Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.2007, Az.: 13 K 10721/03
Aufwendungen für Golf und Tennis; Aufwendungen Geburtstagsfeier
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.2007
- Aktenzeichen
- 13 K 10721/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 56983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2007:1211.13K10721.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 29.12.2008 - AZ: X B 123/08
Rechtsgrundlagen
- EStG § 4 Abs. 5 Satz 1
- EStG § 12 Nr. 1
Fundstelle
- Jurion-Abstract 2007, 228735 (Zusammenfassung)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Aufwendungen für ein Golfturnier, für die Firmenmitgliedschaft in einem Golfclub und für die Firmenloge während der ATP-Tour sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als BA abzugsfähig.
- 2.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Die Aufwendungen sollen generell nicht abziehbar sein, weil sie bereits ihrer Art nach unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen.
- 3.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsräume zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für ein Golfturnier als auch für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub.
- 4.
Aufwendungen für eine Loge zur ATP-Tour sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
- 5.
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Repräsentationsaufwendungen.
Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht seit vielen Jahren gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Immobilien. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1999 machte er u.a. die folgenden Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend:
Aufwendungen für ein Golfturnier am §§ 1999 auf der Golfanlage des Golfclubs G in Höhe von 12.676,03 DM (netto), zu dem die Firma des Klägers eingeladen hatte. Ausweislich der Startliste traten 58 Spieler zum Start an. Hierüber erhielt der Kläger eine Rechnung des Golfclubs G mit Datum vom §§ 1999 über 3.400,00 DM (58 Teilnehmer x 50,00 DM sowie 500,00 DM für die Vorbereitung und Auswertung des Turniers) sowie eine Rechnung des Restaurants N vom §§ 1999 über 10.760,20 DM (brutto) insbesondere für Speisen und Getränke (7.263,10 DM netto) und Turnierverpflegung (1.822,43 DM netto).
Aufwendungen für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub K in Höhe von 22.294,00 DM (netto).
Aufwendungen für eine Loge mit 7 Sitzplätzen während der ATP-Tour 1999 vom ... bis ...1999 in Höhe von 37.500,00 DM (netto).
Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes S am §§ 1999 im Restaurant M in Höhe von 30.439,14 DM (netto).
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 102.909,17 DM unter Verweis auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zum Betriebsausgabenabzug zu und setzte die Einkommensteuer für 1999 mit Bescheid vom ... auf ... DM fest. Hiergegen legte der Kläger am ... Einspruch ein.
Mit Bescheid vom ... änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 1999 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) aus anderen Gründen und setzte die Einkommensteuer auf ... DM fest.
Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger vor: Die Firmenmitgliedschaft im Golfclub sei ausschließlich betrieblich veranlasst, da der Vorsitzende des Clubs Eigentümer großer Grundstücksobjekte sei, die von der Firma des Klägers vermarktet würden. Außerdem resultierten aus dieser Geschäftsverbindung Kontakte zu anderen Investoren, die für seine Tätigkeit unverzichtbar seien. Bei den Aufwendungen für die während der ATP-Tour angemietete Loge handele es sich um diverse Kundenveranstaltungen seiner Firma. Die Übernahme der Kosten für die Feier anlässlich des ... Geburtstages seines ebenfalls als selbständiger Immobilienmakler tätigen Sohnes habe gleichfalls der Pflege der Geschäftsbeziehungen und der Neuanbahnung von Großprojekten gedient. Er sei aber damit einverstanden, wenn lediglich die anteiligen Aufwendungen für die 45 Geschäftspartner der insgesamt 96 geladenen Gäste zum Betriebsausgabenabzug zugelassen würden.
Am ... fand auf Wunsch des Klägers eine ausführliche Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 364 a AO an Amtsstelle statt. Darin wurde nicht mehr am Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes festgehalten. Im Übrigen stellte der Klägervertreter die Schwierigkeiten der Akquise von geeigneten Geschäftspartnern auf dem Immobilienmarkt dar. So seien Einladungen zu Events und Golfturnieren ein neues "Marketinginstrument". Ohne diese Veranstaltungen seien einige der getätigten Geschäftsabschlüsse nicht zu realisieren gewesen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Oberfinanzdirektion ... stelle sich die Frage, ob die streitigen Aufwendungen analog zu der gesetzlichen Regelung bezüglich der Bewirtungsaufwendungen in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gegebenenfalls prozentual, d.h. zu 80 % anerkannt werden könnten.
Mit Schreiben vom ... teilte das Finanzamt nach Antwort durch die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Loge anlässlich der ATP-Tour 1999 grundsätzlich insoweit zum Betriebsausgabenabzug zugelassen würden, als die Einladungen als Gegenleistung für bestimmte, in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen der Gäste erfolgt seien. Die Aufwendungen für die Durchführung von Golfturnieren und die Firmenmitgliedschaft im Golfclub seien ebenso wie die hiermit in Zusammenhang stehenden Bewirtungsaufwendungen nicht abzugsfähig, da der Gesetzgeber diese Aufwendungen trotz des grundsätzlich bestehenden betrieblichen Veranlassungszusammenhangs typisierend in voller Höhe als unangemessen ansehe.
Der Kläger ersuchte daraufhin um einen Besprechungstermin bei der Oberfinanzdirektion .... Anlässlich dieser Besprechung am ... verpflichtete er sich, Unterlagen an das Finanzamt einzureichen, aus denen die getätigten Projekte der Kunden, die der Einladung in die anlässlich der ATP-Tour angemietete Loge gefolgt seien, ersichtlich seien. Im Übrigen erläuterte er anhand von Beispielen, wie bei einer gemeinsamen Partie Golf Kontakte zu wichtigen Kunden aufgebaut worden seien. Seiner Ansicht nach sei Golf nicht mehr der elitäre Ausnahmesport, so dass die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG in diesem Zusammenhang nicht mehr anzuwenden sei. Zwar hielt die Oberfinanzdirektion im Ergebnis an ihrer bisherigen Beurteilung der Aufwendungen fest. Gleichwohl wurde vereinbart, dass die Problematik wegen ihrer erheblichen Breitenwirkung vor einem finanzgerichtlichen Verfahren auf Bund-/Länder-Ebene erörtert werden sollte.
Mit Schreiben vom ... stellte der Kläger die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und den anlässlich der ATP-Tour 1999 eingeladenen Kunden dar und nahm folgende Aufteilung des (Brutto-) Tagespreises von 1.035,71 DM vor:
Aufwendungen für die Karte: | 75,00 DM |
---|---|
Aufwendungen für Werbung: | 375,00 DM |
Aufwendungen für die Bewirtung: | 585,17 DM |
Mit Schreiben vom ... teilte das Finanzamt dem Kläger daraufhin mit, dass es seiner Aufteilung insoweit nicht folgen könne, als der auf den Eintritt entfallende Anteil zu gering und der auf die Bewirtung entfallende Anteil zu hoch sei. Es sei daher beabsichtigt, den jeweiligen Aufwand im Wege der Schätzung zu dritteln. Konkrete Einwände gegen diese Aufteilung wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
Mit Einspruchsbescheid vom ... setzte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer für 1999 von bisher ... ... (= ... DM) auf ... ... (= ... DM) fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Darin erkannte es nunmehr einen Teil der auf die Loge zur ATP-Tour 1999 entfallenden Aufwendungen in Höhe von 22.500,00 DM als weitere Betriebsausgaben an. Hierzu kam das Finanzamt, indem es die insgesamt für die ATP-Tour 1999 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 37.500,00 DM jeweils zu einem Drittel als Aufwendungen für Werbung, für Bewirtung und für Geschenke (Logenplätze) ansah und die auf die Werbung (12.500,00 DM) und die Bewirtung (80 % von 12. 500 DM = 10.000,00 DM) entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannte. Die Aufwendungen für die Durchführung des Golfturniers und die Firmenmitgliedschaft im Golfclub seien weiterhin nicht abzugsfähig. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abzugsfähig. Trotz des grundsätzlich bestehenden betrieblichen Veranlassungszusammenhangs sehe der Gesetzgeber die Aufwendungen in voller Höhe als unangemessen an. Aufwendungen für ähnliche Zwecke seien gegeben, wenn sie in ähnlicher Weise einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienten. Unter die ähnlichen Zwecke fielen beispielsweise sportliche und unterhaltende Betätigungen wie Golf, Reiten, Tennis, Fliegen, Safaris u.ä.m. Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG könnten durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtungen entstehen. Es sei ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handele. Auch die Kosten für die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fielen unter das Abzugsverbot.
Hiergegen hat der Kläger am ... Klage erhoben. Während er mit seiner Klage zunächst die Berücksichtigung weiterer 80.409,17 DM als Betriebsausgaben begehrte (102.909,17 DM abzüglich der im Einspruchsverfahren anerkannten 22.500,00 DM), macht er nunmehr nur noch folgende Aufwendungen als weitere Betriebsausgaben geltend:
Aufwendungen für ein Golfturnier: | 12.676,00 DM (netto) |
---|---|
Firmenmitgliedschaft im Golfclub K: | 22.294,00 DM (netto) |
Loge ATP-Tour 1999: | 15.000,00 DM (netto) |
Geburtstagsfeier für seinen Sohn: | 14.268,00 DM (netto) |
gesamt: | 64.238,00 DM (netto) |
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:
Für die Vermarktung hochwertiger Immobilien sei es heutzutage nicht mehr ausreichend, potentielle Kunden z.B. in ein Gourmet-Restaurant einzuladen. Vielmehr finde die Akquise in einem anderen Umfeld, z.B. auf einem Golfplatz statt. Golf sei heute nicht mehr der elitäre Ausnahmesport. Die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sei daher auf diesen Sport nicht mehr anzuwenden. Die Firmenmitgliedschaft im Golfclub beruhe ausschließlich auf eigenbetrieblichem Interesse. Der Kläger und sein als selbständiger Immobilienmakler tätiger Sohn S seien privat Mitglied im Golfclub G. Die Firmenmitgliedschaft sei dagegen beim Golfclub K abgeschlossen worden, weil diese Anlage weltweit bekannt sei und viele Kunden gerade auf diesem Golfplatz gerne einmal spielen würden. Hintergrund sei das Recht, jeweils einen Geschäftspartner greenfee-frei mitspielen zu lassen. Bei der Einladung zum Golfspiel gehe es allerdings nicht darum, das gemeinsame Interesse an einer Freizeitgestaltung auszuleben, sondern darum, geschäftliche Kontakte anzubahnen und herzustellen. Zum Golfspiel würden gezielt mögliche Geschäftspartner zusammengebracht. Hieraus ergäbe sich eine hervorragende Möglichkeit für Geschäftsabschlüsse, für die der Kläger dann die Provision erhalte. Die Einladung zum Golf diene so der Sicherung und Erhöhung von Umsatz, Gewinn und Ansehen der Firma des Klägers. Die Aufwendungen seien auch nicht unangemessen, da sie im Vergleich zu dem dadurch erzielten Ertrag unerheblich seien.
Zur ATP-Tour 1999 hätten nur die Geschäftspartner eine Einladung erhalten, mit denen entweder laufend Geschäftsabschlüsse getätigt worden seien oder mit denen ein Vertragsabschluss kurz bevor gestanden habe. Allerdings sei im Immobiliengeschäft nicht eindeutig vorhersehbar, wann Geschäftsabschlüsse tatsächlich zustande kämen. In einigen Fällen gebe es eine erhebliche Vorlaufzeit. Das Pauschalentgelt für die Loge habe das Eintrittsgeld, Werbung (z.B. Werbeschild für die Firma des Klägers) und Bewirtungskosten umfasst. Der Anteil der Bewirtungskosten sei relativ hoch gewesen, da das Turnier jeweils von mittags bis spät abends gedauert habe.
Zu der Geburtstagsfeier des Sohnes seien nationale und internationale Geschäftspartner eingeladen worden. Ziel dieser Veranstaltung sei die Pflege der Geschäftsbeziehungen sowie die Neuanbahnung von Großprojekten für eine Vermarktung durch den Kläger gewesen. Die Kontaktpflege sei gerade in der Immobilienbranche unverzichtbarer Bestandteil der Geschäftsführung. Der auf die anwesenden 45 Geschäftspartner entfallende Anteil an den Aufwendungen in Höhe von 14.268,00 DM ergebe sich, indem die auf insgesamt 96 geladene Gäste entfallenden Aufwendungen in Höhe von 30.439,00 DM nach Kopfteilen ermittelt werde (30.439,00 DM: 96 x 45 = 14.268,00 DM).
Mit Änderungsbescheid vom ... setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer für 1999 auf ... ... (= ... DM) fest. Der Bescheid erging gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Darin berücksichtigte das beklagte Finanzamt erstmals die aufgrund einer Selbstanzeige nachträglich bekannt gewordenen Rentenzahlungen an die Ehefrau des Klägers.
Vor der Antragstellung überreichte der Kläger ein Schreiben des ... Finanzministeriums vom ... sowie ein Arbeitspapier zum Schreiben des ... Finanzministeriums vom .... Darüber hinaus überreichte der Klägervertreter eine Zusammenfassung seines Sachverhaltsvortrags und seiner steuerlichen Würdigung, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1999 in der Fassung des zuletzt ergangenen Änderungsbescheids vom ... zu ändern und weitere Aufwendungen (für ein Golfturnier: 12.676,00 DM; für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub: 22.294,00 DM; für die Loge zur ATP-Tour 1999: 15.000,00 DM und für die Geburtstagsfeier für seinen Sohn: 14.268,00 DM) in Höhe von insgesamt 64.238,00 DM als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich das beklagte Finanzamt auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründe und die Stellungnahmen im Vorverfahren. Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier für den auf Provisionsbasis selbständig tätigten Sohn seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die auf den Eintritt entfallenden Aufwendungen für die während der ATP-Tour 1999 angemietete Loge seien gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da es sich insoweit um Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die geschäftliche Kontakte vorbereiten bzw. vertiefen und begünstigen sollten (Bl. 87 93 ESt-Akte).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom beklagten Finanzamt übersandten Steuerakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Einkommensteuer(änderungsbescheid) vom ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das beklagte Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 64.238,00 DM nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
1.) Die Aufwendungen für das Golfturnier und die Firmenmitgliedschaft im Golfclub sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für ...ähnliche Zwecke" im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation ( BFH, Urteil vom 03.02.1993 I R 18/92, BStBl II 1993, 367; BFH, Urteil vom 7.2.2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05]). Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen (BFH, Urteil vom 3.2.1993, BStBl II 1993, 367 [BFH 03.02.1993 - I R 18/92][BFH 03.02.1993 - I R 18/92]; ebenso Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG, Rn 1321 mit Verweis auf die amtliche Begründung des Steueränderungsgesetzes 1960, Bundestags-Drucksache III/1811, Seite 8), da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation bietet wie etwa der Segel-, Reit-, oder Flugsport (vgl. hierzu auch die Fallbeispiele in Schmidt; Einkommensteuergesetz, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 4 EStG, Rn 567). Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtungen entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch die Kosten für die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot (Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 4 EStG, Rn 567).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nicht nur nach ihrem reinen Wortsinn, sondern auch nach dem Sinnzusammenhang auszulegen, in den sie gestellt ist. Danach ist § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.4 EStG eine Vorschrift, die auf dem auch in § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.7 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken beruht und letzterer Vorschrift vorgeht. Als ihre Rechtsfolge soll der Gewinn nicht um bestimmte betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen gemindert werden können. Dabei unterstellt das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung, weshalb von ihrer Höhe nicht auf die Abziehbarkeit bzw. die Nichtabziehbarkeit geschlossen werden kam (BFH, Urteil vom 3.2.1993, BStBl II 1993, 367 [BFH 03.02.1993 - I R 18/92]). Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen ( BFH, Urteil vom 7.2.2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05]). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind ( BFH, Urteil vom 7.2.2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05]).
Es widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers und der Firmenmitgliedschaft im Golfclub anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund standen oder ob diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers diente. Diese Abgrenzung, die wenn überhaupt nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift daher jedenfalls immer dann ein, wenn wie im Streitfall bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen ( BFH, Urteil vom 7.2.2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05]). Sowohl die Aufwendungen für das Golfturnier als auch die Aufwendungen für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub sind daher vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
2.) Die Aufwendungen für die Loge zur ATP-Tour 1999 in Höhe von weiteren 15.000,00 DM sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen jedoch die in den nachfolgenden Nummern dieser Vorschrift aufgeführten Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Darunter fallen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind; es sei denn, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände (im Streitjahr) insgesamt 75,00 DM nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Darunter fallen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG außerdem Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Außerdem fallen darunter gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sonstige, in den vorangegangenen Nummern nicht erfasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Für die Loge mit 7 Sitzplätzen zur ATP-Tour 1999 vom"bis §§ 1999 in ... sind dem Kläger insgesamt Aufwendungen in Höhe von 37.500,00 DM (netto) entstanden. Die dem Kläger hierüber erteilte Rechnung vom §§ 1999 differenziert nicht nach den einzelnen vom Veranstalter hierfür erbrachten Leistungen und stellt nur pauschal die Anmietung einer Loge mit 7 Sitzplätzen für insgesamt 6 Tage in Rechnung. Nach den Angaben des Klägers handelt es sich hierbei um Aufwendungen für die Eintrittskarte, für die Bewirtung der Teilnehmer und für Werbung. Da diese Aufwendungen dem Grunde nach teilweise abzugsfähig sind und teilweise unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fallen, ist nach der Art der einzelnen Aufwendungen zu differenzieren (so auch das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 IV B 2 S 2144 41/05, BStBl I 2005, 845 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten).
In seinem Schreiben vom ... nahm der Kläger ausgehend von den Gesamtaufwendungen (7 Plätze/Tag x 6 Tage = 42 Plätze; 37.500,00 DM zzgl. 16 % USt = 43.500,00 DM; 43.500,00 DM : 42 Plätze = 1.035,71 DM/Platz) folgende Aufteilung des (Brutto-) Tagespreises von 1.035,71 DM vor: Aufwendungen für die Eintrittskarte: 75,00 DM (= 7,25 %), Aufwendungen für Werbung: 375,00 DM (= 36,22 %) und Aufwendungen für die Bewirtung: 585,17 DM (= 56,53 %). Zur Begründung teilte er mit, diese Bewertung sei ihm vom dem damaligen Beteiligten des Ausrichters der Tennisweltmeisterschaft gegeben worden. Nähere Angaben, die es ermöglichen würden, diese Aufteilung nachzuvollziehen, machte er nicht. Unterlagen hierzu legte er ebenfalls nicht vor. Das beklagte Finanzamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass es der Aufteilung insoweit nicht folgen könne, als der auf den Eintritt entfallende Anteil zu niedrig und der auf die Bewirtung entfallende Anteil zu hoch sei, und es deshalb beabsichtige, den jeweiligen Aufwand im Wege der Schätzung zu dritteln. Die sodann vom beklagten Finanzamt für den hier im Streit stehenden Sachverhalt gemäß § 62 Abs. 1 AO im Wege der Schätzung vorgenommene Aufteilung (Aufwendungen für die Eintrittskarte, für die Bewirtung und für Werbung jeweils 12.500,00 DM) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angaben darüber, wie der Veranstalter zu der von ihm mitgeteilten Aufteilung der Aufwendungen kommt, machte der Kläger nicht. Die für die Eintrittskarten angesetzten Aufwendungen von 75,00 DM je Eintrittskarte erscheinen deutlich zu niedrig. Angaben, beispielsweise zur Höhe von Eintrittskarten außerhalb von VIP-Logen für die ATP-Tour 1999 machte er nicht. Auch sonst fehlt es an nachprüfbaren oder zumindest nachvollziehbaren Unterlagen und Belegen. Die vom Kläger angesetzten Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 585,17 DM je Tag und Teilnehmer erscheinen dagegen deutlich zu hoch. Dies gilt selbst dann, wenn man, wie der Kläger vorträgt, zugrunde legt, dass die Veranstaltungen jeweils von mittags bis in den späten Abend gedauert haben. Wie sich der Betrag von 585,17 DM je Tag und Teilnehmer für die Bewirtung zusammensetzt und welche Leistungen dafür erbracht wurden, legte der Kläger ebenfalls nicht dar. Mangels näherer Anhaltspunkte erscheint die im Wege der Schätzung vom beklagten Finanzamt vorgenommene Drittelung des Aufwands daher für den Streitfall als sachgerecht. Dem entspricht es, dass das BMF-Schreiben vom 22.08. 2005 IV B 2 S 2144 41/05, BStBl I 2005, 845 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten aus Vereinfachungsgründen auch eine Aufteilung für vertretbar hält, bei der der Anteil der auf die Geschenke (Eintrittskarte) entfallenden Aufwendungen mit 30 %, der Anteil für die Bewirtung ebenfalls mit 30 % und der Anteil für Werbung mit 40 % angesetzt wird. Ein Anteil für die Werbung von 40 % erscheint dagegen im Streitfall als zu hoch gegriffen, da der Kläger mit Ausnahme eines Werbeschildes für die Firma des Klägers keine weiteren Werbemaßnahmen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden oder Plakaten) aufgeführt hat, die mit der Anmietung der Loge verbunden gewesen wären.
a) Die danach auf die Eintrittskarten entfallenden Aufwendungen in Höhe von 12.500,00 DM sind als Aufwendungen für Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, da der auf jede einzelne Eintrittskarte entfallende Betrag von (12.500,00 DM : 42 Plätze während der gesamten Woche =) 297,61 DM den für Geschenke maximal zulässigen Betrag von im Streitjahr 75,00 DM deutlich überschreitet. Es kann daher unberücksichtigt bleiben, dass einzelne Personen, wie etwa der als ... tätige weitere Sohn des Klägers T, an mehreren Tagen (am"und am §§ 1999) als Gast in die Loge eingeladen worden waren.
Zwar greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ein, wenn es sich bei der Einladung in die Loge zur ATP-Tour 1999 um eine Gegenleistung für eine bestimmte, in engem zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers gehandelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23.06.1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806 [BFH 23.06.1993 - I R 14/93]). Denn der Begriff des Geschenks im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt ebenso wie der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine unentgeltliche Zuwendung voraus ( BFH, Urteil vom 23.06.1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806). Den Nachweis dafür, dass die Eintrittskarten als Gegenleistung für einen konkreten Geschäftsabschluss erfolgt sein könnten, ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. So hat der Kläger mit Schreiben vom ... zwar eine Liste der Personen vorgelegt, die von ihm in der Zeit vom"bis"1999 in die von ihm während dieser Zeit angemietete Loge zur ATP-Tour 1999 eingeladen worden sind und bei jeder Person Objekte aufgeführt, die Gegenstand von Geschäftsabschlüssen gewesen sein sollen. Angaben darüber, wann diese Geschäfte abgeschlossen worden sind und inwieweit die Einladung in die Loge zur ATP-Tour 1999 eine Gegenleistung für diese Geschäftsabschlüsse gewesen sein könnte, ergeben sich daraus aber nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. So trägt der Kläger zwar vor, zur ATP-Tour 1999 hätten nur die Geschäftspartner eine Einladung erhalten, mit denen entweder laufend Geschäftsabschlüsse getätigt worden seien oder mit denen ein Vertragsabschluss kurz bevor gestanden habe. Allerdings räumt er zugleich selbst ein, im Immobiliengeschäft sei nicht eindeutig vorhersehbar, wann Geschäftsabschlüsse tatsächlich zustande kämen. In einigen Fällen gebe es eine erhebliche Vorlaufzeit. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Einladung um eine konkrete Gegenleistung anlässlich eines bestimmten Geschäftsabschlusses gehandelt hat, ergeben sich daraus nicht.
b) Von den nach der oben vorgenommenen Aufteilung auf die Bewirtung entfallenden Aufwendungen in Höhe von 12.500,00 DM hat das beklagte Finanzamt bereits den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG maximal möglichen Betrag von 80 % der Aufwendungen in Höhe von 10.000,00 DM als Betriebsausgaben zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Eine Berücksichtigung der nicht anerkannten Differenz von 2.500,00 DM (= 20 %) ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG von Gesetzes wegen vom Abzug ausgeschlossen. Da der maximal anerkennungsfähige Betrag vom beklagten Finanzamt bereits berücksichtigt wurde, kann offen bleiben, ob was ansonsten nach Auffassung des Senats einer eingehenden Prüfung bedurft hätte die auf einen einzelnen Gast in der Loge zur ATP-Tour pro Tag entfallenden Bewirtungsaufwendungen von (12.500,00 DM : 42 =) 297,61 DM nach der allgemeinen Verkehrsauffassung noch als angemessen für eine derartige Veranstaltung anzusehen sind und die betriebliche Veranlassung insoweit hinreichend nachgewiesen ist.
c) Die nach der oben vorgenommenen Aufteilung auf Werbemaßnahmen entfallenden Aufwendungen in Höhe von 12.500,00 DM sind dagegen dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig und wurden von dem beklagten Finanzamt in dieser Höhe bereits zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
d) Da die für die ATP-Tour 1999 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von weiteren 15.000,00 DM schon aus den zuvor dargelegten Gründen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, kann offen bleiben, ob die Aufwendungen für die Loge anlässlich der Tennisweltmeisterschaft, wofür einiges spricht, soweit sie die Eintrittskarte und die Bewirtung betreffen auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, da es sich bei der von mittags bis spät abends andauernde Veranstaltung, trotz der daneben möglichen geschäftlichen Gespräche im Wesentlichen auch um eine Veranstaltung handelte, die der Freizeitgestaltung und der Unterhaltung von Geschäftsfreunden diente.
3.) Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes S sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Sie enthält ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich oder betrieblich als auch durch die Lebensführung veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn das Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt oder objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche bzw. betriebliche Nutzungsanteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 12 EStG, Rn 11 f. m.w.N.).
Ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und BFH, Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 jeweils m.w.N.). Die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch den Anlass der betreffenden Veranstaltung indiziert ( BFH, Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und BFH, Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 [BFH 11.01.2007 - VI R 52/03] jeweils m.w.N.). Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses beurteilt der Bundesfinanzhof dementsprechend grundsätzlich als nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (z.B. BFH, Urteil vom 12.12.1968 IV R 150/68, BStBl II 1969, 239; BFH, Urteil vom 15.05.1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657; BFH, Urteil vom 12.12.1991 IV R 58/88, BStBl II 1992, 524; BFH, Urteil vom 23.09.1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616, und BFH, Urteil vom 27.02.1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; BFH, Beschluss vom 29.07.1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118, und BFH, Beschluss vom 4.11.1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467, jeweils für Geburtstagsfeiern). Der Anlass einer Feier ist zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind ( BFH, Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und BFH, Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317). Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles.
Nach diesen Grundsätzen waren die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen anlässlich des"Geburtstages des Sohnes nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Nach Überzeugung des Senats sind die hier zu beurteilenden Bewirtungsaufwendungen nicht beruflich, sondern privat veranlasst. Hierfür spricht insbesondere der Anlass der Veranstaltung. Die Feier im Restaurant M am §§ 1999 fand aus Anlass des"Geburtstages des Sohnes des Klägers, und damit aus Anlass eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses, statt. Bereits dieser Anlass spricht deutlich für eine private Veranlassung. Hinzu kommt, dass wie der Kläger selbst einräumt unter den 96 geladenen Gästen nur 45 Geschäftsfreunde des Klägers anwesend waren. Auch hieraus ergibt sich deutlich, dass der private Anlass im Vordergrund stand und jedenfalls auch eine private Feier beabsichtigt war, zu der auch die Geschäftsfreunde des Klägers eingeladen worden waren. Auch die 45 geladenen nationalen und internationalen Geschäftsfreunde des Klägers waren damit Teil der aus privatem Anlass durchgeführten Geburtstagsfeier für den Sohn des Klägers. Dem steht nicht entgegen, dass auf diese Weise auch Geschäftsbeziehungen gepflegt und geschäftliche Kontakte hergestellt wurden. Vielmehr dominiert, wie der Anlass und der Rahmen der Veranstaltung sowie die Zahl der insgesamt geladenen Gäste zeigt, die Feier des"Geburtstages als ein besonderes Ereignis im Leben eines Menschen. Es ist im gesellschaftlichen Leben nicht unüblich, anlässlich eines solchen Ereignisses auch den Erwartungen an eine gesellschaftliche Repräsentation zu genügen und zur privaten Feier auch nationale und internationale Geschäftsfreunde einzuladen, zumal dann, wenn zufriedenstellende Einkommensverhältnisse im Einzelfall einen entsprechenden Aufwand erlauben. Dass der ebenfalls als Immobilienmakler tätige Sohn für den Kläger auf Provisionsbasis tätig war, kann Anlass dafür gewesen sein, auch die Geschäftsfreunde des Klägers einzuladen, ändert aber nichts an dem privaten Charakter der Veranstaltung.
Dieser persönliche Einschlag lässt sich im Streitfall weder nach objektiven Maßstäben in leicht nachprüfbarer Weise von der betrieblichen Veranlassung abgrenzen noch ist er von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Feier auch dem Ziel diente, die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit zu sichern und zu erhöhen. Denn auch die 45 nationalen und internationalen Geschäftspartner waren Teil der aus privatem Anlass durchgeführten Geburtstagsfeier für den Sohn des Klägers. Die auf sie entfallenden Aufwendungen sind daher ebenfalls sowohl privat als auch beruflich veranlasst. Eine Berücksichtigung der auf sie entfallenden Aufwendungen etwa nach Kopfteilen als allein betrieblich veranlasst scheidet daher aus.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).