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§ 2 NJAG - Zweck der ersten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Die erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.