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§ 18 AbgG - Voraussetzungen der Altersentschädigung(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Ein früherer Abgeordneter, der dem Landtag mindestens acht Jahre angehörte, erhält eine Altersentschädigung. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr. Gehörte ein früherer Abgeordneter dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.

(2) Die Zeit einer Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes ist anzurechnen.

(3) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält die Altersentschädigung nicht.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 626) gilt:

"§ 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "acht Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. "

Diese Änderung tritt gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 626) mit Beginn der 16. Wahlperiode in Kraft.