§ 1 AzubiWahlVO-MJ
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)
- Amtliche Abkürzung
- AzubiWahlVO-MJ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470
(1) 1Bei den Wahlen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz sind
- 1.
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter,
- 2.
Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter,
- 3.
Gerichtssekretäranwärterinnen und Gerichtssekretäranwärter,
- 4.
Justizwachtmeisteranwärterinnen und Justizwachtmeisteranwärter sowie
- 5.
Justizhelferinnen und Justizhelfer, die noch keine Eignungsprüfung für den einfachen Justizdienst oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben,
nur bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt. 2Ausbildungsgericht ist die Ausbildungsstelle, der die in Satz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag zur Durchführung ihrer Ausbildung zugewiesen oder bei der sie als Beschäftigte eingestellt sind.
(2) 1Sind die in Absatz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag einem Bildungsinstitut der Verwaltung oder einer Fachhochschule zur theoretischen Ausbildung zugewiesen, so sind sie bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt, dem sie zuletzt zugewiesen waren. 2Waren die in Absatz 1 genannten Auszubildenden vor Beginn ihrer theoretischen Ausbildung keinem Ausbildungsgericht zugewiesen, so sind sie bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter und sonstigen Auszubildenden des Justizvollzugsdienstes sind bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.