§ 19 NESG - Versicherungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
Der Betreiber der Seilbahn muss zur Deckung der Personenschäden und Sachschäden, für die er aufgrund des Seilbahnbetriebes einzustehen hat, haftpflichtversichert sein. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird.