§ 20 NESG - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Der Betreiber der Seilbahn hat die Seilbahn jährlich von einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Schlepplifte sind abweichend von Satz 1 jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde den Prüfbericht unverzüglich vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachuntersuchung anordnen. Sie kann die Überprüfungsintervalle verkürzen, wenn es der Zustand der Anlage erfordert.
(2) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind.
(3) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er hat ferner zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsakt begründeten Pflichten innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmittel und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu ermöglichen.
(4) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse, der EG-Konformitätserklärungen und der zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Anlage aufzubewahren.