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§ 5 LBS NordWest-StV - Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Träger der LBS NordWest sind

  1. 1.

    der Rheinische Sparkassen- und Giroverband,

  2. 2.

    der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband,

  3. 3.

    der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband,

  4. 4.

    die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - sowie

  5. 5.

    die Landesbank Berlin AG als Beliehene im Sinne des Absatzes 2,

sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

(2) Die Landesbank Berlin AG wird hiermit von den Vertragschließenden mit der Aufgabe beliehen, Trägerin der LBS NordWest zu sein.

(3) Die Träger unterstützen die LBS NordWest bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS NordWest gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS NordWest Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(4) Die LBS NordWest kann juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts als Beliehene im Sinne des Absatzes 5 als Träger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Sie kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die jeweiligen Träger der LBS NordWest und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium juristische Personen des Privatrechts mit der Aufgabe beleihen, Träger der LBS NordWest zu sein. Die Beleihung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der LBS NordWest, deren Träger und der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgabe bieten. Die Beleihung ist zu widerrufen, sofern die beliehene juristische Person die in Absatz 3 genannte Aufgabe nachhaltig nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann.

(6) Die Beliehenen unterliegen hinsichtlich ihrer Trägerschaft an der LBS NordWest der Rechtsaufsicht gemäß § 14.

(7) Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS NordWest, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der LBS NordWest, mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere nach Absatz 5 beliehene juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft sowie die zugleich erfolgende Übertragung der Beteiligung am Stammkapital der LBS NordWest erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und dem oder den übernehmenden Trägern. In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und im Fall mehrerer Erwerber die Höhe der jeweils zu übertragenden Beteiligung am Stammkapital zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Staatsvertrags im Einklang steht. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(8) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der LBS NordWest mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf die LBS NordWest übertragen. Ein Erwerb durch die LBS NordWest ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb vorhanden ist oder gebildet werden könnte und das Eigenkapital mindestens in Höhe des Stammkapitals erhalten bleibt. In diesem Fall erwirbt die LBS NordWest die Beteiligung als eigenen Anteil gemäß § 7 Absatz 3. Die Übertragung der Beteiligung am Stammkapital erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und der LBS NordWest. In dem Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs und der Zeitpunkt des Übergangs der Beteiligung zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag mit den Vorschriften dieses Staatsvertrags im Einklang steht. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. Im Fall der vollständigen Übertragung der Beteiligung am Stammkapital und des damit verbundenen Verlusts der Trägerstellung ist das Ausscheiden des übertragenden Trägers aus dem Trägerkreis der LBS NordWest kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

(9) Die LBS NordWest kann ihre als eigene Anteile gehaltene Beteiligung am Stammkapital der LBS NordWest mit Zustimmung der Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere nach Absatz 5 beliehene juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Übertragung der Beteiligung am Stammkapital erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der LBS NordWest und dem oder den Erwerbern. In dem Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Beteiligung am Stammkapital und im Fall mehrerer Erwerber die Höhe der jeweils zu übertragenden Beteiligung am Stammkapital zu regeln. Der oder die Erwerber werden zum Zeitpunkt des Übergangs der Beteiligung am Stammkapital Träger der LBS NordWest. Absatz 7 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.