AzubiWahlVO-MJ,NI - Auszubildenden-Wahlberechtigungs-Verordnung-Justizministerium

Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)
Amtliche Abkürzung
AzubiWahlVO-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Vom 9. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 216 - VORIS 20470 -)

Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1 AzubiWahlVO-MJ

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)
Amtliche Abkürzung
AzubiWahlVO-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

(1) 1Bei den Wahlen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz sind

  1. 1.

    Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter,

  2. 2.

    Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter,

  3. 3.

    Gerichtssekretäranwärterinnen und Gerichtssekretäranwärter,

  4. 4.

    Justizwachtmeisteranwärterinnen und Justizwachtmeisteranwärter sowie

  5. 5.

    Justizhelferinnen und Justizhelfer, die noch keine Eignungsprüfung für den einfachen Justizdienst oder eine vergleichbare Prüfung bestanden haben,

nur bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt. 2Ausbildungsgericht ist die Ausbildungsstelle, der die in Satz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag zur Durchführung ihrer Ausbildung zugewiesen oder bei der sie als Beschäftigte eingestellt sind.

(2) 1Sind die in Absatz 1 genannten Auszubildenden am Wahltag einem Bildungsinstitut der Verwaltung oder einer Fachhochschule zur theoretischen Ausbildung zugewiesen, so sind sie bei dem Ausbildungsgericht wahlberechtigt, dem sie zuletzt zugewiesen waren. 2Waren die in Absatz 1 genannten Auszubildenden vor Beginn ihrer theoretischen Ausbildung keinem Ausbildungsgericht zugewiesen, so sind sie bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter und sonstigen Auszubildenden des Justizvollzugsdienstes sind bei ihrer Einstellungsbehörde wahlberechtigt.

§ 2 AzubiWahlVO-MJ

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AzubiWahlVO-MJ)
Amtliche Abkürzung
AzubiWahlVO-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahlberechtigung von Auszubildenden zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 20. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 342) außer Kraft.

Hannover, den 9. Juni 2008

Niedersächsisches Justizministerium

B u s e m a n n
Minister