Abschnitt 1 GrStBRdErl 2025
Bibliographie
- Titel
- Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStBRdErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Zur Ausführung des § 6 Abs. 5 1. Fall NVermG und des § 1 Abs. 2 Satz 3 1. Fall NÖbVIG wird Folgendes bestimmt:
1.1 Die Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken ergibt sich aus § 6 Abs. 5 NVermG und § 1 Abs. 2 Satz 3 NÖbVIG.
1.2 Die Beglaubigungsbefugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn die oder der Beglaubigende in der zu beglaubigenden Angelegenheit beteiligt ist; die §§ 3 und 6 BeurkG sind entsprechend anzuwenden.
1.3 Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern soll bei sich bietenden Gelegenheiten empfohlen werden, einen Antrag auf Vereinigung von Grundstücken mit dem Ziel einer Verschmelzung zu stellen, sofern die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Ist für die Vereinigung vorweg die Teilung eines oder mehrerer Grundstücke erforderlich, sind die erforderlichen Anträge auf Teilung zusammen mit dem Vereinigungsantrag zu stellen. Bei einer größeren Anzahl zu beglaubigender Anträge empfiehlt es sich, dafür besondere Ortstermine abzuhalten. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind rechtzeitig zu informieren; dazu kann das Merkblatt (Anlage 1) verwendet werden.
1.4 Vor der Aufnahme eines Antrags auf Vereinigung von Grundstücken ist durch eine Befugte oder einen Befugten nach Nummer 1.1 zu ermitteln, ob der Grundstücksvereinigung Bedenken nach § 5 Grundbuchordnung entgegenstehen. Auf Anfrage erteilt das zuständige Grundbuchamt die Auskunft im Wege der Amtshilfe.
Antragsberechtigt ist nur die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundstücke. Bei gemeinschaftlichem Eigentum kann eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer den Antrag stellen, jedoch müssen die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer dem Antrag zustimmen. Die Vereinigung kann auch eine Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers beantragen. Die Zustimmung bei Miteigentum sowie die Legitimation der Vertretung bedürfen der Form des § 29 Grundbuchordnung.
Weist das Grundbuch die Eigentümerin oder den Eigentümer falsch nach, so kann die Vereinigung oder Teilung erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn diese Eintragung berichtigt worden ist (§ 39 Grundbuchordnung).
1.5 Bei einem Antrag auf Teilung von Grundstücken müssen die neu zu bildenden Teile bezeichnet werden. Dazu sind in der Tabelle der Anlage 2 jedem neu zu bildenden Grundstück die Worte "Neues Grundstück" voranzustellen; die Flurstücke, die das neue Grundstück bilden sollen, sind aufzuführen.
1.6 Die öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken erfordert gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine schriftliche, von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren oder dessen Vertretung eigenhändig unterschriebene Erklärung und die Beglaubigung der Unterschrift durch eine Befugte oder einen Befugten nach Nummer 1.1. Auf die Beglaubigung der Unterschrift ist § 40 BeurkG entsprechend anzuwenden. Der Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist nach Anlage 2 zu gestalten.
1.7 Wird der Antrag von einer beauftragten Beamtin oder einem beauftragten Beamten beglaubigt, so ist im Beglaubigungsvermerk auf die erteilte Beauftragung Bezug zu nehmen.
1.8 Die beglaubigten Anträge, die Legitimationen der Vertretungen sowie ggf. die Zustimmungen bei Miteigentum sind dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen. Bei im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen genügen zum Nachweis die Angaben gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung.
Die oder der ÖbVI benachrichtigt die zuständige Regionaldirektion des LGLN durch eine Kopie des Antrags über den von ihr oder ihm beglaubigten Antrag.
1.9 Eine Zurückweisung des Antrags hat das zuständige Grundbuchamt der beglaubigenden Stelle mitzuteilen. Sofern eine oder ein ÖbVI den Antrag beglaubigt hat, erhält auch die zuständige Regionaldirektion des LGLN vom zuständigen Grundbuchamt eine Mitteilung.
1.10 Im Zusammenhang mit Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken sind Bescheinigungen, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen, bei Bedarf durch das LGLN kostenfrei zu erteilen.