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§ 14 LBS NordWest-StV - Rechtsaufsicht (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach § 16 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die LBS NordWest untersteht der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht wird durch das für die Sparkassenaufsicht im Land Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS NordWest im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS NordWest unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie mündliche oder schriftliche Berichte und Akten anfordern. Zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben kann sie sich Gutachten externer Dritter bedienen. Die Kosten hierfür sind von der LBS NordWest zu erstatten. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS NordWest zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS NordWest, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die LBS NordWest die gesetzlichen, insbesondere die ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS NordWest anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die LBS NordWest der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der LBS NordWest das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.