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§ 1 NRettDG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen

  1. 1.
    innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,
  2. 2.
    durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,
  3. 3.
    mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und
  4. 4.
    Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.

(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz in der Fassung vom 21. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Dritten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.