der Buchhaltung gewesen, über welches des Kläger zu 1) unterrichtet worden sei.

14

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt erfolglos, denn die Klage der Klägerin zu 2) ist unzulässig, die des Klägers zu 1) unbegründet.

16

1.

Soweit die Klägerin zu 2) weiterhin begehrt, ihr zu Händen des Klägers zu 1) ein Tagegeld von insgesamt 1.890 DM zu zahlen, steht dem selbst dann, wenn die Beklagte am 14. Januar 1981 entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger die ursprünglich versicherte Gefahr noch getragen haben sollte, entgegen, daß sie zur Geltendmachung eines Anspruchs auf eine etwa geschuldete Versicherungsleistung nicht berechtigt, also nicht prozeßführungsbefugt ist, so daß ihre Klage unzulässig ist.

17

Ausweislich des Versicherungsscheins vom 24. Februar 1978, welcher die unwiderlegte Vermutung für sich hat, daß er den Vertragsinhalt richtig und vollständig wiedergibt, ist Versicherungsnehmer der Kläger zu 1). Soweit dieser das im Versicherungsschein beschriebene Risiko aus Unfällen der Klägerin zu 2) versichert hat, hat er entweder ein eigenes Risiko gedeckt, das darin bestanden haben könnte, daß die Klägerin zu 2) in seinem Bauunternehmen beschäftigt war, oder aber eine Versicherung für Rechnung seiner Ehefrau genommen (§§179 Abs. 2, 74 Abs. 1 VVG). Gegenüber dem Inhalt des Versicherungsscheins, aus welchem sich nichts dafür ergibt, daß die Klägerin zu 2) selbst Versicherungsnehmerin oder wenigstens Begünstigte eines echten Vertrags zu ihren Gunsten geworden wäre, hätte sie zur Darlegung ihrer Rechtsbehauptung, sie sei nicht lediglich Versicherte, Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich etwa hätte ergeben können, daß der Kläger zu 1) den Versicherungsvertrag, soweit er sie betraf, als ihr Vertreter für sie geschlossen habe (§74 Abs. 2 VVG). Solchen Sachvortrag hat die Klägerin zu 2) jedoch nicht einmal andeutungsweise gehalten. - Ist sie danach günstigstenfalls Versicherte, so steht ihr zwar das Recht auf eine Versicherungsleistung zu, jedoch ist zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs allein der Kläger zu 1) berechtigt (§16 Nr. 1 Satz 2 AUB). Ihre Klage ist daher - wie in entsprechenden Fällen des Auseinanderfallens von materieller Rechtsinhaberschaft und der Berechtigung zur Geltendmachung im Prozeß mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig, ihre Berufung daher unbegründet.

18

2.

Die Berufung des Klägers zu 1) scheitert daran, daß der Konkursverwalter durch seine Erklärung vom 15. September 1980, die Unfallversicherung nicht übernehmen zu wollen, die beiderseitigen Ansprüche auf weitere Erfüllung des Versicherungsvertrags zum Erlöschen gebracht hat, und daß die Parteien die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses in späterer Zeit nicht wirksam vereinbart haben. Daher hat die Beklagte zur Zeit der behaupteten Versicherungsfälle die versicherten Gefahren nicht getragen. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger zu 1) hilfsweise für den Fall, daß die Klägerin zu 2) nicht prozeßführungsbefugt ist, deren vermeintlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung verfolgt.

19

a)

Die in dem Versicherungsschein vom 24. Februar 1978 dokumentierte Unfallversicherung war ein zweiseitiger Vertrag, welcher bei Konkurseröffnung weder von dem Kläger zu 1) als dem Gemeinschuldner noch von der Beklagten vollständig erfüllt gewesen ist. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Versicherung bis zum 1. März 1988 laufen sollte und daß weder der Kläger zu 1) die gesamten bis dahin zu entrichtenden Prämien gezahlt noch die Beklagte ihre in der Gefahrtragung bestehende Leistung voll erbracht hatte. Der Konkursverwalter war deshalb auf die unstreitig an ihn ergangene Aufforderung der Beklagten gehalten, sich unverzüglich darüber zu erklären, ob er Erfüllung des Vertrags verlangen wolle (§17 Abs. 2 KO). Er hat sein Wahlrecht durch die Erklärung vom 15. September 1980, er übernehme den Vertrag nicht, unmißverständlich im Sinne der Erfüllungsablehnung ausgeübt. Daraus aber folgt, daß nunmehr keiner der Vertragspartner Erfüllung verlangen kann, daß also insbesondere durch die behaupteten Versicherungsfälle Leistungsansprüche des Klägers zu 1) nicht ausgelöst worden sind und daß dies wegen der Abhängigkeit der Rechte der Klägerin zu 2) als der Versicherten von denen des Klägers zu 1) als des Versicherungsnehmers auch gegen sie gilt.

20

b)

Daß der Anspruch des Klägers zu 1) auf Gefahrtragung auch insoweit, als er sich auf einen Zeitraum bezog, für welchen die Prämie schon entrichtet war, durch die ablehnende Erklärung des Konkursverwalters erloschen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der für einen bestimmten Zeitraum geschlossene Versicherungsvertrag ist rechtlich eine Einheit und darf nicht - etwa nach Maßgabe der Zeiträume für die Prämienberechnung, hier der sogenannten Versicherungsjahre - in eine Kette von Versicherungsverträgen zerlegt werden. Deshalb konnte die Entscheidung des Konkursverwalters, ob er den Vertrag auf Kosten der Masse beibehalten solle, nur einheitlich für den gesamten Vertrag fallen und sich nicht auf solche Zeiträume beschränken, für welche der Gemeinschuldner die Prämie noch nicht entrichtet hatte. Demgemäß bezog sich die Erklärung des Konkursverwalters vom 15. September 1980 nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach einer an der Rechtslage orientierten Auslegung unzweifelhaft auf die Unfallversicherung als Ganzes. Spätestens mit dem Zugang dieser Erklärung, der unstreitig alsbald und insbesondere vor dem behaupteten Versicherungsfall vom 14. Januar 1981 geschehen ist, ist danach der Anspruch des Klägers zu 1) als des Gemeinschuldners auf Vertragserfüllung weggefallen, d.h. die Beklagte hat seither und mithin auch zur Zeit des Unfalls am 15. Januar 1981 die versicherte Gefahr aus Unfällen des Klägers zu 1) nicht mehr getragen. An dieser Rechtslage, daß nämlich die Gefahrtragung der Beklagten ihr Ende gefunden hat, hat sich bis zu dem zweiten Unfall vom 8. April 1981 nichts zu Gunsten des Klägers zu 1) geändert. Zwar hätte es den Parteien freigestanden, den Versicherungsvertrag zu erneuern. Das ist jedoch nicht geschehen. Indem der Kläger zu 1) der Beklagten über deren Vermittlungsagenten ... antrug, vom 1. März 1981 an von jährlich zur vierteljährlichen Prämienzahlung überzugehen, hat er ihr zwar die Fortsetzung des Vertrags zu geänderten Bedingungen, d.h. einen Neuabschluß angeboten. Auf dieses Angebot ist die Beklagte jedoch nicht eingegangen; sie hat nämlich nicht nur mit Schreiben vom 27. Februar 1981 den Kläger dahin unterrichtet, daß sie eine Fortsetzung des Vertrags nicht wünsche, sondern auch eine Annahme seines ihr später zugegangenen Angebots auf Umstellung der Prämienfälligkeit weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt. Dazu hätte nach den Verkehrsgepflogenheiten im Versicherungswesen die Übersendung eines neuen Versicherungsscheins, zumindest aber eines Nachtrags gehört, was jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) unterblieben ist. Daß ... von dem Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der Aufnahme der "Veränderungsanzeige" vom 25. Februar 1981 eine Vierteljahresprämie entgegengenommen hat, hat die Beklagte ebensowenig zur Annahme verpflichtet, wie darin etwa eine Annahmeerklärung gefunden werden kann. Auch später ist eine Annahme des in der "Veränderungsanzeige" womöglich enthaltenen Antrags auf Neuabschluß der Unfallversicherung nicht erklärt worden; eine solche Erklärung kann insbesondere in der routinemäßigen Anmahnung einer vermeintlich geschuldeten Folgeprämie nicht gefunden werden.

21

c)

Daß der Verlust des Erfüllungsanspruchs, welcher nach §17 Abs. 2 KO durch die Erklärung des Konkursverwalters vom 15. September 1980 eingetreten ist, sich auf die Rechte der Klägerin zu 2) als der Mitversicherten erstreckt, beruht auf der Abhängigkeit dieser Rechte von denen des Klägers zu 1) als des Versicherungsnehmers. Auch der Unfallversicherungsvertrag für fremde Rechnung, der - wie hier - nicht echter Vertrag zugunsten eines Dritten ist, entspricht dem Bilde eines solchen Vertrags, so daß die Bestimmungen der §§328 ff. BGB unmittelbar anwendbar sind. Danach stehen Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis, wie sie hier gegenüber dem Kläger zu 1) nach §17 Abs. 2 KO begründet sind, auch dem Recht der Klägerin zu 2) entgegen (§334 BGB). Die Klägerin zu 2) als Versicherte konnte aus dem für ihre Rechnung geschlossenen Vertrag Ansprüche nur insoweit behalten, als dies dem Schicksal des von dem Kläger zu 1) geschlossenen Vertrags entsprach. Daraus, daß ihr Vermögen von dem Konkurs des Klägers zu 1) nicht betroffen gewesen ist, rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. Zwar wäre ein Anspruch auf eine nicht durch Unfalltod ausgelöste Versicherungsleistung ohne Durchgang durch das Vermögen des Klägers zu 1) als des Gemeinschuldners in der Person der Klägerin zu 2) entstanden und daher nicht in die Masse gefallen. Damit ist die Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters über den Versicherungsvertrag auch insoweit, als er Fremdversicherung zugunsten der Klägerin zu 2) gewesen ist, jedoch nur auf den ersten Blick nicht vereinbar. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich nämlich, daß die für den Fall des Unfalltodes der Klägerin zu 2) vorgesehene Bezugsberechtigung des Klägers zu 1) die Masse in den Genuß der entsprechenden Versicherungssumme bringen mußte, und daß deshalb durch Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Konkursverwalter dem Kläger zu 1) die sonst gegebene Möglichkeit entzogen werden mußte, durch anderweitige Bestimmung eines Bezugsberechtigten der Masse die Hoffnung auf eine etwaige Versicherungsleistung zu nehmen (vgl. dazu Bruck/Möller/Sieck, 8. Aufl., §74 VVG Rdn 38; §§75-76 VVG Rdn 41). Aus diesem Grund war der Konkursverwalter danach auch berechtigt, sich für Nichterfüllung des Versicherungsvertrages als einer die Klägerin zu 2) betreffenden Fremdversicherung zu entscheiden. Ob dies im Hinblick darauf, daß die Prämie schon für einen längeren Zeitraum nach Konkurseröffnung bezahlt gewesen ist, zweckmäßig war, oder ob der Konkursverwalter besser daran getan hätte, den Vertrag freizugeben, soweit er die Klägerin zu 2) betraf, ist hier nicht zu entscheiden.

22

Die Kosten ihres aus diesen Gründen erfolglosen Rechtsmittels haben nach §97 Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen, wobei gemäß §100 Abs. 2 ZPO ihre erheblich verschiedene Beteiligung am Rechtsstreit zum Maßstab genommen wird. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§708 Nr. 10, 713 ZPO, denn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfände, liegen unzweifelhaft nicht vor.