Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.01.2009, Az.: 1 Ws 629/08
Zurückverweisung bei einem mit Begründungsmängeln behafteten Beschluss über Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.01.2009
- Aktenzeichen
- 1 Ws 629/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 12129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0106.1WS629.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 34 StPO
- § 116 StPO
- § 309 StPO
Amtlicher Leitsatz
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind.
2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung der Entscheidung dem Beschwerdegericht nur eingeschränkt möglich.
3. Weisen weder der Aussetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss der erkennenden Gerichts eine hinreichende Begründung nach § 34 StPO für die angefochtene Entscheidung auf, ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das erkennende Gericht zurückzuverweisen.
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Überprüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren an die Kammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 3. Januar 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 27. Dezember 2007 (Az.: 272 Gs 1/08) festgenommen und befand sich seitdem ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft. Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft H. vom 5. Mai 2008 werden dem Angeklagten insgesamt zehn Straftaten zur Last gelegt. Unter Zugrundelegung dieser Anklageschrift und teilweise abweichender rechtlicher Würdigung eröffnete die 2. große Jugendkammer des Landgerichts H. das Hauptverfahren am 20. Juni 2008 wegen neun der angeklagten Taten, in einem Fall lehnte sie die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Gleichzeitig ordnete sie die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses an.
Danach werden dem Angeklagten schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen nach § 176 a StGB, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (in einem Fall bezogen auf eine nicht geringe Menge), sexueller Missbrauch von Jugendlichen in zwei Fällen, gemeinschaftlich begangene Strafvereitelung in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen, Geldwäsche und schließlich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen und mit Strafvereitelung zur Last gelegt.
Die Hauptverhandlung findet seit dem 3. Juli 2008 statt. Unter dem 30. Oktober 2008 lehnte die Kammer eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ab, weil gegen den Angeklagten weiterhin dringender Tatverdacht bestehe und neben Verdunkelungs- und Fluchtgefahr auch von Wiederholungsgefahr auszugehen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Haftbefehl nunmehr gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 17. Dezember 2008 auf freiem Fuß. Gegen die Außervollzugsetzung hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben, der die Kammer durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2008 und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung im Abhilfeverfahren.
1. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss, mit dem die Kammer zugleich konkludent über den Fortbestand des Haftbefehls entschieden hat, enthält keine Begründung. Dies verstößt nicht nur gegen § 34 StPO (vgl. Meyer-Goßner, § 116 Rn. 20), sondern wird auch der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) nicht gerecht. Um einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition entgegen zu wirken, ist dem mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriff namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl. BVerfG NStZRR 2007, 311). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten dabei nicht nur für vollzogene Haftbefehle, sondern auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 [BVerfG 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05]. OLG Koblenz StV 2007, 91. OLG Köln, StV 2005, 396 [OLG Köln 06.07.2004 - 2 Ws 301/04]).
2. Dieser Mangel ist auch nicht durch den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 19. Dezember 2008 geheilt worden. Auch diesem Beschluss ist eine Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr belässt es die Kammer bei der Feststellung, dass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen werde. Zwar bedarf die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, in der Regel keiner besonderen Begründung (vgl. MeyerGoßner, § 306 StPO, Rn. 9). In Ausnahmefällen kann dies jedoch zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses führen (vgl. OLG München, NJW 1973, 1143 [OLG München 09.04.1973 - 2 Ws 165/73]. OLG Hamm StV 1996, 421). Ein solcher Fall liegt hier vor.
3. Die fehlende Begründung für die Entscheidung der Kammer kann der Senat nicht ersetzen. Zwar hat das Beschwerdegericht grundsätzlich nach § 309 StPOüber eine erhobene Beschwerde unter Prüfung und Aufklärung aller für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen selbst zu befinden. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Beschluss zutreffend ist, wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Ist sie begründet, muss das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung anstelle des Tatrichters treffen (vgl. MeyerGoßner, § 309 StPO, Rn. 3 ff m.w.N.). Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Ob allein das Fehlen einer Begründung nach § 34 StPO einen solchen Ausnahmefall begründet, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. zum Meinungsstand MeyerGoßner, § 309 Rn. 7 m.w.N. einerseits, KKMaul, § 34 StPO Rn. 11 m.w.N. andererseits). Denn wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheit von Haftsachen während einer laufenden Hauptverhandlung ist dem Senat jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Der Senat kann nämlich mangels ausreichender Tatsachenkenntnis nicht bewerten, ob die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu Recht erfolgt ist. Die von der Kammer beschlossene Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO wäre nur dann rechtmäßig, wenn mildere Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Dieser Zweck kann aber denknotwendig nur eine Rolle spielen, wenn auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft zu bejahen wären. Besteht kein dringender Tatverdacht bzw. kein Haftgrund kommt eine Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht in Betracht. Vielmehr wäre der Haftbefehl mangels Vorliegens seiner Voraussetzungen aufzuheben.
Die Beurteilung durch das Beschwerdegericht, ob dringender Tatverdacht vorliegt, unterliegt für Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlungen nach allgemeiner Auffassung indes Beschränkungen. Aufgrund der durch die Durchführung der Beweisaufnahme ständig neuen Beurteilungsgrundlagen unterworfenen Würdigung des Verhandlungsergebnisses, ist es originäre Aufgabe des Tatrichters, über die Annahme dringenden Tatverdachts zu befinden. Die Nachprüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich, da das Ergebnis der Beweisaufnahme diesem nicht zugänglich ist, darauf, ob das vom Tatrichter gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die diesem im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen und darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser zur Zeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (vgl. BGH StV 1991, 525. StV 2004, 143. OLG Koblenz, StV 1994, 316. OLG Karlsruhe StV 1997, 312. OLG Kiel, SchlHA 2003, 188. OLG Jena, StV 2005, 559 [OLG Jena 31.05.2005 - 1 Ws 185/05]. KG Beschluss vom 3. April 2006, Az. 1 AR 631/04, bei juris. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2007, 2 Ws 342/07, bei juris). Die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht kann hingegen nicht auf Richtigkeit überprüft werden (vgl. KG StV 2001, 689). In welchem Umfang die angefochtene Entscheidung das bisherige Beweisergebnis darlegen muss, hängt dabei von dem Zweck ab, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, diese zu überprüfen. Haben sich etwa nach dem Verständnis des Tatrichters die in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen bestätigt, kann es genügen, mitzuteilen, dass die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. KG a.a.O.). Diese Maßstäbe, die für in und am Ende laufender Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen entwickelt worden sind, gelten ebenso etwa für die Nachprüfung der von dem erkennenden Gericht gleichermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilenden, das Maß einer möglichen Fluchtgefahr indizierenden Straferwartung (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.) oder hinsichtlich der Verdunkelungsgefahr (vgl. OLG Jena a.a.O.).
Vorliegend ist dem angefochtenen Beschluss nicht auch nur der Ansatz einer von der Kammer vorzunehmenden Bewertung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts oder eines Haftgrundes zu entnehmen. Einzig aus der Aufrechterhaltung des Haftbefehls ließe sich für den Senat der Rückschluss ziehen, dass die Kammer auch noch nach Durchführung der bisherigen Beweisaufnahme vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausgeht, da die Annahme, die Kammer hätte diese Voraussetzung verkannt, eher fernliegt. So hat die Kammer auch erst im Beschluss vom 30. Oktober 2008 Ausführungen zum dringenden Tatverdacht gemacht und darauf hingewiesen, dass bis dahin die Beweisaufnahme sich ausschließlich auf Ziffer 10) der Anklage vom 5. Mai 2008 erstreckt habe. Ausgehend von den insoweit übereinstimmenden Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist die Beweisaufnahme seitdem lediglich zu einer weiteren geringen Zahl der angeklagten Vorwürfe erfolgt. Hiernach mag der Senat zwar in der Lage sein, festzustellen, dass sich die Beweislage hinsichtlich der übrigen Taten seit Beginn der Hauptverhandlung nicht zu Gunsten des Angeklagten verändert und damit weiterhin dringender Tatverdacht gegeben ist (vgl. dazu auch den Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 11. Juli 2008 in dieser Sache , 2 Ws 232/08). Für die Beurteilung, ob beim Angeklagten noch Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist - was die Kammer ebenfalls in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2008 bejaht hatte - ist aber angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs der Senat ohne Kenntnis der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Aspekte, die sich letztlich auch auf die Entscheidung der Kammer, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, ausgewirkt haben dürften, nicht in der Lage. Er kann insbesondere mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen, von welchem Haftgrund die Kammer weiterhin ausgeht, warum möglicherweise ein bislang angenommener Haftgrund weggefallen ist und welche neu eingetretenen oder bekannt gewordenen Tatsachen letztlich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigen könnten.
4. Ist das Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht in der Lage, den Fehler, an dem die angefochtene Entscheidung leidet, auszubessern, führt dies regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (vgl. KK-Engelhardt, § 310 StPO, Rn. 11). Dieser Weg war dem Senat indessen genauso versperrt, wie eine eigene Sachentscheidung. Denn die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hätte zur Folge, dass der ursprüngliche Haftbefehl wieder auflebt und in Vollzug gesetzt werden würde. Der Angeklagte hätte in diesem Fall wieder in Untersuchungshaft genommen werden müssen, bis die Kammer in einer hinreichend begründeten Entscheidung erneut die Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls beschließen würde. Eine solche Konsequenz würde der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG nicht gerecht werden. Denn dem Angeklagten würde die Freiheit genommen werden, ohne dass abschließend feststeht, ob die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme überhaupt noch vorliegen. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft gegeben wären (vgl. BGH, StV 2008, 84), was aus Sicht des Senats gegenwärtig nicht beurteilt werden kann (s.o.). Um dem Freiheitsanspruch des Angeklagten Genüge zu tun, hat der Senat daher lediglich die Nichtabhilfeentscheidung der Kammer aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens zurückverwiesen. Die Kammer erhält dadurch die Gelegenheit, zeitnah in einer dem Senat die Überprüfung ermöglichenden Weise ihre Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO und des § 116 StPO darzulegen und entweder den Mangel im angefochtenen Beschluss zu beseitigen oder ihre Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zu revidieren.