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  • ab 27.06.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 AzubiWahlVO-MJ

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)
Amtliche Abkürzung
AzubiWahlVO-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 20. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 342) außer Kraft.

Hannover, den 9. Juni 2008

Niedersächsisches Justizministerium

B u s e m a n n
Minister