§ 1 NRettDG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen
- 1.innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,
- 2.durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,
- 3.mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und
- 4.Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz in der Fassung vom 21. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Dritten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.